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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 15. Dezember 2015

Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 15. Dezember 2015
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 201519.12.2015
Eingangsformel19.12.2015
Artikel 119.12.2015
Artikel 219.12.2015
Artikel 319.12.2015
Artikel 419.12.2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 18. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel 4

Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich „Musik“ nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe ff des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (HmbGVBl. S. 427, 438), zuletzt geändert am 18. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 335), wird von der „Interessengemeinschaft Hamburger Musikwirtschaft e.V.“ in den Fernsehrat des ZDF entsandt. Die Benennung der in Satz 1 genannten entsendenden Stelle soll spätestens nach Ablauf von zwei Amtsperioden des Fernsehrates überprüft werden.
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Dezember 2015.
Der Senat
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