SozAnerkG HA 2013
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie von Kindheitspädagoginnen bzw. Kindheitspädagogen (Anerkennungsgesetz Soziale Arbeit) Vom 2. Dezember 2013

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie von Kindheitspädagoginnen bzw. Kindheitspädagogen (Anerkennungsgesetz Soziale Arbeit) Vom 2. Dezember 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 7 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369)1)
Fußnoten
1)
Gemäß Artikel 11 dient dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie von Kindheitspädagoginnen bzw. Kindheitspädagogen (Anerkennungsgesetz Soziale Arbeit) vom 2. Dezember 201311.12.2013
Eingangsformel11.12.2013
§ 1 - Staatliche Anerkennung18.01.2016
§ 2 - Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs im Bereich Soziale Arbeit11.12.2013
§ 3 - Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs im Bereich Bildung und Erziehung in der Kindheit11.12.2013
§ 4 - Feststellung der berufsrechtlichen Eignung11.12.2013
§ 5 - Studium in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland11.12.2013
§ 6 - Im Ausland erworbene Ausbildungs- und Befähigungsnachweise11.12.2013
§ 7 - Verordnungsermächtigung23.12.2015
§ 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften11.12.2013
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Staatliche Anerkennung

(1) Ein mit der Bachelorprüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium im Bereich Soziale Arbeit an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Freien und Hansestadt Hamburg führt zugleich zur staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin bzw. als Sozialpädagoge und Sozialarbeiter, sofern die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt sind.
(2) Ein mit der Bachelorprüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium im Bereich Bildung und Erziehung in der Kindheit an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Freien und Hansestadt Hamburg führt zugleich zur staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge, sofern die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind.
(3) Zur staatlichen Anerkennung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann auch führen, wenn ein Studiengang an einer Hochschule mit sozialpädagogischer oder einer anderen geeigneten inhaltlichen Schwerpunktsetzung erfolgreich mit der Bachelorprüfung abgeschlossen wurde und durch geeignete Zusatzqualifikation in der Freien und Hansestadt Hamburg, die Theorie und angeleitete Praxis umfassen kann, die Voraussetzungen nach § 2 oder § 3 erfüllt werden.
(4) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin“ bzw. „staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ oder der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ bzw. „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“.
(5) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn Erkenntnisse vorliegen, die auf eine fehlende fachliche oder persönliche Eignung schließen lassen. Eine Verurteilung wegen einer in § 72a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368, 1375), genannten Straftat führt zwingend zu einer Versagung nach Satz 1. Die Hochschule hat die staatliche Anerkennung auch aufzuheben, wenn einer Absolventin oder einem Absolventen der Studienabschluss, der Grundlage für die staatliche Anerkennung war, aberkannt wird.
(6) Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg erteilt die staatliche Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 und stellt die Urkunden hierüber aus.

§ 2 Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs im Bereich Soziale Arbeit

(1) Ein Studiengang im Bereich Soziale Arbeit führt zur staatlichen Anerkennung, wenn
1.
er die Absolventen befähigt, selbstständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialpädagogik und Sozialarbeit gegenüber Klienten aller Altersgruppen beruflich zu handeln,
2.
angeleitete Praxisanteile im Umfang von 100 Tagen einschließlich eines Erfolgsnachweises für die Absolventen in anerkannten Praxisstellen vorgesehen sind,
3.
die Vermittlung ausgewiesener Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung des hamburgischen Landesrechts sowie der Erwerb administrativer Kompetenzen vorgesehen sind,
4.
eine Evaluation und Fortentwicklung der Qualifikation im Zusammenwirken mit relevanten Praxisfeldern erfolgt.
(2) Über die Anerkennung von Praxisstellen zur Durchführung von Praxisanteilen nach Absatz 1 Nummer 2 entscheiden die Hochschulen. Als Träger von Praxisstellen im Bereich der freien Wohlfahrtspflege können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1.
auf dem Gebiet der Jugend- und Sozialhilfe tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben in der Jugend- und Sozialhilfe zu leisten im Stande sind und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

§ 3 Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs im Bereich Bildung und Erziehung in der Kindheit

(1) Ein Studiengang im Bereich Bildung und Erziehung in der Kindheit führt zur staatlichen Anerkennung, wenn
1.
er die Absolventen befähigt, selbstständig und eigenverantwortlich im Bereich der Bildung und Erziehung von Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren sowie der Begleitung und Unterstützung ihrer Familien beruflich zu handeln,
2.
angeleitete Praxisanteile im Umfang von 100 Tagen einschließlich eines Erfolgsnachweises für die Absolventen in anerkannten Praxisstellen vorgesehen sind,
3.
eine Evaluation und Fortentwicklung der Qualifikation im Zusammenwirken mit relevanten Praxisfeldern erfolgt.
(2) § 2 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe oder der Schule im Bereich der pädagogischen Arbeit mit Kindern von bis zu 14 Jahren und ihren Familien stattfindet.

§ 4 Feststellung der berufsrechtlichen Eignung

Die berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs nach §§ 2 und 3 kann auf Antrag der Hochschule und für die Dauer von sieben Jahren festgestellt werden. Frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist nach Satz 1 kann eine Verlängerung für weitere sieben Jahre beantragt werden. Die erforderliche Prüfung kann auf Antrag in organisatorischer Verbindung mit der Akkreditierung des Studiengangs erfolgen.

§ 5 Studium in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland

Staatliche Anerkennungen als Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagoge und Sozialarbeiter sowie als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge, die nach einem Hochschulstudium in einem entsprechenden Studiengang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind, stehen den staatlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz gleich.

§ 6 Im Ausland erworbene Ausbildungs- und Befähigungsnachweise

(1) Die staatliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses auf dem Gebiet der Sozialpädagogik und Sozialarbeit sowie auf dem Gebiet der Kindheitspädagogik richtet sich nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.
(2) Über die Erteilung der staatlichen Anerkennung entscheidet die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg. Die Hochschule ist zugleich für Konzeption und Durchführung von Eignungstests und Anpassungslehrgängen sowie deren Erfolgsbeurteilung zuständig.

§ 7 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Prüfung eines Studiengangs auf seine berufsrechtliche Eignung einschließlich der Zulassung von Zusatzqualifikationen im Bereich der Sozialen Arbeit oder der Bildung und Erziehung in der Kindheit gemäß §§ 1, 2 und 3 sowie die Versagung staatlicher Anerkennung nach § 1 Absatz 5 zu regeln.

§ 8 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 60) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Für Absolventen, die eine Diplomprüfung an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen abgeschlossen haben oder abschließen, gilt das bisherige Recht fort.
(3) Die berufsrechtliche Eignung der Studiengänge im Bereich Soziale Arbeit sowie im Bereich Bildung und Erziehung in der Kindheit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit und Diakonie Hamburg, die am 31. März 2013 bereits akkreditiert waren, gilt bis zum Ablauf ihrer Akkreditierungsfrist, spätestens bis 31. Dezember 2020, als festgestellt.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Dezember 2013.
Der Senat
Markierungen
Leseansicht