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Gesetz zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - (HFG) Vom 8. November 1995

Gesetz zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - (HFG) Vom 8. November 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 475)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - (HFG) vom 8. November 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Name01.01.2004
§ 2 - Aufgaben, Beteiligungen25.12.2013
§ 3 - Eigenkapital, Gewährträgerhaftung, Anstaltslast23.11.2016
§ 4 - Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg01.01.2004
§ 5 - Organe01.01.2004
§ 6 - Zusammensetzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates30.06.2008
§ 7 - Aufgaben des Aufsichtsrates11.02.2006
§ 8 - Geschäftsführung01.01.2004
§ 9 - Aufgaben der Geschäftsführung11.02.2006
§ 10 - Vertretung01.01.2004
§ 11 - Besondere Rechte der Aufsichtsbehörde und der für die Finanzen zuständigen Behörde09.01.2013
§ 12 - Satzung01.01.2004
§ 13 - Wirtschaftsführung01.01.2005
§ 14 - Gebühren01.01.2004
§ 15 - Rechnungswesen, Jahresabschluss23.11.2016
§ 16 - Abgabenfreiheit01.01.2004
§ 17 - Finanzkontrolle25.12.2013
§ 18 - Überleitung des Personals01.01.2004
§ 19 - Übergangsvorschriften09.01.2013
§ 20 - Übertragung der bezirklichen Friedhöfe Volksdorf und Wohldorf09.01.2013
§ 21 - Überleitung des Personals der Friedhöfe Volksdorf und Wohldorf, Bestandssicherungsklausel, Versorgungsbezüge09.01.2013
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name

(1)
1
Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anstalt Hamburger Friedhöfe als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.
2
Die Anstalt führt den Namen »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« (HF).
(2)
1
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Betriebsform des Landesbetriebes nach § 26 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 23. Dezember 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 Seite 261, 1972 Seite 10), zuletzt geändert am 19. März 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 75), für den Landesbetrieb Friedhöfe aufgehoben.
2
Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Landesbetriebes Friedhöfe werden auf die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - übertragen.
3
Die Übertragung erfolgt auf der Grundlage einer von einem Wirtschaftsprüfer testierten Umwandlungsbilanz und eines von der Bürgerschaft gleichzeitig beschlossenen Überleitungsplans, dessen maßgebliches Stück im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt wird.
4
Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie dem früheren Aufgabenbereich des Landesbetriebes Friedhöfe zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge).
(3) Die Übertragung des Landesbetriebes Friedhöfe erfolgt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1995 der Landesbetrieb Friedhöfe als für Rechnung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - geführt gilt.

§ 2 Aufgaben, Beteiligungen

(1)
1
Der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - obliegen die nach dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) vom 14. September 1988 mit der Änderung vom 7. Juni 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 167, 1994 Seite 175) durchzuführenden Aufgaben auf ihren Friedhöfen.
2
Ihr obliegt insbesondere
1.
die Versorgung der Bevölkerung mit Bestattungs- und Grabpflegeleistungen,
2.
der Betrieb von Feuerbestattungsanlagen und Leichenhallen,
3.
die Unterhaltung und Pflege des öffentlichen Grüns auf den Friedhöfen, einschließlich der Unterhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen und der öffentlichen Beleuchtung.
(2) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg kann der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - durch Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen weitere Aufgaben, die im fachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 stehen, zur Erfüllung übertragen (Auftragsangelegenheiten), auch soweit sie hoheitlicher Art sind.
(3) Daneben kann die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - Geschäfte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Friedhöfen, Feuerbestattungsanlagen und Leichenhallen auch außerhalb ihrer Friedhöfe und außerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg durchführen.
(4) Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - hat die vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg festgelegten öffentlichen Interessen, insbesondere die umwelt-, arbeitsmarkt- und ausbildungspolitischen Ziele zu beachten.
(5)
1
Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen und weitere Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen.
2
Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
3
Beteiligt sich die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - mit mehr als 20 von Hundert am Grund- oder Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus §§ 53, 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten, die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO sowie die Rechte der für die Finanzen zuständigen Behörde gemäß § 4 Absatz 3 in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen.

§ 3 Eigenkapital, Gewährträgerhaftung, Anstaltslast

(1)
1
Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - wird mit einem Eigenkapital in Höhe von 139.319.782,80 Euro errichtet.
2
Das Eigenkapital steht der Freien und Hansestadt Hamburg zu.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - haftet neben deren Vermögen die Freie und Hansestadt Hamburg als Gewährträgerin unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sicher, dass die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

§ 4 Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg

(1) Die Aufsicht über die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - übt die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) aus.
(2) Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufsicht entstehenden Kosten werden der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - ersetzt.
(3)
1
Die für die Finanzen zuständige Behörde ist berechtigt, sich von der Ordnungsmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit des Geschäftsgebarens zu überzeugen.
2
Sie kann dazu durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb, in die Bücher und Schriften der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - und der von ihr gegründeten Gesellschaften nehmen.

§ 5 Organe

(1) Organe der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - sind
1.
der Aufsichtsrat und
2.
die Geschäftsführung.
(2)
1
Die Mitglieder der Organe haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.

§ 6 Zusammensetzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates

(1)
1
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei Frauen und drei Männer sein sollen, darunter mindestens einem Vertreter der für das Bestattungs- und Friedhofswesen zuständigen Behörde als Vorsitzenden und einem Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde, die - soweit sie nicht gemäß Absatz 2 zu wählen sind - vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg berufen und abberufen werden.
2
Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden.
(2)
1
Ein Drittel der Mitglieder wird in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von Arbeitnehmern der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - gewählt.
2
Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das Ausscheiden der zu wählenden Mitglieder regelt der Aufsichtsrat durch eine Wahlordnung; sie ist den Arbeitnehmern in geeigneter Form bekannt zu geben.
(3)
1
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können längstens für die nach § 102 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408, 3414), in der jeweils geltenden Fassung zulässige Zeit bestellt werden.
2
Wiederbestellung ist zulässig.
3
Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht berufen oder gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort.
4
Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, tritt das nächstgewählte Ersatzmitglied ein.
5
Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden.
(4)
1
Der Aufsichtsrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
2
Scheidet dieser aus seinem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
(6)
1
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
2
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
3
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4
Die schriftliche Stimmabgabe ist möglich.
(7) Können zu Gegenständen der Tagesordnung wegen Mangel der Beschlussfähigkeit nach Absatz 5 keine Beschlüsse getroffen werden, so ist der Aufsichtsrat innerhalb von 14 Tagen erneut einzuberufen, ist er dann wieder nicht beschlussfähig, kann über die Gegenstände der Tagesordnung mit Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 7 Aufgaben des Aufsichtsrates

(1)
1
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen.
2
Er kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - verlangen, die Bücher und Schriften der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann damit einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(2)
1
Dem Aufsichtsrat obliegt die Bestellung, Anstellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung.
2
Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Abschlussprüfer zu bestellen, den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss zu erteilen, den Jahresabschluss festzustellen, den Lagebericht zu genehmigen, die Geschäftsführung zu entlasten und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen.
(4) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen
1.
die Bestellung und Abberufung der neben der Geschäftsführung vertretungsberechtigten Personen der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -, deren Vertretungsbefugnis sich auch auf Geschäfte außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes erstreckt; eine Generalvertretungsbefugnis darf nicht erteilt werden,
2.
der Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
3.
an den Senat zu richtende Anträge auf Erlass von Gebührenordnungen,
4.
die Festsetzung von allgemein gültigen Entgelten,
5.
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze,
6.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Zeitdauer und Wertgrenze,
7.
die Aufnahme von Krediten sowie die Gewährung von Darlehen ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,
9.
die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
10.
der Erwerb, die gänzliche oder teilweise Veräußerung, die Erhöhung oder Belastung von Beteiligungsrechten oder Maßnahmen vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel Kapitalerhöhung/-herabsetzung, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Beherrschungsverträgen, Änderungen des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan), die Erweiterung beziehungsweise Einschränkung des Geschäftsbereichs sowie die Errichtung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen,
11.
die Übernahme von Geschäften und Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 3.
(5) Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.
(6) Der Aufsichtsrat bestimmt in der von ihm zu beschließenden Satzung (§ 12), welche weiteren Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
(7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Geschäftsführung

¹Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
2
Ein Mitglied der Geschäftsführung kann vom Aufsichtsrat zum Sprecher der Geschäftsführung bestellt werden.
3
Die Geschäftsführung trägt gemeinschaftlich die Verantwortung.

§ 9 Aufgaben der Geschäftsführung

(1)
1
Die Geschäftsführung leitet die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -.
2
Sie hat die Vorschriften dieses Gesetzes, die allgemeinen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen der Satzung zu beachten und auf ihre Einhaltung zu achten.
3
Die Geschäftsführung ist dem Unternehmen gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die für den Umfang ihrer Befugnisse, das Unternehmen zu vertreten, durch Weisungen der Aufsichtsbehörde festgesetzt sind.
(2)
1
Die Mitglieder der Geschäftsführung können an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen und zu den Gegenständen der Tagesordnung Stellungnahmen abgeben.
2
Sie haben auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder auf Beschluss des Aufsichtsrates an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 10 Vertretung

(1) Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - wird von der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2)
1
Erklärungen, durch die die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - privatrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der Vertretungsregelung nach Absatz 1 und den dazu erlassenen Satzungsbestimmungen erfolgen.
2
Soweit rechtsverbindliche Erklärungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen abgegeben werden, bedarf es keiner Unterschriften und Namenswiedergabe.

§ 11 Besondere Rechte der Aufsichtsbehörde und der für die Finanzen zuständigen Behörde

(1)
1
Beschlüsse des Aufsichtsrats nach § 7 Absätze 2, 3 und Absatz 4, Nummern 10 und 11 sowie die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, soweit diese Grundstücke oder Rechte früher im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg standen und auf die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - im Zuge des Übergangs des ehemaligen Landesbetriebs Friedhöfe oder der bezirklichen Friedhöfe übergegangen sind oder ihr übertragen wurden, bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
2
Die Aufsichtsbehörde bestimmt nach Maßgabe von § 8 die Anzahl der Geschäftsführer und die Bedingungen der Anstellungsverträge sowie deren Änderung.
(2)
1
Die für die Finanzen zuständige Behörde erteilt dem Aufsichtsrat die Entlastung.
2
Die Entlastung ist durch einen Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde auszusprechen, der nicht Mitglied des Aufsichtsrates ist.

§ 12 Satzung

(1)
1
Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - erhält eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, nähere Vorschriften über die innere Verfassung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -, über die Befugnisse und Pflichten ihrer Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden.
2
Sie enthält Regelungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Vertretungsbefugnisse, Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführung sowie über Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates.
(2)
1
Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen.
2
Änderungen der Satzung beschließt der Aufsichtsrat.
3
Derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

§ 13 Wirtschaftsführung

(1)
1
Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
2
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2)
1
Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - finanziert ihre laufenden Kosten vorrangig aus der Erhebung von Gebühren für gebührenpflichtige Handlungen, Leistungen oder Inanspruchnahmen auf der Grundlage der gebührenrechtlichen Vorschriften.
2
Soweit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Leistungen erbracht werden, erhebt die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - privatrechtliche Entgelte.
(3)
1
Soweit die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, die nicht durch Gebühren, Zahlungen des Bundes nach dem Gräbergesetz in der Fassung vom 29. Januar 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 179) in seiner jeweils geltenden Fassung oder privatrechtliche Entgelte gedeckt werden können, sind ihr die Kosten von der Freien und Hansestadt Hamburg zu erstatten.
2
Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - auch die Kosten für die Überlassung und Pflege der Gräber im öffentlichen Interesse, die Grabpflege aus Altverträgen sowie die Erhaltung kulturell und historisch wertvoller Grab- und Denkmale.
3
Satz 1 gilt auch für die Durchführung weiterer Aufgaben, mit der die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom Senat beauftragt wird.

§ 14 Gebühren

(1)
1
Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - hat Anspruch auf Zahlung der einmaligen und jährlichen Benutzungsgebühren sowie der Verwaltungsgebühren für
1.
die Benutzung der Friedhofseinrichtungen,
2.
die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage,
3.
Beisetzungen und Ausgrabungen,
4.
die Überlassung von Wahlgrabstätten einschließlich Herrichtung und Mindestunterhaltung,
5.
die Vergabe von Reihengrabstätten einschließlich Herrichtung und Mindestunterhaltung,
6.
die Vornahme von Amtshandlungen nach dem Bestattungsgesetz.
²Der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - stehen außerdem Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen und erfolglose Widerspruchsverfahren nach § 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 373), in der jeweils geltenden Fassung zu.
3
Die Vorschriften des Gebührengesetzes sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
(2)
1
Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 Satz 1 und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen.
2
Bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten ist § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 3. Dezember 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 385), zuletzt geändert am 3. Januar 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 2), sowie Tarifnummer 4.1.1.1 der Anlage der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen vom 6. Dezember 1994 mit der Änderung vom 3. Januar 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 313, 1995 Seite 2), gelten auch als auf Grund von Absatz 2 erlassen.

§ 15 Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.
(2a) Die Verwendung der Kapitalrücklage ist auf den Ausgleich der systembedingten negativen Ergebnisauswirkungen aus Zuführung und Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens für Grabnutzungsrechte sowie den Ausgleich von Buchwertminderungen aus der erstattungsfreien Rückübereignung von Grundstücken an die Freie und Hansestadt Hamburg gemäß § 20 Absatz 4 begrenzt.
(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Jahresabschluss ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

§ 16 Abgabenfreiheit

(1)
1
Die aus Anlass des Vermögensüberganges erforderlichen Geschäfte und Verhandlungen einschließlich der erforderlichen Eintragungen und Berichtigungen in den öffentlichen Büchern und Registern sind von Abgaben und Gebühren der Freien und Hansestadt Hamburg und der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit.
2
Das Gleiche gilt auch für Steuern, soweit der Freien und Hansestadt Hamburg das Recht der Gesetzgebung hierfür zusteht.
(2) Für Wege- und Sielbaumassnahmen, die vor dem 1. Januar 1995 fertig gestellt waren, verzichtet die Freie und Hansestadt Hamburg auf die Erhebung der Erschließungs- und Ausbaubeiträge sowie der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge.

§ 17 Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO. Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden.

§ 18 Überleitung des Personals

(1)
1
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher beim Landesbetrieb Friedhöfe tätigen Arbeitnehmer von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - über.
2
Betriebsbedingte Kündigungen durch die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig.
3
Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten des Landesbetriebes Friedhöfe.
4
Sie trägt dafür Sorge, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung in eine Anstalt öffentlichen Rechts nicht eingeschränkt werden (Bestandssicherungsklausel).
5
Ein Widerspruchsrecht der bisher beim Landesbetrieb Friedhöfe tätigen Arbeitnehmer/innen gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse wird ausgeschlossen.
(2)
1
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - in eine andere Trägerschaft, dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - bei dem Landesbetrieb Friedhöfe beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
2
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der gesamten Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg, diese Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen.
3
Im Falle der Überführung einzelner Friedhöfe oder anderer Einrichtungen der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - oder Teilen von ihnen in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - ist die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - verpflichtet, den Beschäftigten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Landesbetrieb Friedhöfe beschäftigt gewesen sind, unter Wahrung der bei der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit den Verbleib in der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - zu ermöglichen.
(3) Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 auf die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - übergegangen ist, zählt die Beschäftigungszeit bei der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - bei der Anwendung des Ersten Ruhegeldgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1995 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 108) und des Zweiten Ruhegeldgesetzes vom 7. März 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 53) in der jeweils geltenden Fassung wie eine Beschäftigungszeit als Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg mit, wenn die Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles erneut Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg sind.
(4)
1
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 ist den Arbeitnehmern unverzüglich nach der Verkündung dieses Gesetzes in schriftlicher Form mitzuteilen.
2
In die Mitteilung sind die Bestandssicherungsklausel und die Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - gemäß den Absätzen 2 und 3 aufzunehmen.
3
Über die Verpflichtung zur Bestandssicherung nach Absatz 1 und die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 hinaus werden weitere Rechte und Pflichten durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 19 Übergangsvorschriften

(1)
1
Bis zur vollständigen Bestellung des Aufsichtsrates werden die Aufgaben des Aufsichtsrates vom bestehenden Aufsichtsgremium des Landesbetriebes Friedhöfe unter Vorsitz des Staatsrats der für das Bestattungs- und Friedhofswesen zuständigen Behörde wahrgenommen.
2
Bis zur Anstellung eines zweiten Geschäftsführers nimmt der Geschäftsführer des Landesbetriebes Friedhöfe die Aufgaben der Geschäftsführung wahr.
(2) Bis zur Wahl eines Personalrats für die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - nehmen die Mitglieder des bestehenden Personalrats des ehemaligen Landesbetriebes Friedhöfe die Aufgaben nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 17), zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 149, 152), in der jeweils geltenden Fassung wahr.

§ 20 Übertragung der bezirklichen Friedhöfe Volksdorf und Wohldorf

(1) Zum 9. Januar 2013 gehen die bezirklichen Friedhöfe Volksdorf und Wohldorf im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - auf der Grundlage des von der Bürgerschaft beschlossenen Überleitungsplanes über. Von diesem Zeitpunkt an sind sie als Friedhöfe der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - und auf deren Rechnung fortzuführen. Der Überleitungsplan wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.
(2) Die Rechte, Verbindlichkeiten und die Vermögensgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit sie sich auf den früheren Aufgabenbereich der Friedhöfe Volksdorf und Wohldorf beziehen, gehen zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt in dem vorhandenen Umfang auf die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - über. Das Eigentum an den Grundstücken und Flächen der in Absatz 1 genannten Friedhöfe wird werterstattungsfrei übertragen. Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie dem Aufgabenbereich der Friedhöfe Volksdorf und Wohldorf zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge).
(3) Die Übertragung der Friedhofsgrundstücke erfolgt unter dem Vorbehalt, dass diese nicht, auch nicht in Teilen, veräußert, mit grundstücksgleichen Rechten belastet oder einer anderen als der Nutzung als staatlicher Friedhof zugeführt werden dürfen (auflösende Bedingung). Gleiches gilt für die Grundstücke und Flächen, die auf sie gemäß § 1 Absatz 2 vom ehemaligen Landesbetrieb Friedhöfe übergegangen sind, sowie Teile derselben.
(4) Die in Absatz 3 genannten Grundstücke und Flächen oder Teile davon müssen auf Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg lasten- und nutzungsfrei ohne Werterstattung zurück übereignet werden, wenn sie für konkrete städtebauliche Maßnahmen von der Freien und Hansestadt Hamburg benötigt werden, sie als staatliche Friedhöfe nicht mehr benötigt werden oder sie als Friedhofsflächen aufgehoben oder entwidmet werden. Wenn die Anstalt erlischt, fallen die Grundstücke zurück an die Freie und Hansestadt Hamburg.

§ 21 Überleitung des Personals der Friedhöfe Volksdorf und Wohldorf, Bestandssicherungsklausel, Versorgungsbezüge

(1) Zu dem in § 20 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher bei den Friedhöfen Volksdorf und Wohldorf des Bezirksamtes Wandsbek tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - über.
(2) Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände nicht eingeschränkt werden (Bestandssicherungsklausel). Betriebsbedingte Kündigungen durch die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig.
(3) Für den Fall der Auflösung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - werden die nach Absatz 1 übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Antrag wieder in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen. Ein Widerspruchsrecht der bisher beim Bezirksamt Wandsbek tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse wird ausgeschlossen.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 auf die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - übergegangen ist, zählt die Beschäftigungszeit bei der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am 25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 43), in der jeweils geltenden Fassung wie eine Beschäftigungszeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg mit, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles erneut Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. November 1995.
Der Senat
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