Verordnung über öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI-VO) Vom 11. Oktober 1995
Verordnung über öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI-VO) Vom 11. Oktober 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 129) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI-VO) vom 11. Oktober 1995 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 04.07.2015 |
Teil I - Allgemeines | 01.01.2004 |
§ 1 - Rechtsstellung | 01.01.2004 |
§ 2 - Aufgaben und Tätigkeiten | 01.01.2004 |
Teil II - Bestellung | 01.01.2004 |
§ 3 - Antrag | 04.07.2015 |
§ 4 - Prüfung | 04.07.2015 |
§ 5 - Entscheidung | 04.07.2015 |
§ 6 - Vereidigung, Wirksamkeit der Bestellung | 01.01.2004 |
Teil III - Amtsausübung, Rechte und Pflichten | 01.01.2004 |
§ 7 - Niederlassung und Arbeitsgemeinschaft | 04.07.2015 |
§ 8 - Vertretung | 04.07.2015 |
§ 9 - Abwicklung eines Amtes | 04.07.2015 |
§ 10 - Liste | 01.01.2004 |
§ 11 - Amtssiegel | 01.01.2004 |
§ 12 - Amtspflichten | 04.07.2015 |
§ 13 - Beachtung von Rechtsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 14 - Wahrnehmung von Aufgaben durch Dritte | 04.07.2015 |
§ 15 - Pflichten gegenüber den zuständigen Behörden | 04.07.2015 |
Teil IV - Aufsicht, Widerruf der Bestellung | 01.01.2004 |
§ 16 - Wahrnehmung der Aufsicht | 01.01.2004 |
§ 17 - Pflichtverletzungen | 01.01.2004 |
§ 18 - Vorläufige Untersagung der Amtsausübung | 01.01.2004 |
§ 19 - Widerruf der Bestellung | 04.07.2015 |
§ 20 - Übermittlung personenbezogener Daten durch Dritte | 01.01.2004 |
Teil V - Schlussbestimmungen | 01.01.2004 |
§ 21 - Überleitungsvorschrift | 04.07.2015 |
§ 22 - Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 18 Absatz 6 Nummern 1 bis 4 des Hamburgischen Gesetzes über das Vermessungswesen (HmbVermG) vom 30. Juni 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 135)
1)
wird verordnet:
Fußnoten
1)
[Vgl. jetzt Gesetz v. 20.4.2005 (HmbGVBl. S. 135)]
Inhaltsverzeichnis | |
Teil I Allgemeines | |
§ 1 | Rechtsstellung |
§ 2 | Aufgaben und Tätigkeiten |
Teil II Bestellung | |
§ 3 | Antrag |
§ 4 | Prüfung |
§ 5 | Entscheidung |
§ 6 | Vereidigung, Wirksamkeit der Bestellung |
Teil III Amtsausübung, Rechte und Pflichten | |
§ 7 | Niederlassung und Arbeitsgemeinschaft |
§ 8 | Vertretung |
§ 9 | Abwicklung eines Amtes |
§ 10 | Liste |
§ 11 | Amtssiegel |
§ 12 | Amtspflichten |
§ 13 | Beachtung von Rechtsvorschriften |
§ 14 | Wahrnehmung von Aufgaben durch Dritte |
§ 15 | Pflichten gegenüber den zuständigen Behörden |
Teil IV Aufsicht, Widerruf der Bestellung | |
§ 16 | Wahrnehmung der Aufsicht |
§ 17 | Pflichtverletzungen |
§ 18 | Vorläufige Untersagung der Amtsausübung |
§ 19 | Widerruf der Bestellung |
§ 20 | Übermittlung personenbezogener Daten durch Dritte |
Teil V Schlussbestimmungen | |
§ 21 | Überleitungsvorschrift |
§ 22 | Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften |
Teil I Allgemeines
§ 1 Rechtsstellung
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, wer von der zuständigen Behörde zur Ausübung dieses Amtes zugelassen ist.
(2)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure tragen ein öffentliches Amt.
2
Sie üben einen freien Beruf aus.
3
Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
§ 2 Aufgaben und Tätigkeiten
(1)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind Vermessungsstellen im Sinne des Hamburgischen Gesetzes über das Vermessungswesen.
2
Sie wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 HmbVermG mit.
3
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden die §§ 11 bis 15 HmbVermG Anwendung.
(2)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure können neben ihrem Amt andere Aufgaben wahrnehmen, soweit ihre amtliche Tätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
2
Insoweit unterliegen sie nicht dieser Verordnung.
Teil II Bestellung
§ 3 Antrag
1
Zur öffentlichen Bestellung bedarf es eines Antrags bei der zuständigen Behörde.
2
Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein selbstverfasster und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2.
Zeugnisse oder sonstige geeignete Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Absatz 2 HmbVermG im Original oder in beglaubigter Abschrift,
3.
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung),
4.
Zeugnisse oder Bescheinigungen über bereits ausgeübte berufliche Tätigkeiten,
5.
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
6.
von Antragstellenden, die die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst nicht erlangt haben, schriftliche Ergebnisse der während einer hauptberuflichen Tätigkeit bei Vermessungsstellen ausgeführten Arbeiten in einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Umfang,
7.
eine Erklärung der oder des Antragstellenden darüber, dass sie oder er in der Lage ist, das Amt auszuüben, und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
§ 4 Prüfung
(1)
1
Der nach § 16 Absatz 3 Satz 3 HmbVermG bei der zuständigen Behörde zu bildende Prüfungsausschuss setzt sich aus zwei beamteten Bediensteten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg und einer freiberuflichen Vermessungsingenieurin oder einem freiberuflichen Vermessungsingenieur auf Vorschlag des Bundes der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. zusammen.
2
Eines der beamteten Ausschussmitglieder führt den Vorsitz und leitet die mündliche Prüfung.
(2)
1
Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Staatsrätin oder dem Staatsrat der zuständigen Behörde für die Dauer von fünf Jahren berufen.
2
Bei Ablauf der Frist verlängert sich das Amt der Prüferin oder des Prüfers bis zu einer Neuberufung.
(3)
1
Der Ausschuss soll binnen eines Monats nach Antragstellung und Einreichung der vollständigen Unterlagen nach § 3 zusammentreten.
2
Vor der mündlichen Prüfung sind die von den Antragstellenden vorgelegten schriftlichen Arbeitsergebnisse den Ausschussmitgliedern zur Begutachtung vorzulegen.
(4) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind alle Arbeitsbereiche der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, insbesondere vermessungstechnische Fragen der Liegenschaftsvermessung, Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts und des Gebührenrechts.
(5)
1
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Bewertung der Unterlagen nach § 3 und der Leistungen in der mündlichen Prüfung an Weisungen nicht gebunden.
2
Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(6)
1
Das Gesamtergebnis der Prüfung ist mit “geeignet” oder “nicht geeignet” festzustellen.
2
Das Gutachten ist von allen Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 5 Entscheidung
(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist zu bestellen, wer die Zulassungsvoraussetzungen (§ 16 Absätze 2 und 3 HmbVermG) erfüllt und bei der oder bei dem Versagungsgründe (Absatz 2) nicht vorliegen.
(2) Die Bestellung ist zu versagen,
1.
wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, dass die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist;
2.
wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass die Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche Verfehlungen vorliegen;
3.
wenn die Bestellung bereits einmal widerrufen worden ist;
4.
wenn infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Ausübung des Amtes erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt;
5.
wenn bereits eine Zulassung in einem anderen Bundesland als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vorliegt;
6.
wenn der oder die Antragstellende nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 HmbVermG die Prüfung gemäß § 4 Absatz 6 mit dem Gesamtergebnis “nicht geeignet” abgelegt hat.
(3)
1
Über die Bestellung entscheidet die zuständige Behörde.
2
Die Versagung der Bestellung ist zu begründen und den Antragstellenden schriftlich bekannt zu geben.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die für die Entscheidung über die Bestellung von Bedeutung sein können, gilt § 20 entsprechend.
§ 6 Vereidigung, Wirksamkeit der Bestellung
(1)
1
Wer nach § 5 bestellt werden soll, ist von der zuständigen Behörde auf die gewissenhafte Pflichterfüllung zu vereidigen.
2
Die Vorschriften des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung über den Diensteid gelten entsprechend.
(2) Die Bestellung wird mit dem Tag der Aushändigung der Bestellungsurkunde an die Antragstellerin oder den Antragsteller wirksam.
Teil III Amtsausübung, Rechte und Pflichten
§ 7 Niederlassung und Arbeitsgemeinschaft
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen im Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ihre Geschäftsstelle einrichten und diese so ausstatten, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig ist.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, das sämtliche Aufträge ihrer Amtstätigkeit nachweist; es hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name und Wohnort der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
2.
Kostenschuldnerinnen oder -schuldner (Zahlungspflichtige);
3.
Art des Auftrags;
4.
Bezeichnung des betroffenen Flurstücks nach dem Liegenschaftskataster;
5.
Tag der Annahme des Auftrags;
6.
Abschluss der Bearbeitung;
7.
Name der oder des Verantwortlichen (bei Arbeitsgemeinschaften).
(3)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn rechtlich und wirtschaftlich die eigenverantwortliche Amtsausübung der oder des einzelnen gewahrt bleibt.
2
Sie dürfen sich nicht in ihrer Eigenschaft als öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure mit Personen, die dieser Verordnung nicht unterliegen, zu einer Gesellschaft zusammenschließen, die Vermessungen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken ausführt.
(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, die Anschrift und jede Verlegung ihrer Geschäftsstelle sowie den Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft oder deren Auflösung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 Vertretung
(1)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen selbst ihre Vertretung durch andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure gewährleisten,
1.
wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, das Amt auszuüben,
2.
wenn sie sich länger als einen Monat vom Niederlassungsort entfernen wollen.
2
Die Vertretung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Überschreitet die Vertretungszeit die Dauer von drei Monaten, ist die Bestellung einer Vertretung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(3) Wird keine Vertretung nach Absatz 1 benannt oder die Antragstellung nach Absatz 2 unterlassen, kann die zuständige Behörde eine Vertretung von Amts wegen bestellen.
(4)
1
Die zuständige Behörde soll die Vertretung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen.
2
Sie kann sie auch auf eine andere Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 HmbVermG erfüllt, übertragen.
3
Die Übertragung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Vertretung nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder wenn die Vertretung ihren Pflichten entsprechend den Regelungen dieser Verordnung nicht nachkommt.
(5)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen die Übertragung der Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
2
Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Behörde.
(6) Für die vertretende Person gilt während der Dauer der Vertretung diese Verordnung entsprechend.
(7) Für Arbeitsgemeinschaften kann die zuständige Behörde eine gegenseitige Vertretung als ständige Vertretung widerruflich zulassen.
§ 9 Abwicklung eines Amtes
(1)
1
Ist eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gestorben oder aus anderen Gründen aus dem Amt ausgeschieden, bestellt die zuständige Behörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Abwicklung des Amtes.
2
Die oder der Beauftragte soll Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein.
3
Soll eine andere Person mit der Abwicklung beauftragt werden, so muss sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 HmbVermG besitzen.
4
Die oder der Beauftragte bedient sich der Geschäftsstelle der ausgeschiedenen Person.
(2)
1
Die Beauftragung mit der Abwicklung ist auf ein Jahr zu befristen.
2
Die Frist kann verlängert werden, soweit dies zur sachgerechten Abwicklung erforderlich ist.
3
Die Beauftragung kann widerrufen werden.
(3)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen die Beauftragung mit der Abwicklung nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen.
2
Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Behörde.
(4)
1
Die oder der mit der Abwicklung Beauftragte hat die der ausgeschiedenen Person erteilten Aufträge abschließend zu bearbeiten.
2
Innerhalb der ersten drei Monate dürfen neue Aufträge angenommen werden, wenn diese während der Abwicklungsfrist abschließend bearbeitet werden können.
(5)
1
Beauftragte sind auf eigene Rechnung tätig.
2
Ihnen steht die Vergütung zu, soweit sie aus ihrer Tätigkeit nach der Beauftragung mit der Abwicklung entstanden ist.
3
Sie müssen sich jedoch im Verhältnis zu Auftraggeberinnen und -gebern die vor ihrer Beauftragung mit der Abwicklung an die ausgeschiedene Person gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.
4
Sie sind berechtigt, ausstehende Kostenforderungen im eigenen Namen für die ausgeschiedene Person oder deren Erben geltend zu machen.
(6) Für die Beauftragten gilt diese Verordnung für die Dauer der Abwicklung entsprechend.
§ 10 Liste
1
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind in eine Liste einzutragen, die die zuständige Behörde führt; sie enthält Namen, Vornamen, Anschrift der Geschäftsstelle, Zulassungsdatum und Angaben zu Arbeitsgemeinschaften.
2
Die Liste ist laufend zu aktualisieren; bei Ausscheiden aus dem Amt oder Widerruf der Bestellung ist die Eintragung zu löschen.
3
Die Liste ist jährlich im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
§ 11 Amtssiegel
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure führen ein von der zuständigen Behörde verliehenes Amtssiegel.
2
Die im Rahmen der Amtsführung erstellten, unterzeichneten und mit dem Amtssiegel versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.
§ 12 Amtspflichten
(1)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen ihr Amt eigenverantwortlich ausüben.
2
Sie haben sich so zu verhalten, wie es die Rücksichtnahme auf die Pflichten ihres öffentlichen Amtes erfordert.
3
In Ausübung ihres Amtes muss ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Amt entgegengebracht werden.
(2)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind zur sachgemäßen Beratung verpflichtet und müssen alle Aufträge für Arbeiten nach § 2 Absatz 1 ausführen, soweit diese nicht auf Grund von Rechtsvorschriften kostenfrei sind.
2
Für den Ausschluss von Personen und die Besorgnis der Befangenheit gelten die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes anvertraut oder sonst bekannt werden, Schweigen zu bewahren.
2
Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte gilt § 14 HmbVermG.
(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus ihrer Amtsausübung ergeben, angemessen zu versichern.
(5) Den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist Werbung erlaubt, soweit sie über ihre berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich und berufsbezogen unterrichtet und nicht auf eine Antragstellung im Einzelfall gerichtet ist.
§ 13 Beachtung von Rechtsvorschriften
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, alle Arbeiten unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der anerkannten technischen Regeln zu erledigen.
(2) Für die Ausführung von Vermessungsarbeiten, die der Flurstücksvermessung oder der Abgrenzung von Rechten an Grundstücken dienen, dürfen nur die in einer Gebührenordnung bestimmten Vergütungen verlangt werden.
§ 14 Wahrnehmung von Aufgaben durch Dritte
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 in dem Umfang persönlich wahrzunehmen, wie es für die Abgabe der Bescheinigung nach § 15 Absatz 3 erforderlich ist.
(2) An der Amtstätigkeit von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren können geeignete Fachkräfte mitwirken. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben sich von der Zuverlässigkeit und Sorgfalt der Fachkräfte zu überzeugen und ihre Mitwirkung in geeigneter Weise zu überwachen.
(3) Fachkräfte, die im Rahmen der Mitwirkung nach Absatz 2 selbstständig Vermessungsarbeiten durchführen sollen, müssen
1.
einen akademischen Grad Bachelor oder einen gleichwertigen oder höheren akademischen Studienabschluss in der Fachrichtung Vermessungs- oder Geoinformationswesen vorweisen können,
2.
mindestens ein Jahr hauptberuflich erfolgreich bei Vermessungsstellen tätig gewesen sein und
3.
einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur geschlossen haben.
Die Prüfung der Voraussetzungen ist durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können besonders befähigte Vermessungstechnikerinnen und -techniker im Rahmen der Mitwirkung nach Absatz 2 selbstständig Vermessungsarbeiten durchführen. Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sie nach der bestandenen Vermessungstechniker-Prüfung mindestens sechs Jahre hauptberuflich bei Vermessungsstellen tätig waren.
(5) Die Aufsicht über die zur Mitwirkung herangezogenen Fachkräfte obliegt den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren.
§ 15 Pflichten gegenüber den zuständigen Behörden
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihre Arbeiten so auszuführen, dass die Ergebnisse dazu geeignet sind, die Geobasisdaten nach § 10 Absatz 1 HmbVermG zu aktualisieren und weiterzuentwickeln. Der jeweilige aktuelle Stand der Technik in der Liegenschaftsvermessung und in der Fortführung des Liegenschaftskatasters ist einzuhalten.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben den zuständigen Behörden alle Vermessungsschriften und erhobene Daten, die diese Behörden für die Aktualisierung und Weiterentwicklung der Geobasisdaten als geeignet befinden können, zur Auswertung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben die Richtigkeit aller in Erfüllung eines Auftrages angefertigten Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne und sonstigen Unterlagen mit ihren Namen unter Angabe von Ort und Zeit zu bescheinigen.
2
Sie sind für die Richtigkeit aller von ihnen bescheinigten Arbeiten verantwortlich.
(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben alle von ihnen angefertigten Messungsschriften und erhobenen Daten der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle unverzüglich einzureichen.
(5)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben Mängel in den von ihnen durchgeführten Vermessungen und in den von ihnen angefertigten Vermessungsschriften und erhobenen Daten unverzüglich auf ihre Kosten zu beheben.
2
Dies gilt auch dann, wenn die Vermessungsergebnisse schon als Geobasisdaten übernommen worden sind.
3
Absatz 4 gilt entsprechend.
Teil IV Aufsicht, Widerruf der Bestellung
§ 16 Wahrnehmung der Aufsicht
(1) Die Amtsführung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde.
(2)
1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, der zuständigen Behörde sachgemäße Auskünfte über die Amtsausübung zu geben, ihren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zur Geschäftsstelle und Einsicht in die Geschäftsbücher, Akten und Vermessungsschriften zu gewähren.
2
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft eingehen, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen den zugrunde liegenden Vertrag vorzulegen.
(3)
1
Die zuständige Behörde kann Prüfungsvermessungen durchführen, über die die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechtzeitig zu unterrichten ist.
2
Sie oder er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde an diesen Vermessungen teilzunehmen.
§ 17 Pflichtverletzungen
(1)
1
Die zuständige Behörde kann gegenüber Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, die ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, durch schriftlich begründeten Bescheid eine Ermahnung, einen Verweis oder den Widerruf der Bestellung aussprechen.
2
Der Bescheid muss zugestellt werden.
(2)
1
Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen durch Ermahnung oder Verweis nicht mehr geahndet werden.
2
Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Pflichtverletzung begangen ist.
§ 18 Vorläufige Untersagung der Amtsausübung
Ist eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur einer Verfehlung gegen ihre oder seine Amtspflichten dringend verdächtig, die den Widerruf der Bestellung zur Folge haben kann, kann die zuständige Behörde bis zur endgültigen Entscheidung die Amtsausübung durch schriftlich begründeten Bescheid, der zuzustellen ist, vorläufig untersagen.
§ 19 Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn
1.
mit Bestands- oder Rechtskraft feststeht, dass sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist;
2.
einer der in § 5 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Versagungsgründe der zuständigen Behörde nachträglich bekannt werden oder Versagungsgründe nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 nach der Bestellung eintreten.
(2) Die Bestellung kann auch widerrufen werden, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt worden ist.
(3) Der Widerruf ergeht durch schriftlich begründeten Bescheid, der zuzustellen ist.
§ 20 Übermittlung personenbezogener Daten durch Dritte
(1)
1
Gerichte und Behörden dürfen auf Anordnung ihrer Leitung personenbezogene Daten, die für Aufsichtsmaßnahmen (§ 16) einschließlich der Ahndung von Pflichtverletzungen (§ 17) und der vorläufigen Untersagung der Amtsausübung (§ 18) sowie den Widerruf der Bestellung (§ 19) von Bedeutung sein können, der zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden oder öffentliches Interesse das Geheimhaltungsinteresse Betroffener überwiegt.
2
Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(2)
1
Die zuständige Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die übermittelten Daten für den der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erforderlich sind.
2
Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten oder der übermittelnden Stelle zurückzugeben.
3
Die Prüfung der Erforderlichkeit sowie die Vernichtung oder Rückgabe sind zu dokumentieren.
Teil V Schlussbestimmungen
§ 21 Überleitungsvorschrift
Die nach bisherigem Recht bestellten und bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt befindlichen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gelten als nach Teil II bestellt.
§ 22 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 236-b-1) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 11. Oktober 1995.
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