HmbBQFG-VO-Lehramt
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Ausführung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Gesetzes zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen (HmbBQFG-VO-Lehramt) Vom 4. Juni 2013

Verordnung zur Ausführung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Gesetzes zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen (HmbBQFG-VO-Lehramt) Vom 4. Juni 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch § 1 der Verordnung vom 9. April 2016 (HmbGVBl. S. 179)*)
Fußnoten
*)
Gemäß § 2 dient diese Verordnung der Umsetzung von Artikel 53 Absatz 3 der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) vom 28. Dezember 2013 (ABl. EU 2013 Nr. L 354 S. 132, 2015 Nr. L 268 S. 35).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Gesetzes zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen (HmbBQFG-VO-Lehramt) vom 4. Juni 201308.06.2013
Eingangsformel08.06.2013
Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften zu Ausgleichsmaßnahmen08.06.2013
§ 1 - Sprachkenntnisse27.04.2016
§ 2 - Wahl der Ausgleichsmaßnahme08.06.2013
§ 3 - Bewerbung08.06.2013
§ 4 - Leistungsbewertungen und Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit08.06.2013
Abschnitt 2 - Eignungsprüfung08.06.2013
§ 5 - Prüfungsteile08.06.2013
§ 6 - Prüfungsausschuss08.06.2013
§ 7 - Durchführung der Prüfung08.06.2013
§ 8 - Bewertungen08.06.2013
§ 9 - Prüfungsergebnis08.06.2013
§ 10 - Zeugnis08.06.2013
§ 11 - Rücktritt und Versäumnis08.06.2013
§ 12 - Wiederholung08.06.2013
Abschnitt 3 - Anpassungslehrgang08.06.2013
§ 13 - Zulassung08.06.2013
§ 14 - Dauer08.06.2013
§ 15 - Organisation08.06.2013
§ 16 - Bewertung08.06.2013
§ 17 - Bescheinigung08.06.2013
§ 18 - Wiederholung08.06.2013
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften08.06.2013
§ 19 - Schlussbestimmungen08.06.2013
Anlage - Rechtliche Stellung der hospitierenden Personen nach § 7 Absatz 6 während des im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 vorgesehenen Prüfungsunterrichts mit Hospitation in Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg08.06.2013
Auf Grund von § 11 Absatz 2 Satz 3 des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) und § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen (HmbBQFUG-Lehramt) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259) wird verordnet:

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften zu Ausgleichsmaßnahmen

§ 1 Sprachkenntnisse

Voraussetzung für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang im Sinne von § 11 HmbBQFG ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift auf dem Niveau C2-telc der Volkshochschule oder gleichwertig verfügt. Wenn erhebliche und konkrete Zweifel bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht über die in Satz 1 genannten Sprachkenntnisse verfügt, kann die zuständige Behörde einen entsprechenden Nachweis verlangen.

§ 2 Wahl der Ausgleichsmaßnahme

(1) Eine Änderung der Wahl der Ausgleichsmaßnahme im Sinne von § 11 Absatz 3 HmbBQFG ist nach Antragstellung nur unter den in § 14 Absatz 3 genannten Voraussetzungen möglich.
(2) Wer eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland absolviert hat, wird zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht mehr zugelassen.

§ 3 Bewerbung

(1) Bewerbungen um Teilnahme an einer Eignungsprüfung müssen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
(2) Bewerbungen um Teilnahme an einem Anpassungslehrgang müssen bis spätestens zum 1. April oder 15. September eines Jahres bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Sie gelten für den nächstfolgenden Einstellungstermin. Nicht fristgerecht eingegangene und unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
(3) Außer den in § 12 HmbBQFG genannten Unterlagen ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.

§ 4 Leistungsbewertungen und Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit

Die Leistungen sind mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die zuständige Behörde stellt einen geänderten Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit aus, der das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme und die in dem zugrunde liegenden Ausbildungsnachweis enthaltene Bewertung zusammenfasst.

Abschnitt 2 Eignungsprüfung

§ 5 Prüfungsteile

(1) Die Eignungsprüfung umfasst folgende Teile:
1.
eine Unterrichtsstunde in dem anzuerkennenden Fach beziehungsweise jeweils eine Unterrichtsstunde in den anzuerkennenden Fächern des angestrebten Lehramts (Prüfungsstunde),
2.
ein jeweils einstündiges Reflexionsgespräch im Anschluss an die Unterrichtsstunde beziehungsweise die Unterrichtsstunden, das vor allem Fragen zu rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Arbeit in Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg, zur Erziehungs- und Unterrichtspraxis und zur aktuellen Didaktik und Methodik beinhaltet.
(2) Die jeweiligen Prüfungsstunden und die dazu gehörigen Reflexionsgespräche finden an einem Tag statt.
(3) Das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (nachfolgend Landesinstitut) teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller entsprechend dem Bescheid nach § 10 Absatz 1 HmbBQFG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 HmbBQFUG-Lehramt in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Prüfungsteile mit.

§ 6 Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird vom Landesinstitut ein Prüfungsausschuss eingesetzt, dessen Mitglieder die Befähigung für ein Lehramt haben.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
als Vorsitzende bzw. Vorsitzender eine Beamtin oder ein Beamter des Schulverwaltungsdienstes oder eine Hauptseminarleiterin oder ein Hauptseminarleiter,
2.
eine für das jeweilige Unterrichtsfach zuständige Fachseminarleiterin oder ein Fachseminarleiter beziehungsweise für das Lehramt an Sonderschulen eine zuständige Fachrichtungsseminarleiterin oder ein zuständiger Fachrichtungsseminarleiter,
3.
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Schulleitung.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, bestellt das Landesinstitut eine geeignete Vertretung.

§ 7 Durchführung der Prüfung

(1) Für die Durchführung der Prüfung ist das Landesinstitut zuständig. Es bestimmt die Schule für die Prüfungsstunden sowie nach Rücksprache mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule das Thema oder die Themen der Prüfungsstunden.
(2) Prüfungsgegenstände sind ausschließlich die in der Entscheidung nach § 10 Absatz 1 HmbBQFG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 HmbBQFUG-Lehramt näher bezeichneten fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der vorliegenden Berufsqualifikation nicht enthalten sind. Die Prüfung soll zeigen, ob die Defizite behoben werden konnten.
(3) Zur Vorbereitung der Prüfungsstunden erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller Gelegenheit zur Hospitation. Der Zeitraum von Hospitation und Prüfungsstunden soll insgesamt vier Wochen nicht überschreiten; er kann unterschritten werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss drei Werktage vor den Prüfungsstunden jeweils einen Unterrichtsentwurf in deutscher Sprache vor, der die didaktischen Absichten und den Plan für den Verlauf des Unterrichts erkennen lässt.
(4) Über die einzelnen Prüfungsteile werden Niederschriften angefertigt. Sie enthalten:
1.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2.
den Namen der Antragstellerin oder des Antragstellers,
3.
Ort und Zeit der Prüfung,
4.
die Prüfungsgegenstände und deren Behandlung,
5.
Einzelergebnisse und Gesamtergebnis der Prüfung.
Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(5) Soweit für die Durchführung der Prüfung keine Regelungen getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 14. September 2010 (HmbGVBl. S. 535), geändert am 16. April 2013 (HmbGVBl. S. 165), in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Hospitation erfolgt unentgeltlich und nicht im Rahmen eines Berufsbildungs-, Praktikums- oder Beschäftigungsverhältnisses. Einzelheiten des Rechtsverhältnisses der Antragstellerinnen und Antragsteller als Hospitantinnen und Hospitanten ergeben sich aus der Anlage.

§ 8 Bewertungen

(1) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistung.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängende Vorgänge, Beratungen und Schriftstücke verpflichtet.

§ 9 Prüfungsergebnis

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsteile mit dem Wort „bestanden“ bewertet wurden.

§ 10 Zeugnis

Über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung stellt das Landesinstitut ein Zeugnis aus.

§ 11 Rücktritt und Versäumnis

(1) Tritt die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Genehmigung des Landesinstituts von einem Prüfungsteil oder der gesamten Prüfung zurück oder versäumt sie oder er diese ohne wichtigen Grund, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Genehmigt das Landesinstitut den Rücktritt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, beispielsweise wegen einer unverzüglich ärztlich nachgewiesenen Erkrankung, oder ist die Prüfung oder der Prüfungsteil aus einem wichtigen Grund versäumt worden, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht unternommen.
(3) Im Falle eines genehmigten Rücktritts oder eines nicht zu vertretenden Versäumnisses nach Absatz 2 setzt das Landesinstitut einen neuen Prüfungstermin fest.

§ 12 Wiederholung

(1) Die Eignungsprüfung kann innerhalb von drei Jahren einmal wiederholt werden.
(2) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt die Prüfung endgültig als nicht bestanden.

Abschnitt 3 Anpassungslehrgang

§ 13 Zulassung

(1) Für Anpassungslehrgänge können bis zu zehn vom Hundert der im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin verfügbaren Stellen für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für die jeweiligen Lehrämter verwendet werden. Liegen je Lehramt mehr zu berücksichtigende Bewerbungen auf Teilnahme an Anpassungslehrgängen vor, als Stellen verfügbar sind, werden die Stellen nach den Kriterien Mangelfach, Leistung, Wartezeit und Härtefall vergeben. Die Bewerbungen sind an die zuständige Behörde zu richten.
(2) Die Zulassung erfolgt durch die zuständige Behörde. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 20. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 18, 23), geändert am 11. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 502), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(3) Der Anpassungslehrgang beginnt mit dem jeweiligen Schuljahr, ab dem Jahr 2014 mit dem jeweiligen Schulhalbjahr.
(4) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben Anspruch auf Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das jeweilige Lehramt.

§ 14 Dauer

(1) Anpassungslehrgänge dauern mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre. Die zuständige Behörde bemisst die Dauer nach dem Umfang der in der Entscheidung nach § 10 Absatz 1 HmbBQFG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 HmbBQFUG-Lehramt bezeichneten fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und schulpraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten, die in der vorliegenden Berufsqualifikation nicht enthalten sind.
(2) Auf die Dauer von Anpassungslehrgängen werden die Schulferien in voller Länge angerechnet. Bei längeren Ausfallzeiten, die nicht von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu vertreten sind, kann der Anpassungslehrgang auch über die Höchstgrenze hinaus angemessen verlängert werden.
(3) Anpassungslehrgänge können frühestens nach sechs Monaten auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers durch eine Eignungsprüfung beendet werden. Bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung ist eine Wiederholung dieser Prüfung möglich, nicht jedoch eine Fortsetzung des Anpassungslehrgangs.
(4) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Anpassungslehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

§ 15 Organisation

(1) Der Anpassungslehrgang wird vom Landesinstitut durchgeführt. Es benennt für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer eine verantwortliche Hauptseminarleiterin oder einen verantwortlichen Hauptseminarleiter. Die Inhalte orientieren sich an den gemäß § 10 Absatz 1 HmbBQFG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 HmbBQFUG-Lehramt festgestellten Defiziten.
(2) Der Anpassungslehrgang umfasst:
1.
Unterrichtstätigkeit im Umfang einer halben Lehrerstelle des betreffenden Lehramts an einer Schule des betreffenden Lehramts unter Betreuung durch eine von der Schulleitung eingesetzte verantwortliche, fachkundige Mentorin oder einen Mentor; bei der angestrebten Anerkennung von zwei Fächern werden beide Fächer im erforderlichen Umfang berücksichtigt,
2.
Teilnahme an schulischen Veranstaltungen,
3.
Teilnahme an individuell festgesetzten Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen.
(3) Die zuständigen Seminarleiterinnen und Seminarleiter können jederzeit nach Anmeldung im Unterricht der Teilnehmerin oder des Teilnehmers hospitieren.

§ 16 Bewertung

(1) Die Schule erstellt einen bewertenden Bericht. Die zuständige Hauptseminarleiterin oder der zuständige Hauptseminarleiter erstellt auf der Grundlage von mündlichen oder schriftlichen Berichten der Fachseminarleiterin oder des Fachseminarleiters und eventueller Fortbildungszertifikate sowie aus eigener Anschauung und dem Bericht der Schule einen zusammenfassend wertenden Bericht.
(2) Das Landesinstitut stellt auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 1 und unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Lehrbefähigung das Ergebnis des Anpassungslehrgangs hinsichtlich der im Bescheid nach § 10 Absatz 1 HmbBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede in Bezug auf das betreffende Lehramt in der Freien und Hansestadt Hamburg fest.

§ 17 Bescheinigung

Über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs stellt das Landesinstitut eine Bescheinigung aus.

§ 18 Wiederholung

Anpassungslehrgänge können nicht wiederholt werden.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Lehrämter vom 5. November 1991 (HmbGVBl. S. 340) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die vor dem 1. August 2012 einen Anpassungslehrgang begonnen haben, ist die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Lehrämter in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. Juni 2013.

Anlage

Rechtliche Stellung der hospitierenden Personen nach § 7 Absatz 6 während des im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 vorgesehenen Prüfungsunterrichts mit Hospitation in Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg
1.
Rechtsverhältnis im Prüfungsunterricht mit Hospitation
Durch den Prüfungsunterricht mit Hospitation wird weder ein Beschäftigungsverhältnis noch ein Berufsbildungsverhältnis im Sinne des § 1 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes noch ein Praktikantenverhältnis begründet. Auch wird der Prüfungsunterricht mit Hospitation nach § 1 Absatz 2 Buchstabe e des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) und § 1 des Tarifvertrages für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) nicht vom Geltungsbereich dieser Tarifverträge erfasst.
2.
Pflichten der Schule
Die Schule ist verpflichtet, der hospitierenden Person die für den Prüfungsunterricht erforderlichen Informationen, Hospitations- und Unterrichtsgelegenheiten zu vermitteln.
3.
Die hospitierende Person ist verpflichtet,
-
den ihr erteilten Weisungen zu folgen, die den Prüfungsunterricht mit Hospitation betreffen,
-
die für die Schule geltende Ordnung zu beachten,
-
Material, Geräte und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
-
über die ihr aus Anlass des Prüfungsunterrichts mit Hospitation zur Kenntnis gelangenden schulischen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegen jedermann, auch nach Beendigung des Prüfungsunterrichts mit Hospitation, zu bewahren,
-
Zuwendungen, die in irgendeiner Form von Dritten angeboten oder versprochen werden (Belohnungen oder Geschenke) zurückzuweisen und dies der Schule unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen,
-
die Schule und das Landesinstitut unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Hospitation oder der Prüfungsunterricht versäumt werden muss und
-
auf Verlangen der Behörde auf eigene Kosten an Untersuchungen nach den jeweils geltenden Vorschriften gegen die Verbreitung übertragbarer Krankheiten teilzunehmen.
4.
Vergütung und Entschädigung, Sozialversicherung
Während des Prüfungsunterrichts mit Hospitation erhält die hospitierende Person keine Vergütung und keinerlei andere Bezüge und Entschädigungen von der Freien und Hansestadt Hamburg.
Das Hospitations- und Prüfungsverhältnis unterliegt nicht der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Die hospitierende Person hat für einen ausreichenden Kranken- und Unfallversicherungsschutz selbst zu sorgen. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nur während der Anwesenheit in der zugewiesenen Schule zur Hospitation, zum Zwecke der Prüfung und deren unmittelbarer Vorbereitung.
Die hospitierende Person ist für den Fall, dass sie der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen der Hospitation oder des Prüfungsunterrichts einen Schaden verursacht, schadenersatzpflichtig gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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