HmbLärmSchG
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Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4a neu eingefügt durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 293)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) vom 30. November 201008.12.2010
Eingangsformel08.12.2010
Teil 1 - Allgemeiner Lärmschutz08.12.2010
§ 1 - Grundregel08.12.2010
§ 2 - Arbeiten in Ruhezeiten01.04.2011
§ 3 - Benutzung von Tonwiedergabe- und Tonerzeugungsgeräten01.04.2011
§ 4 - Ausnahmen08.12.2010
§ 4a - Geräusche durch Sport19.07.2014
Teil 2 - Geräusche aus Kindertageseinrichtungen08.12.2010
§ 5 - Anwendungsbereich08.12.2010
§ 6 - Grundsatz08.12.2010
§ 7 - Erheblichkeit von Belästigungen und Nachteilen08.12.2010
§ 8 - Anordnungen im Einzelfall08.12.2010
Teil 3 - Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen08.12.2010
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten08.12.2010
§ 10 - Schlussbestimmungen08.12.2010
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Teil 1 Allgemeiner Lärmschutz

§ 1 Grundregel

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass erhebliche Belästigungen unbeteiligter Personen durch Geräusche vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Pflicht nach Satz 1 zu sorgen.
(2) Tiere sind so zu halten, dass unbeteiligte Personen durch die von ihnen hervorgerufenen Geräusche nicht erheblich belästigt werden. Vorschriften für die Tierhaltung in Anlagen im Sinne von § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727), in der jeweils geltenden Fassung bleiben davon unberührt.

§ 2 Arbeiten in Ruhezeiten

(1) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr sind in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, Arbeiten unter Einsatz von Werkzeugen oder Geräten verboten, die unbeteiligte Personen durch Geräusche erheblich belästigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen auf Grund einer Planfeststellung, einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619). Absatz 1 gilt ferner nicht für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb ortsfester nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne von § 22 Absatz 1 BImSchG sowie für landwirtschaftliche Arbeiten, die nach den Umständen unvermeidlich in den Ruhezeiten erfolgen müssen.

§ 3 Benutzung von Tonwiedergabe- und Tonerzeugungsgeräten

(1) Tonwiedergabegeräte wie Rundfunk- und Musikabspielgeräte sowie Tonerzeugungsgeräte wie Musikinstrumente dürfen zwischen 21 Uhr und 7 Uhr in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
(2) Die Benutzung von Tonwiedergabe- sowie Tonerzeugungsgeräten auf öffentlichen Verkehrsflächen und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig. Einer Erlaubnis nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn
1.
die durch die Benutzung dieser Geräte hervorgerufenen Geräusche für unbeteiligte Personen nicht störend vernehmbar sind,
2.
die Benutzung dieser Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen im Rahmen einer zulässigen Versammlung erfolgt,
3.
die Benutzung von Musikinstrumenten auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne elektronische Verstärkung erfolgt.
(3) Andere Vorschriften bleiben unberührt.

§ 4 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach § 2 und § 3 Absatz 1 zulassen, wenn die Geräuschbelästigung zumutbar ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen unbeteiligter Personen hat. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn das Vorhaben im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Vorhabensträger hat die zuständige Behörde auf Verlangen über die Durchführung des Vorhabens zu unterrichten.

§ 4a Geräusche durch Sport

Durch Sport hervorgerufene Geräusche sind notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung sportlicher Betätigung, die nicht generell unterdrückt oder beschränkt werden können. Sie sind daher als selbstverständlicher Ausdruck der freien Entfaltung der Persönlichkeit hinzunehmen und grundsätzlich verträglich mit anderen Nutzungen, insbesondere in Wohngebieten. Die Rücksichtnahme auf andere, insbesondere Anwohnerinnen und Anwohner, obliegt den Sporttreibenden in eigener Verantwortung. Hierbei sind die Tageszeit, Dauer und Intensität der Geräuscheinwirkung sowie die bisherige Geräuschbelastung zu berücksichtigen.

Teil 2 Geräusche aus Kindertageseinrichtungen

§ 5 Anwendungsbereich

Die folgenden Regelungen gelten für die Errichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen mit dem Zweck, die Verträglichkeit dieser Einrichtungen hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen mit benachbarten Nutzungen im Interesse einer ausreichenden und wohnnahen Versorgung mit solchen Einrichtungen zu regeln.

§ 6 Grundsatz

Durch kindliches Spielen hervorgerufene Geräusche im Bereich von Kindertageseinrichtungen sind notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens, die nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann. Geräusche von spielenden Kindern sind daher als selbstverständlicher Ausdruck kindlicher Entfaltung hinzunehmen und grundsätzlich verträglich mit anderen Nutzungen, insbesondere in Wohngebieten. Erziehung zur Rücksichtnahme auf Nachbarn ist Bestandteil des pädagogischen Auftrages von Kindertageseinrichtungen.

§ 7 Erheblichkeit von Belästigungen und Nachteilen

Bei der Ermittlung der Erheblichkeit von Belästigungen und Nachteilen im Sinne des § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BImSchG ist der Grundsatz gemäß § 6 mit besonderem Gewicht einzubeziehen. Es sind alle im jeweiligen Einzelfall bedeutsamen Umstände zu ermitteln, wie insbesondere die Eigenart der Umgebung, die Größe, Lage und bauliche Beschaffenheit der Kindertageseinrichtung, die Tageszeit, Dauer und Intensität der Geräuscheinwirkung sowie die bisherige Geräuschbelastung.

§ 8 Anordnungen im Einzelfall

(1) Bei Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG sind der Schutz der Nachbarschaft und die Gewährleistung eines sinnvollen Betriebs der Kindertageseinrichtung unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes gemäß § 6 gegeneinander abzuwägen.
(2) Bei Kindertageseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes baurechtlich genehmigt wurden, sollen Maßnahmen nach § 24 BImSchG nur angeordnet werden, soweit hierfür im Einzelfall zum Schutz der Nachbarschaft ein konkreter Anlass besteht. Für die Durchführung angeordneter Maßnahmen ist eine angemessene Frist zu gewähren.

Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 2 Tiere so hält, dass durch die von ihnen hervorgerufenen Geräusche unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, Arbeiten unter Einsatz von Werkzeugen oder Geräten durchführt, die unbeteiligte Personen durch Geräusche erheblich belästigen,
3.
entgegen § 3 Absatz 1 ein Tonwiedergabegerät oder ein Tonerzeugungsgerät zwischen 21 Uhr und 7 Uhr in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, in solcher Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,
4.
entgegen § 3 Absatz 2 ohne erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde auf öffentlichen Verkehrsflächen oder in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ein Tonwiedergabe- oder Tonerzeugungsgerät benutzt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Die §§ 2 und 3 treten am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zum in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt wird § 29 a des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 17. November 2009 (HmbGVBl. S. 389), aufgehoben.
(3) § 2 gilt nicht für Arbeiten auf Baustellen, die zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes bereits betrieben wurden.
Ausgefertigt Hamburg, den 30. November 2010
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Der Senat
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