LohbrüggeDachV HA 2015
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Gestaltung von Dächern, Dachausbauten, Aufstockungen und Fassaden in Lohbrügge-Nord Vom 9. September 2015

Verordnung über die Gestaltung von Dächern, Dachausbauten, Aufstockungen und Fassaden in Lohbrügge-Nord Vom 9. September 2015
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gestaltung von Dächern, Dachausbauten, Aufstockungen und Fassaden in Lohbrügge-Nord vom 9. September 201519.09.2015
Eingangsformel19.09.2015
§ 1 - Geltungsbereich19.09.2015
§ 2 - Allgemeine gestalterische Anforderungen an die Aufstockung und Fassaden19.09.2015
§ 3 - Anforderungen an die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Dächern, Dachausbauten und Aufstockungen in den Teilbereichen19.09.2015
§ 4 - Ausnahmen19.09.2015
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten und Außerkrafttreten19.09.2015
Anlage19.09.2015
Auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), in Verbindung mit § 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die im anliegenden Übersichtsplan durch durchgehende Linien abgegrenzten Flächen (Teilbereiche A bis E) im Gebiet Lohbrügge-Nord.

§ 2 Allgemeine gestalterische Anforderungen an die Aufstockung und Fassaden

(1) Bei Dachausbauten, Aufstockungen und Fassadenerneuerungen sind Farben und Materialien nach den Vorgaben des von der Bezirksversammlung Bergedorf am 30. April 2015 beschlossenen Gestaltungshandbuches zu verwenden, dessen maßgebliches Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt wird.
(2) Bei Dachausbauten, Aufstockungen und Fassadenerneuerungen ist die architektonische Gestaltung gemäß des von der Bezirksversammlung Bergedorf am 30. April 2015 beschlossenen Gestaltungshandbuches, dessen maßgebliches Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt wird, am ursprünglichen Gebäudetyp zu orientieren.
(3) Bei Fassadenerneuerungen von Reihenhäusern, Hausgruppen und Doppelhäusern soll die Bauflucht der straßenseitigen Fassade in einer Ebene liegen.
(4) Bei Aufstockungen von Reihenhäusern, Hausgruppen und Doppelhäusern sind jeweils eine einheitliche Attikahöhe und eine einheitliche Bauflucht einzuhalten. Bautechnisch begründete Abweichungen sind bis zu einer Höhe von 20 cm zulässig.
(5) Bei Aufstockungen darf der Verglasungsanteil maximal 70 vom Hundert je Fassade betragen.
(6) Fenster in Dachbereichen und in den Staffelgeschossen sollen möglichst so angeordnet werden, dass ein Einblick in angrenzende nachbarliche Terrassen- und Ruhebereiche vermieden wird. Reihenhäuser sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 3 Anforderungen an die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Dächern, Dachausbauten und Aufstockungen in den Teilbereichen

(1) Teilbereich A:
1.
Die Dächer sind als Flachdächer auszubilden. Eine geringe Dachneigung bis zu 5 Grad (Pultdach) ist zulässig.
2.
Bei zweigeschossigen Reihenhäusern, Hausgruppen und Doppelhäusern dürfen Dächer nur verändert sowie Dachausbauten und Aufstockungen nur errichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass dies bei allen in einer Flucht nebeneinanderstehenden Gebäuden gleichzeitig erfolgt. Sind Hauszeilen oder Hausgruppen durch versetzte Anordnung in Teilabschnitte von mindestens zwei Gebäuden gegliedert, so braucht der Dachausbau beziehungsweise die Aufstockung nur innerhalb des einzelnen Abschnittes gleichzeitig zu erfolgen; im Übrigen bleibt Satz 1 unberührt.
3.
Aufstockungen sind ausschließlich als Staffelgeschosse zulässig; hierbei dürfen maximal zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses überbaut werden.
(2) Teilbereich B:
1.
Die Dächer sind als Flachdächer auszubilden. Eine geringe Dachneigung bis zu 5 Grad (Pultdach) ist zulässig.
2.
Dachaufstockungen sind ausschließlich als Staffelgeschosse über dem Nordflügel zulässig; hierbei dürfen maximal zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses überbaut werden.
(3) Teilbereich C:
1.
Die Dächer sind beidseitig mit einer Dachneigung von 30 Grad auszubilden. An der Südseite ist die Traufe anzuheben. Die Firsthöhe hat den Höhen der vorhandenen Firste zu entsprechen.
(4) Teilbereich D:
1.
Die Dächer sind als Flachdächer auszubilden. Eine geringe Dachneigung bis zu 5 Grad (Pultdach) ist zulässig.
2.
Dachaufstockungen, -erweiterungen und -ausbauten sind unzulässig.
3.
Für die Doppelhäuser südlich des Fanny-David-Weges gilt:
Dachausbauten, Wohnraumerweiterungen und Wintergärten sind bis zur äußeren Kante der Dachauskragung des Obergeschosses zulässig. Durch den Dachausbau darf kein zweites Vollgeschoss entstehen. Fassadenprofile sind im Material und in der Farbgebung den Fenstern anzupassen. Die Dachkante muss umlaufend erhalten bleiben.
(5) Teilbereich E:
1.
Die Dächer sind als Flachdächer auszubilden. Eine geringe Dachneigung bis zu 5 Grad (Pultdach) ist zulässig.
2.
Wohnraumerweiterungen sind im ersten Obergeschoss bis zur äußeren Kante des darunter liegenden Erdgeschosses zulässig. Ein Staffelgeschoss über dem ersten Obergeschoss ist nicht zulässig.

§ 4 Ausnahmen

In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 und 3 zulassen, wenn der einheitliche Charakter des jeweiligen Teilbereichs hierdurch nicht gestört und nachbarliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten und Außerkrafttreten

(1) Ordnungswidrig nach § 80 Absatz 1 Nummer 16 der Hamburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in §§ 2 und 3 genannten Anforderungen zuwiderhandelt.
(2) Die Verordnung über die Gestaltung geneigter Dächer in Lohbrügge-Nord vom 13. September 1983 (HmbGVBl. S. 214) wird aufgehoben.
Hamburg, den 9. September 2015.
Das Bezirksamt Bergedorf

Anlage

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