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Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Uhlenhorst/Hohenfelde - Birkenau - Vom 28. Juli 2016

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Uhlenhorst/Hohenfelde - Birkenau - Vom 28. Juli 2016
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Uhlenhorst/Hohenfelde - Birkenau - vom 28. Juli 201617.08.2016
Eingangsformel17.08.2016
Einziger Paragraph17.08.2016
Anlage17.08.2016
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteile Uhlenhorst/Hohenfelde, Ortsteile 415 und 417 wird wie folgt begrenzt:
Nordostgrenzen der Flurstücke 1499 (Friedrich-Schütter-Platz), 1411 (U-Bahnhof Mundsburg), 438 (Straßenflurstück Schürbeker Bogen), 782 (Grünfläche/Kinderspielplatz), 777 (Straßenflurstück Birkenau), 804, 805, 806, 807, 808, 778 (Straßenflurstück Immenhof), und 1403 (Grünfläche) südwestlich der Straße Lerchenfeld, über das Flurstück 357 (Wasserfläche Kuhmühlenteich), Westgrenze des Flurstücks 755 (Straßenflurstück Wartenau), über das Flurstück 358 (Straßenflurstück Eilenau), entlang der oberen Böschungskante am Kuhmühlenteich (Begrenzung des Denkmalensembles Nr. 22308 Denkmalliste), Westgrenzen der Flurstücke 358 (Straßenflurstück Eilenau), 357 (Wasserfläche Kuhmühlenteich) und 1403 (Grünfläche), über das Flurstück 1498 (Straßenflurstück Schürbeker Straße), Südostgrenze des Flurstücks 1071, Südgrenzen der Flurstücke 1072, 1089, 1241, 1093, 1057, 926 und 927 nördlich der Hartwicusstraße, Südwestgrenze des Flurstücks 927, Nordwestgrenzen der Flurstücke 927, 928, 954, 1099, 117, 725, 930 (Straßenflurstück Immenhof), 605, 1219, 605, 932 (Straßenflurstück Birkenau) und 933 nordwestlich des Mundsburger Damm, über das Flurstück 1493 (Straßenflurstück Mundsburger Damm), Nordwestgrenze des Flurstücks 1499 (Friedrich-Schütter-Platz) der Gemarkung Hohenfelde.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b)
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 28. Juli 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord

Anlage

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