Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank Vom 28. Oktober 2014
Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank Vom 28. Oktober 2014
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 28. Oktober 2014 | 05.11.2014 |
Eingangsformel | 05.11.2014 |
§ 1 | 05.11.2014 |
§ 2 | 05.11.2014 |
Anlage | 05.11.2014 |
Auf Grund von § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFBG) in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), sowie § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§ 1
Für Amtshandlungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 2
Für Bewilligungen und Amtshandlungen bei
1.
Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 IFBG,
2.
in Regelwerken enthaltenen Programmen
a)
mit Aufwendungszuschüssen im Mietwohnungsbau gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a IFBG, die in Verbindung mit einer gebührenpflichtigen Darlehensförderung gewährt werden,
b)
im Rahmen eines Förderprogramms der Freien und Hansestadt Hamburg oder eigener Förderprogramme oder -maßnahmen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank nach § 4 Absatz 3 IFBG, die eine Gebührenerhebung ausschließen,
3.
Durchleitungsgeschäften für andere Förderinstitute
werden keine Gebühren nach Nummer 1 der Anlage erhoben.
Anlage
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1 | Bewilligungen und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung von Fördermitteln als Darlehens- und als Zuschussförderung mit Ausnahme der Amtshandlungen nach Nummern 2 bis 4 | |
1 vom Hundert auf den bewilligten Betrag, mindestens 50,- höchstens 250.000,- | ||
2 | Zusätzliche, auf gesonderten Antrag erteilte Bescheinigungen, jeweils | 10,- bis 2.550,- |
3 | Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung | |
3.1 | Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, dazu besonderen Anlass gegeben hat | |
50,- bis zur vollen für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehenen Gebühr | ||
3.2 | Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung | |
3.2.1 | im Rahmen von Nummer 4 | 25,50 bis zu 25 vom Hundert der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühr |
3.2.2 | in allen übrigen Fällen | 15,- bis 500,- |
4 | Erfolglose Widerspruchsverfahren | |
4.1 | bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung | |
50,- bis zur vollen für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr | ||
4.2 | in allen übrigen Fällen | 15,- bis 2.000,- |
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