OttOsterkiVSozErhV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Ottensen (Soziale Erhaltungsverordnung „Osterkirchenviertel“) Vom 25. Juli 2013

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Ottensen (Soziale Erhaltungsverordnung „Osterkirchenviertel“) Vom 25. Juli 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Ottensen (Soziale Erhaltungsverordnung „Osterkirchenviertel“) vom 25. Juli 201310.08.2013
Eingangsformel10.08.2013
§ 1 - Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich10.08.2013
§ 2 - Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen10.08.2013
§ 3 - Hinweis10.08.2013
Anlage10.08.2013
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:

§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungsgebiet festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), bedarf.
(2) Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Von der Einmündung Gaußstraße, der Barnerstraße folgend bis zur Einmündung des Lessingtunnels, der Scheel-Plessen-Straße folgend, entlang des Südradius der Fahrbahn an der Einmündung des Hahnenkamp, entlang der Westseite des Hahnenkamp bis zum Flurstück 462 der Gemarkung Ottensen, entlang dessen Südgrenze bis zum Flurstück 4237 der Gemarkung Ottensen. Entlang dessen Westgrenze bis zur Große Rainstraße, auf deren Ostseite ihrem Verlauf folgend Richtung Süden bis zur Ottenser Hauptstraße, an deren Nordseite entlang Richtung Westen bis zur Westseite des Flurstücks 250 der Gemarkung Ottensen, dessen westlicher Grenze folgend bis zur Südseite des Flurstücks 5031 der Gemarkung Ottensen, dessen südlicher und westlicher Grenze folgend bis zur Kehre Piependreiherweg, auf dessen Nord-Ost-Seite bis zur Nöltingstraße, auf deren Ostseite bis zur Bahrenfelder Straße, auf deren Westseite folgend und weiter entlang der Friedensallee bis zur Barnerstraße, dieser folgend bis zur Einmündung Gaußstraße.

§ 2 Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen

Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 3 Hinweis

Unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 25. Juli 2013.
Das Bezirksamt Altona

Anlage

zur Sozialen Erhaltungsverordnung „Osterkirchenviertel“
Grenze des Gebietes
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht