Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Hamburg Vom 16. Dezember 2015
Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Hamburg Vom 16. Dezember 2015
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Hamburg vom 16. Dezember 2015 | 01.01.2016 |
Eingangsformel | 01.01.2016 |
§ 1 - Grundsatz der Aufwandsentschädigung | 01.01.2016 |
§ 2 - Aufwandsentschädigung für Sachkosten | 01.01.2016 |
§ 3 - Aufwandsentschädigung für Personalkosten | 01.01.2016 |
§ 4 - Besondere Aufwandsentschädigung und Aufwandsentschädigung bei Verhinderung | 01.01.2016 |
§ 5 - Festsetzung und Auszahlung der Aufwandsentschädigung | 01.01.2016 |
§ 6 - Schlussbestimmungen | 01.01.2016 |
Auf Grund von § 64 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 224), in Verbindung mit § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Besoldungsrecht vom 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 190), geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 251), wird verordnet:
§ 1 Grundsatz der Aufwandsentschädigung
Im Außendienst beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden finanziellen Aufwands eine Entschädigung nach den folgenden Vorschriften.
§ 2 Aufwandsentschädigung für Sachkosten
(1) Die Entschädigung für die Sachkosten der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers wird pauschal gewährt und beträgt im Kalendermonat 900 Euro.
(2) Die Pauschale nach Absatz 1 erhöht sich abhängig von den von der jeweiligen Gerichtsvollzieherin oder dem jeweiligen Gerichtsvollzieher im Jahr eingenommenen Gebühren im Kalendermonat und beträgt ab einer Jahressumme von
1. | 24.000 Euro in der Erhöhungsstufe 1 | 950 Euro, |
2. | 29.000 Euro in der Erhöhungsstufe 2 | 1.000 Euro, |
3. | 34.000 Euro in der Erhöhungsstufe 3 | 1.050 Euro, |
4. | 39.000 Euro in der Erhöhungsstufe 4 | 1.100 Euro, |
5. | 44.000 Euro in der Erhöhungsstufe 5 | 1.150 Euro, |
6. | 49.000 Euro in der Erhöhungsstufe 6 | 1.200 Euro, |
7. | 54.000 Euro in der Erhöhungsstufe 7 | 1.250 Euro, |
8. | 59.000 Euro in der Erhöhungsstufe 8 | 1.300 Euro. |
(3) Sofern Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen übernehmen, wird für daraus resultierende höhere Sachaufwendungen ab dem 31. Kalendertag ein Erhöhungsbetrag von zehn Euro für diesen und jeden weiteren Kalendertag einer durchgeführten Vertretung oder Verwaltung gewährt. Bei Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher wird der Erhöhungsbetrag anteilig berücksichtigt. Die sich ergebende Vertretungspauschale wird durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres festgesetzt.
§ 3 Aufwandsentschädigung für Personalkosten
(1) Für die Erledigung notwendiger und angemessener Büroarbeiten können Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Büropersonal auf der Grundlage von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen beschäftigen.
(2) Für die Aufwendungen nach Absatz 1 wird den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern eine Pauschale von 550 Euro monatlich gewährt.
(3) Die Aufwendungen nach Absatz 1, die den Betrag von 550 Euro übersteigen, werden den vollzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern bis zur Höhe eines Betrages erstattet, der sich entsprechend dem jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für eine Beschäftigung im hälftigen Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Halbtagsbeschäftigung) ergibt. Der Höchstbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
1.
aus einem halben Monatsgehalt der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 4 je Kalendermonat der Beschäftigung,
2.
aus einer hälftigen Jahressonderzahlung entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder sowie
3.
aus den Beiträgen für die Sozialversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung für die nach den Nummern 1 und 2 errechneten Beträge.
Der Höchstbetrag verringert sich bei unterhälftiger Beschäftigung der Bürokraft entsprechend dem Beschäftigungsumfang. Der sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist der Höchstbetrag der erstattungsfähigen Aufwendungen, unabhängig von der Anzahl des beschäftigten Büropersonals. Der Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsumfang. Soweit Zahlungen von Sozialleistungsträgern oder anderen öffentlichen Stellen auf das Arbeitsentgelt erfolgen, ist eine Entschädigung ausgeschlossen.
(4) Für den durch die Beschäftigung von Büropersonal durch Vorlage von Arbeitsverträgen nachgewiesenen Aufwand der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher als Arbeitgeber wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 Euro monatlich gewährt.
(5) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat für jeden Monat eines Kalenderjahres für den die Pauschale nach Absatz 2 geltend gemacht wird, zu versichern, dass ihr bzw. ihm Aufwendungen nach Absatz 1 tatsächlich entstanden sind. Soweit der Betrag nach Absatz 2 überschritten wird, sind die Aufwendungen durch geeignete Belege nachzuweisen.
§ 4 Besondere Aufwandsentschädigung und Aufwandsentschädigung bei Verhinderung
(1) Reichen im besonders gelagerten Einzelfall die nach den §§ 2 und 3 zustehenden Entschädigungsbeträge nicht aus, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Ausgaben zu decken, kann auf Antrag ergänzend eine besondere Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit des Entstehens und die Unzumutbarkeit der Übernahme der Mehrkosten aus den sonstigen Zahlungen darzulegen.
(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ist im Fall einer vorhersehbaren längerfristigen Verhinderung verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros anfallenden Kosten soweit wie möglich und zumutbar zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Die Aufwandsentschädigung wird unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen nur in Höhe der sich nach den §§ 2 und 3 ergebenden Beträge gewährt.
§ 5 Festsetzung und Auszahlung der Aufwandsentschädigung
(1) Die Dienstbehörde setzt die der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher voraussichtlich entstehende monatliche Aufwandsentschädigung vorläufig fest. Die Festsetzung ist solange gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird. Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge erfolgt durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. Dazu sind die geltend gemachten Aufwendungen bis zum 15. Februar jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr insgesamt nachzuweisen, soweit sie nicht ausschließlich als Pauschale gezahlt werden.
(2) Die Auszahlung hat auf ein von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher anzugebendes Konto zu erfolgen, das nicht zugleich das Dienstkonto ist.
(3) Die Entschädigungen nach dieser Verordnung werden in vollem Umfang als Aufwandsentschädigungen gezahlt.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 19. Dezember 1978 (HmbGVBl. S. 425) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Soweit ein Anspruch auf Entschädigung von Aufwendungen im Sinne von § 1 bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
Hamburg, den 16. Dezember 2015.
Die Justizbehörde
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