Ausbildungsordnung der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz (AO-PTA) Vom 30. März 1999
Ausbildungsordnung der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz (AO-PTA) Vom 30. März 1999
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. August 2015 (HmbGVBl. S. 207) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungsordnung der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz (AO-PTA) vom 30. März 1999 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.06.2012 |
§ 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung | 01.06.2012 |
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung | 01.08.2015 |
§ 4 - Inhalt der Ausbildung | 01.01.2004 |
§ 5 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 6 - Versetzung | 01.01.2004 |
§ 7 - Abschlusszeugnis | 01.01.2004 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung für die Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz.
§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung vom 23. September 1997 mit der Änderung vom 21. September 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2350, 2390) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2352) in den jeweils geltenden Fassungen.
(2)
1
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Schuljahre; Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger.
2
Die Ausbildung beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt mit der Abschlussprüfung ab.
§ 3 Zulassung zur Ausbildung
1
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1.
den mittleren Schulabschluss erworben und eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 hat oder
2.
in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt worden ist.
2
Die Voraussetzungen nach Satz 1 können auch durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden.
§ 4 Inhalt der Ausbildung
1
Unterrichtsfächer sind:
im Lernbereich Informieren und Beraten: Arzneimittel und Diätetik Arzneidrogen Gefahrstoffe und Pflanzenschutzmittel Medizinprodukte
im Lernbereich Prüfen: Chemie Chemisch-pharmazeutische Übungen Untersuchungen von Arzneidrogen
im Lernbereich Herstellen: Galenik und Körperpflege Galenische Übungen
im Lernbereich Umgang mit Kunden: Apotheken-Praxis und Kommunikation Recht und Beruf Fachenglisch Wirtschaft und Gesellschaft.
2
Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Versetzung
(1)
1
Der Übergang vom ersten Schuljahr in das zweite Schuljahr der Ausbildung setzt eine Versetzung voraus.
2
Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis.
3
Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
4
Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich gemäß der Absätze 2 und 3 hat oder wenn ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 4 unberücksichtigt bleiben.
(2)
1
Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen.
2
Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen.
(3) Mangelhafte Leistungen in zwei der Fächer Arzneimittel und Diätetik, Chemie, Chemisch-pharmazeutische Übungen, Galenik und Galenische Übungen sowie mangelhafte Leistungen in drei Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach werden nicht ausgeglichen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des Bildungsgangs erreichen wird.
§ 7 Abschlusszeugnis
1
Am Ende des zweiten Schuljahres der Ausbildung wird ein Abschlusszeugnis erteilt, das sich auf die gesamte Dauer der Ausbildung bezieht.
2
Für den Inhalt des Zeugnisses gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.
§ 8 Inkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft.
2
Sie gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 1998/99 in die Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz eingetreten sind oder das erste Schuljahr der Ausbildung wiederholen.
3
Zum selben Zeitpunkt tritt die Ausbildungsordnung der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz vom 8. Mai 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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