Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb des Rechen- und Dienstleistungszentrums Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer Vom 20. Juli 2016
Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb des Rechen- und Dienstleistungszentrums Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer Vom 20. Juli 2016
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb des Rechen- und Dienstleistungszentrums Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 20. Juli 2016 | 27.07.2016 |
Eingangsformel | 27.07.2016 |
Artikel 1 | 27.07.2016 |
Artikel 2 | 27.07.2016 |
Artikel 3 | 27.07.2016 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 16. März 2016 bis 6. April 2016 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben
1
.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Juli 2016.
Der Senat
Fußnoten
1)
Staatsvertrag in Kraft getreten am 01.08.2016, siehe Bekanntmachung vom 19.08.2016, HmbGVBl. S. 429
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