Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger Vom 18. Dezember 2007
Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger Vom 18. Dezember 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2015 (HmbGVBl. S. 49) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 18. Dezember 2007 | 22.12.2007 |
Eingangsformel | 22.12.2007 |
§ 1 | 07.03.2015 |
§ 2 | 22.12.2007 |
Auf Grund von § 5 des Hamburgischen Hebammengesetzes vom 13. September 1990 (HmbGVBl. S. 202), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 253), wird verordnet:
§ 1
(1) Freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren, Zuschläge, Auslagen und Wegegelder nach dem Vertrag nach § 134 a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum zweifachen Satz und Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen nach dem Ergänzungsvertrag nach § 134a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen vom 27. Juni 2011 in der jeweils geltenden Fassung zu, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Die in Satz 1 genannten Verträge sind abzurufen auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter
http://www.gkvspitzenverband.de
und können bei den Hebammen und Entbindungspflegern, ihren Berufsverbänden sowie bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde eingesehen werden.
(2) Für eine Dauerrufbereitschaft ab drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis zwei Wochen danach kann eine Gebühr von 150 bis 400 Euro erhoben werden. Sie darf nur von Hebammen und Entbindungspflegern berechnet werden, die Hilfe bei außerklinischen Geburten oder Hausgeburten anbieten. Die Gebühr ist auch dann berechnungsfähig, wenn die Geburt auf Grund unvorhergesehener Umstände oder auf Grund einer besonderen vertraglichen Verbindung mit einem Krankenhaus in einem Krankenhaus erfolgt.
(3) Für Geburten in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen sind die Betriebskosten pauschal mit dem einfachen Satz abzurechnen. Mit den pauschalen Betriebskosten werden alle für die notwendige Versorgung der Selbstzahlerin unmittelbar vor, während und nach der Geburt sowie für die Betreuung des Neugeborenen während und unmittelbar nach der Geburt notwendigen Kosten vergütet, soweit sie nicht durch persönliche Leistungserbringung der Hebamme oder des Entbindungspflegers nach den sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Regelungen zur Vergütung abzurechnen sind.
(4) Innerhalb des sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit der Leistung und dem Zeitaufwand zu bemessen.
(5) Der einfache Satz der Gebühren und des Wegegeldes ist zu berechnen, wenn die Zahlung auf Grund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1142), oder des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439, 2440), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wird die Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 182) in der geltenden Fassung aufgehoben.
(2) Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung erbracht wurden, ist das am 31. Juli 2007 geltende Recht anzuwenden.
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