Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Sternschanze (Soziale Erhaltungsverordnung Sternschanze) Vom 27. Februar 2013
Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Sternschanze (Soziale Erhaltungsverordnung Sternschanze) Vom 27. Februar 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Sternschanze (Soziale Erhaltungsverordnung Sternschanze) vom 27. Februar 2013 | 23.03.2013 |
Eingangsformel | 23.03.2013 |
§ 1 - Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich | 23.03.2013 |
§ 2 - Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen | 23.03.2013 |
§ 3 - Hinweis | 23.03.2013 |
Anlage - Grenze des Gebietes | 23.03.2013 |
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 14. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 256), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 29. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 213), wird verordnet:
§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich auch aus der Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungsgebiet festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), bedarf.
(2) Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Entlang der westlichen Seite der Schanzenstraße von der Ecke Altonaer Straße bis zur Südseite der Hausnummer 77; Richtung Osten abknickend auf der Südseite der Lagerstraße bis zur Ecke Sternstraße; Sternstraße westliche Seite bis zur Ecke Neuer Kamp, einschließend die Flurstücke 34, 238, 35, 36, 37 und 224 der Gemarkung Sternschanze; nördliche Seite Neuer Kamp bis zur Ecke Neuer Pferdemarkt; östliche Seite Neuer Pferdemarkt bis zur Einmündung Schanzenstraße, verspringend zur Einmündung Schulterblatt und entlang westliche Seite Beim grünen Jäger bis zur Stresemannstraße; Nordseite Stresemannstraße bis zur Sternbrücke Einmündung Max-Brauer-Allee; entlang der südlichen Seite des Bahndamms der Verbindungsbahn bis zur Ostseite der Brücke über das Schulterblatt; östliche Seite Schulterblatt bis Altonaer Straße; südliche Seite Altonaer Straße; südliche Seite Kleiner Schäferkamp mit den Flurstücken 304, 373, 372, 301, 298, 308, 307, 310 und 300 der Gemarkung Sternschanze; Kleiner Schäferkamp bis Schanzenstraße.
§ 2 Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 3 Hinweis
Unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 27. Februar 2013.
Das Bezirksamt Altona
Anlage
zur Sozialen Erhaltungsverordnung Sternschanze
Grenze
des Gebietes
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