HmbMSEvalVO
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Verfahren zur Beteiligung des Hamburgischen Krebsregisters an der Evaluation und Qualitätssicherung des Früherkennungsprogramms von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Hamburgische Mammographie-Screening-Evaluationsverordnung - HmbMSEvalVO) Vom 1. März 2016

Verordnung über das Verfahren zur Beteiligung des Hamburgischen Krebsregisters an der Evaluation und Qualitätssicherung des Früherkennungsprogramms von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Hamburgische Mammographie-Screening-Evaluationsverordnung - HmbMSEvalVO) Vom 1. März 2016
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Beteiligung des Hamburgischen Krebsregisters an der Mammographie-Screening-Evaluation und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 1. März 2016 (HmbGVBl. S. 83)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Verfahren zur Beteiligung des Hamburgischen Krebsregisters an der Evaluation und Qualitätssicherung des Früherkennungsprogramms von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Hamburgische Mammographie-Screening-Evaluationsverordnung - HmbMSEvalVO) vom 1. März 201609.03.2016
Eingangsformel09.03.2016
§ 1 - Zweck09.03.2016
§ 2 - Basisinformation09.03.2016
§ 3 - Pseudonymisierter Abgleich09.03.2016
§ 4 - Kostenübernahme09.03.2016
Auf Grund von § 6 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Krebsregistergesetzes (HmbKrebsRG) vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 201), wird verordnet:

§ 1 Zweck

Die Verordnung regelt das Verfahren zur Beteiligung des Hamburgischen Krebsregisters an der Evaluation und Qualitätssicherung des Früherkennungsprogramms von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß § 25a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2461), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 23 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a), zuletzt geändert am 15. Oktober 2015 (BAnz. AT 18.01.2016 B2).

§ 2 Basisinformation

Als Basisinformation zur Ergebnisbewertung übermittelt das Hamburgische Krebsregister auf Anforderung Daten zur
1.
Sterblichkeit an Brustkrebs (Mortalität) in der Hamburger Zielbevölkerung,
2.
Brustkrebsneuerkrankungsrate (Inzidenz) in der Hamburger Zielbevölkerung und
3.
Stadienverteilung der Mammakarzinome in der Hamburger Zielbevölkerung
in anonymisierter und aggregierter Form an das zuständige Referenzzentrum (§ 11 Absatz 7 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) oder an die Kooperationsgemeinschaft (§ 11 Absatz 6 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie).

§ 3 Pseudonymisierter Abgleich

(1) Zur Ermittlung von Intervallkarzinomen im Früherkennungsprogramm und zur Evaluation der durch das Screening-Programm angestrebten Senkung der Brustkrebs-Mortalität führt das Hamburgische Krebsregister regelmäßig - in der Regel jährlich - einen pseudonymisierten Abgleich der im Register gespeicherten Brustkrebserkrankungsfälle mit den Daten der Teilnehmerinnen am Screening durch.
(2) Das Hamburgische Krebsregister und die für das Hamburgische Mammographie-Screening-Programm zuständige öffentliche Stelle (Zentrale Stelle) verwenden für den pseudonymisierten Abgleich identische Verfahren zur Generierung der Kontrollnummern und der verwendeten speziellen Überverschlüsselung. Dieser Schlüssel wird ausschließlich für Zwecke dieses Abgleichs eingesetzt und ist von beiden Stellen geheim zu halten.
(3) Die Screening-Einheiten nach § 11 Absatz 3 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie generieren zum Zwecke des Abgleichs mit dem Hamburgischen Krebsregister für jede Frau, die in den letzten zehn Jahren mindestens einmal am Screening teilgenommen hat, und die gemäß § 25a Absatz 4 Satz 6 SGB V einem Datenabgleich nach Absatz 1 zum Zwecke der Qualitätssicherung nicht widersprochen hat, eine zufallsgenerierte eindeutige Kommunikationsnummer, welche den Datenabgleich und die Datenflüsse zwischen dem Hamburgischen Krebsregister, den Screening-Einheiten, der Zentralen Stelle und dem zuständigen Referenzzentrum ermöglicht. Die Kommunikationsnummer enthält keine personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten. Die Screening-Einheiten übermitteln für alle Teilnehmerinnen der letzten zehn Jahre die Kommunikationsnummer zusammen mit der Screening-Identifikationsnummer an die Zentrale Stelle.
(4) Die Screening-Einheiten übermitteln die erforderlichen Angaben zur Person (Postleitzahl, Wohnort (einschließlich Straße), Geburtsmonat und Geburtsjahr), die Datumsangaben (Monat und Jahr) der bisher durchgeführten Screening-Untersuchungen und das jeweilige Screening-Ergebnis (Brustkrebs im Screening diagnostiziert: Ja/Nein beziehungsweise Abbruch der Untersuchung) zusammen mit der Kommunikationsnummer an das Hamburgische Krebsregister. Die übermittelten Einzeldaten sind nach Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 5, 6 und 8, spätestens jedoch zwölf Monate nach Übermittlung durch die Screening-Einheit, bei dem erstmaligen Basisabgleich spätestens 24 Monate danach, beim Hamburgischen Krebsregister zu löschen. Dies gilt nicht für Teilnehmerinnen, bei denen durch das Screening eine Brustkrebserkrankung oder deren Frühstadium festgestellt wurde und die nach § 2 HmbKrebsRG an das Hamburgische Krebsregister gemeldet wurden. Für jeden durchgeführten Abgleich sind die Ergebnisse in aggregierter Form getrennt nach Ortsteilen dauerhaft zu speichern.
(5) Das Hamburgische Krebsregister führt die von der Zentralen Stelle zusammen mit den zugehörigen Kommunikationsnummern übermittelten Kontrollnummern und die von den Screening-Einheiten nach Absatz 4 übermittelten Daten zu den Screening-Teilnehmerinnen anhand der Kommunikationsnummern zusammen und gleicht diese mit den dort gespeicherten Kontrollnummern und Angaben zur Person ab.
(6) Zur Bestimmung der Intervallkarzinome übermittelt das Hamburgische Krebsregister die Kommunikationsnummer, die Screening-Einheit, das Diagnosedatum sowie Angaben zum Tumor (Seite, Diagnose, pathologischer Befund, Grading, TNM-Stadium) derjenigen Brustkrebsfälle, die nicht im Rahmen des Mammographie-Screenings diagnostiziert wurden, an das zuständige Referenzzentrum. Vor der Übermittlung werden die Angaben zu Postleitzahl, Wohnort (einschließlich Straße), Geburtsmonat und Geburtsjahr entfernt.
(7) Das Hamburgische Krebsregister übermittelt zusammen mit der Kommunikationsnummer auch den Namen und die Anschrift der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 HmbKrebsRG meldepflichtigen Einrichtungen, die im Rahmen der Behandlung ein Intervallkarzinom an das Krebsregister gemeldet haben, an die jeweilige Screening-Einheit.
(8) Für eine Bewertung der Fälle mit Verdacht auf ein Intervallkarzinom fordert die Screening-Einheit die diagnostischen Unterlagen über die meldende Einrichtung an. Nach § 6 Absatz 3 Satz 2 HmbKrebsRG sind behandelnde Einrichtungen, die ein Intervallkarzinom bei einer Screening-Teilnehmerin an das Hamburgische Krebsregister gemeldet haben, verpflichtet, auf Anforderung einer Screening-Einheit die diagnostischen Unterlagen einschließlich der Mammographien zur Verfügung zu stellen. Die Screening-Einheiten leiten diese Unterlagen zusammen mit der Kommunikationsnummer in pseudonymisierter Form an das zuständige Referenzzentrum weiter. Nach Abschluss dieser Arbeiten sind die Angaben zur meldenden Einrichtung in der Screening-Einheit zu löschen.

§ 4 Kostenübernahme

(1) Für Leistungen nach § 2, die über die Berichterstattung des Hamburgischen Krebsregisters nach § 6 Absätze 1 und 2 HmbKrebsRG hinausgehen, werden Gebühren nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(2) Die entstehenden Kosten für den Datenabgleich nach § 3 werden nach § 25a Absatz 1 Satz 4 SGB V von den Krankenkassen getragen.
Markierungen
Leseansicht