EimsbSSozErhV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Eimsbüttel (Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd) Vom 18. Juli 2014

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Eimsbüttel (Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd) Vom 18. Juli 2014
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Eimsbüttel (Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd) vom 18. Juli 201430.07.2014
Eingangsformel30.07.2014
§ 1 - Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich30.07.2014
§ 2 - Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen30.07.2014
§ 3 - Hinweis30.07.2014
Anlage30.07.2014
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:

§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungsgebiet festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), bedarf.
(2) Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Schäferkampsallee 1, auf der nordwestlichen Seite des Kleinen Schäferkamps, parallel versetzt der Bezirksgrenze folgend, in südwestlicher Richtung bis zur Einmündung Weidenallee/Schanzenstraße, weiter geradeaus Altonaer Straße über die Einmündung Schulterblatt/Eimsbütteler Straße bis zur Bezirksgrenze, der Bezirksgrenze in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Grundstücksgrenze zwischen Eimsbütteler Straße 62 und 64, den nördlichen Grenzen der Grundstücke Eimsbütteler Straße 62 und 60, Waterloostraße 48-12 in östlicher Richtung über den Waterloohain folgend, bis diese auf die westliche Grenze des Grundstücks Waterloostraße 8-2 treffen, dessen Spitze wird umfahren, weiter auf der Grenze zwischen den Grundstücken Eimsbütteler Chaussee 37/37a und 45b bis zur westlichen Kante des Gebäudes Eimsbütteler Chaussee 37a, weiter in nordwestlicher Richtung in Flucht mit den westlichen Grenzen der Grundstücke Eimsbütteler Chaussee 47-67, dann der nordöstlichen Grenze des Grundstücks Eimsbütteler Chaussee 67 folgend, über die Eimsbütteler Chaussee hinweg, zur Westgrenze des Grundstücks Eimsbütteler Chaussee 84, von hier nördlich bis zur Kreuzung Doormannsweg. Auf der südöstlichen Straßenseite in nordöstlicher Richtung bis zur Fruchtallee 61, Richtung Osten auf der südlichen Seite der Fruchtallee bis zur Einmündung Bellealliancestraße/Weidenallee (ohne das gewerblich genutzte Grundstück Fruchtallee 29-53 /Eppendorfer Weg 24), weiter in östlicher Richtung auf der südlichen Straßenseite der Schäferkampsallee bis Haus Nummer 1.

§ 2 Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen

Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 3 Hinweis

Unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 18. Juli 2014.
Das Bezirksamt Eimsbüttel

Anlage

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht