FLSBG
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Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Fluglärmschutz (Fluglärmschutzbeauftragtengesetz - FLSBG) Vom 6. Juli 2016

Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Fluglärmschutz (Fluglärmschutzbeauftragtengesetz - FLSBG) Vom 6. Juli 2016
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Fluglärmschutz (Fluglärmschutzbeauftragtengesetz - FLSBG) vom 6. Juli 201613.07.2016
Eingangsformel13.07.2016
§ 1 - Einrichtung13.07.2016
§ 2 - Aufgaben und Befugnisse13.07.2016
§ 3 - Geschäftsstatistik13.07.2016
§ 4 - Berichtspflichten13.07.2016
§ 5 - Ernennung, rechtliche Stellung, Unterstützung13.07.2016
§ 6 - Beteiligung13.07.2016
§ 7 - Ausstattung13.07.2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Einrichtung

Bei der zuständigen Behörde wird das Amt der oder des Beauftragten für den Fluglärmschutz (Fluglärmschutzbeauftragte oder Fluglärmschutzbeauftragter) für den Flughafen Hamburg eingerichtet.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse

(1) Der oder dem Fluglärmschutzbeauftragten obliegen Aufgaben der Bekämpfung und Kontrolle des Fluglärms. Insbesondere gehört zu ihren oder seinen Aufgaben,
1.
die Beschwerden der vom Fluglärm betroffenen Bürgerinnen und Bürger entgegenzunehmen, zu prüfen, zu bearbeiten und statistisch auszuwerten,
2.
in den in § 6 genannten Planungs- und Genehmigungsverfahren eine eigene Stellungnahme abzugeben,
3.
gegenüber den zuständigen Stellen Beiträge zur Konzeption und Weiterentwicklung von Lärmschutzprogrammen und von Anreizsystemen zum Einsatz lärmverminderter Flugzeuge (insbesondere lärmabhängige Entgelte) zu leisten,
4.
die zuständigen Stellen bei der Konzeption von Verfahren zum Schutz vor Fluglärm, insbesondere einer lärmoptimierten Festlegung der An- und Abflugrouten, der Anwendung lärmverminderter Start- und Landeverfahren sowie der Festlegung örtlicher Flugbeschränkungen zu unterstützen,
5.
die zuständigen Stellen bei der Entwicklung von Konzepten im Hinblick auf Schallschutzmaßnahmen zu beraten und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen,
6.
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf den Schutz vor Fluglärm zu leisten,
7.
Wohnungs- und Immobiliensuchende über die Fluglärmbelastung konkreter Belegenheiten zu informieren und zu beraten.
(2) Der oder dem Fluglärmschutzbeauftragten obliegt die Geschäftsführung der Fluglärmschutzkommission. Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Fluglärmschutzkommission teil, erstellt Vorlagen und Berichte und wirkt bei der Ausarbeitung von Beschlüssen mit.

§ 3 Geschäftsstatistik

(1) Die Erfassung und Auswertung von Beschwerden im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfolgt, soweit darin angegeben, nach folgenden Merkmalen:
1.
Wohnort (Stadtteil beziehungsweise Umlandgemeinde),
2.
Datum und Uhrzeit des Ereignisses, gegen das sich die Beschwerde richtet,
3.
Grund der Beschwerde,
a)
Häufigkeit der Flugbewegungen,
b)
Flugzeuge im Einzelfall,
c)
Flugroutenabweichungen,
d)
Bodenlärm, Standläufe,
e)
Kleinflugzeuge, Hubschrauber, Rundflüge,
f)
Störung der Nachtruhe,
g)
sonstige Lärmereignisse in Bezug auf den Flughafenbetrieb,
4.
Anzahl der Beschwerden und der Beschwerde führenden Personen.
Die Auswertung erfolgt nach Kalenderjahren.
(2) Die Datenerhebung dient der Bekämpfung und Kontrolle des Fluglärms. Die Verwendung der Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
(3) Die oder der Fluglärmschutzbeauftragte übermittelt das Ergebnis der statistischen Auswertung nach Absatz 1 anderen zuständigen Stellen wie der Genehmigungsbehörde, der Flugplatzgesellschaft, den Luftverkehrsgesellschaften und den Flugsicherungsstellen. Daten, aus denen ein Personenbezug erkennbar ist, dürfen nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt gegeben werden.
(4) Die oder der Fluglärmschutzbeauftragte erfasst jährlich die Ausnahmen von Nachtflugbeschränkungen sowie die Maßnahmen zur Einhaltung von Nachtflugbeschränkungen, wertet diese aus und macht die Auswertung im Informationsregister nach § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) der Öffentlichkeit zugänglich.
(5) Die der Geschäftsstatistik zugrunde liegenden personenbezogenen Daten sind, soweit sie nicht mehr für die Beschwerdesachbearbeitung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erforderlich sind, nach der Erstellung der Geschäftsstatistik, spätestens am 1. März des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres, zu löschen.

§ 4 Berichtspflichten

Die oder der Fluglärmschutzbeauftragte berichtet der Bürgerschaft jährlich über die Entwicklung der Fluglärmsituation in Hamburg sowie über ihre oder seine Tätigkeit.

§ 5 Ernennung, rechtliche Stellung, Unterstützung

(1) Die oder der Fluglärmschutzbeauftragte wird durch die oder den Präses der zuständigen Behörde ernannt. Sie oder er muss die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen und ist bei der Ausübung der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben weisungsunabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die oder der Fluglärmschutzbeauftragte hat direktes Vortragsrecht bei der oder dem Präses der zuständigen Behörde. Sie bzw. er untersteht der Dienstaufsicht der oder des Präses der zuständigen Behörde, soweit nicht ihre bzw. seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Für die Beendigung der Tätigkeit gelten die Vorschriften des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die oder der Fluglärmschutzbeauftragte darf bei ihrer oder seiner Arbeit nicht behindert und wegen der Erfüllung der Pflichten als Fluglärmschutzbeauftragte oder Fluglärmschutzbeauftragter nicht benachteiligt werden.

§ 6 Beteiligung

(1) Die zuständigen Behörden beteiligen die Fluglärmschutzbeauftragte oder den Fluglärmschutzbeauftragten im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in luftverkehrsrechtlichen Fachplanungsverfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Entstehung von Fluglärm haben. Darüber hinaus beteiligen die zuständigen Behörden die Fluglärmschutzbeauftragte oder den Fluglärmschutzbeauftragten bei der Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, von Triebwerkstests sowie bei der Erteilung von Betriebspflichtbefreiungen, soweit diese erhebliche Auswirkungen auf die Entstehung von Fluglärm haben.
(2) Die Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörden beteiligen die Fluglärmschutzbeauftragte oder den Fluglärmschutzbeauftragten als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen und bei Planfeststellungsverfahren innerhalb des Lärmschutzbereiches nach der Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg vom 21. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 77) und bei der Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2551).

§ 7 Ausstattung

Für die Erfüllung der Aufgaben ist der oder dem Fluglärmschutzbeauftragten die notwendige Personal- und Sachausstattung im Rahmen der haushaltsmäßigen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juli 2016.
Der Senat
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