Ohlsd24WbLVÄndSpVerlV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Ohlsdorf 24 - Änderung Gewerbegebietsflächen an der Wellingsbütteler Landstraße Vom 4. März 2014

Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Ohlsdorf 24 - Änderung Gewerbegebietsflächen an der Wellingsbütteler Landstraße Vom 4. März 2014
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Ohlsdorf 24 - Änderung Gewerbegebietsflächen an der Wellingsbütteler Landstraße vom 4. März 201412.03.2014
Eingangsformel12.03.2014
Einziger Paragraph12.03.2014
Auf Grund von § 14, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre Ohlsdorf 24 - Änderung Gewerbegebietsflächen an der Wellingsbütteler Landstraße vom 1. März 2012 (HmbGVBl. S. 125) festgesetzte Veränderungssperre für die abgegrenzte Teilfläche des Plangebietes des Bebauungsplans Ohlsdorf 24 - Änderung (Gewerbegebietsflächen an der Wellingsbütteler Landstraße) Flurstücke 964, 190 (Gemarkung Klein Borstel) und Flurstück 802 (Gemarkung Ohlsdorf), (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430) wird um ein Jahr verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, dass
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
2.
Unbeachtlich wird eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Hamburg, den 4. März 2014.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Markierungen
Leseansicht