Verordnung zur Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung für die Durchführung der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht (Weiterübertragungsverordnung - Architektenausbildung) Vom 12. April 2016
Verordnung zur Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung für die Durchführung der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht (Weiterübertragungsverordnung - Architektenausbildung) Vom 12. April 2016
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung für den Bereich der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht vom 12. April 2016 (HmbGVBl. S. 176)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung für die Durchführung der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht (Weiterübertragungsverordnung - Architektenausbildung) vom 12. April 2016 | 20.04.2016 |
Eingangsformel | 20.04.2016 |
Auf Grund von § 30 Absatz 2 des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG) vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 366), wird verordnet:
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 HmbArchtG wird auf die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen weiter übertragen.
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