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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung für die Durchführung der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht (Weiterübertragungsverordnung - Architektenausbildung) Vom 12. April 2016

Verordnung zur Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung für die Durchführung der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht (Weiterübertragungsverordnung - Architektenausbildung) Vom 12. April 2016
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung für den Bereich der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht vom 12. April 2016 (HmbGVBl. S. 176)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung für die Durchführung der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht (Weiterübertragungsverordnung - Architektenausbildung) vom 12. April 201620.04.2016
Eingangsformel20.04.2016
Auf Grund von § 30 Absatz 2 des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG) vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 366), wird verordnet:
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 HmbArchtG wird auf die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen weiter übertragen.
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