PuWAöRErG HA 2007
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR In der Fassung vom 3. April 2007

Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR In der Fassung vom 3. April 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR In der Fassung vom 3. April 200714.04.2007
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Name14.04.2007
§ 2 - Aufgaben, Beteiligungen18.03.2017
§ 3 - Eigenkapital, Gewährträgerhaftung, Anstaltslast14.04.2007
§ 4 - Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg18.03.2017
§ 5 - Organe14.04.2007
§ 6 - Zusammensetzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates18.03.2017
§ 7 - Aufgaben des Aufsichtsrates18.03.2017
§ 8 - Geschäftsführung18.03.2017
§ 9 - Aufgaben der Geschäftsführung01.01.2011
§ 10 - Vertretung14.04.2007
§ 11 - (aufgehoben)18.03.2017
§ 12 - Satzung14.04.2007
§ 13 - Wirtschaftsführung18.03.2017
§ 14 - Gebühren14.04.2007
§ 15 - Rechnungswesen, Jahresabschluss25.12.2013
§ 16 - Abgabenfreiheit14.04.2007
§ 17 - Finanzkontrolle25.12.2013
§ 18 - Personals, Bestandssicherungsklausel, Versorgungsbezüge14.04.2007
§ 19 - Personalvertretung01.09.2014
§ 20 - (aufgehoben)14.04.2007
§ 21 - Rückerwerb der Grundstücke und Vermögensbindung14.04.2007

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name

Die durch dieses Gesetz errichtete Anstalt öffentlichen Rechts „pflegen & wohnen“ (p & w) führt den neuen Namen f&w fördern und wohnen AöR.

§ 2 Aufgaben, Beteiligungen

(1) F & w fördern und wohnen AöR ist ein Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg, das soziale Dienstleistungen anbietet für Menschen, die auf Hilfen angewiesen sind. Dazu gehört auch die Förderung der Integration von geflüchteten Menschen und anderen auf Hilfe angewiesenen Personengruppen. Der Zweck des Unternehmens wird insbesondere erfüllt durch stationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen auf den Gebieten der Betreuung, Rehabilitation und Unterbringung, durch die Bereitstellung von Unterkünften beziehungsweise öffentlich geförderten Wohnungen für Menschen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, sowie durch sonstige, mit dem Unternehmenszweck zusammenhängende Maßnahmen. Das Unternehmen kann Behinderteneinrichtungen, Wohnheime, Wohnungen, Unterkünfte für Wohnungslose und andere auf öffentliche Unterbringung Angewiesene sowie sonstige Einrichtungen erwerben, errichten, anmieten, vermieten und betreiben, die der Erfüllung der Unternehmenszwecke und der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung dienen. Von f & w fördern und wohnen AöR erworbene, errichtete oder angemietete Wohnungen können von f & w fördern und wohnen AöR als öffentliche Unterkunft genutzt oder an Inhaber eines Dringlichkeitsscheines, einer Dringlichkeitsbestätigung oder eines Wohnberechtigungsscheines nach § 16 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes vermietet werden. Rechtsvorschriften, die die zweckfremde Nutzung von Wohnraum von einer Genehmigung abhängig machen, bleiben unberührt. Zur Förderung der Integration von geflüchteten Menschen und anderen auf Hilfe angewiesenen Personengruppen sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Strukturen in den Stadtteilen können im Verhältnis zur Bereitstellung von Unterkünften beziehungsweise öffentlich geförderten Wohnungen in einem Umfang von deutlich untergeordneter Bedeutung auch frei finanzierte, nicht preisgebundene oder von der Belegungsbindung freigestellte Wohnungen an Haushalte, die nicht im Besitz eines Dringlichkeitsscheines, einer Dringlichkeitsbestätigung oder eines Wohnberechtigungsscheines nach § 16 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes sind, vermietet werden. Die frei finanzierten, nicht preisgebundenen oder von der Belegungsbindung freigestellten Wohnungen müssen sich in räumlicher Nähe zu Unterkünften beziehungsweise öffentlich geförderten Wohnungen befinden und ihr Anteil am Gesamtwohnungsbestand in dem von f & w fördern und wohnen AöR errichteten, erworbenen oder angemieteten Wohnquartier darf jeweils maximal ein Fünftel betragen. Im Rahmen der Hauptzwecke des Unternehmens können alle Leistungen erbracht werden, die aufgrund von Änderungen im Sozialleistungsrecht oder aufgrund von Veränderungen im betreuten Personenkreis erforderlich werden. F & w fördern und wohnen AöR ist den Grundsätzen eines leistungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Unternehmens verpflichtet.
(2) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg kann f & w fördern und wohnen AöR durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben, die im sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 stehen, zur Erfüllung übertragen (Auftragsangelegenheiten), auch soweit sie hoheitlicher Art sind. F & w fördern und wohnen AöR übernimmt darüber hinaus - entsprechend seinem Leistungsvermögen - in Notsituationen oder in Katastrophenfällen nach Maßgabe von Anweisungen des Präses der zuständigen Behörde weitere Aufgaben. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, von f & w fördern und wohnen AöR Investitionen und deren Rückbau auf Grundstücken zu verlangen, die dem Landesbetrieb Pflegen & Wohnen oder der Anstalt vorübergehend für Zwecke der Unterbringung überlassen worden sind oder in Zukunft überlassen werden. Die Kosten für die Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 werden f & w fördern und wohnen AöR durch die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet, soweit sie nicht durch zu erhebende Entgelte oder Gebühren gedeckt werden können.
(3) F & w fördern und wohnen AöR kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, weitere Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen. Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich f & w fördern und wohnen AöR mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus den §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten, die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO sowie die Rechte der für das Sozialwesen und der für die Finanzen zuständigen Behörden gemäß § 4 Absatz 2 in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen.
(4) F & w fördern und wohnen AöR hat die vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg festgelegten öffentlichen Interessen, insbesondere die sozial-, arbeitsmarkt-, ausbildungs- und umweltpolitischen Ziele zu beachten.

§ 3 Eigenkapital, Gewährträgerhaftung, Anstaltslast

(1) Das Stammkapital der Anstalt beträgt 10000000 Euro. Das Eigenkapital steht der Freien und Hansestadt Hamburg zu.
(2) Für die Verbindlichkeiten von f & w fördern und wohnen AöR haftet neben deren Vermögen die Freie und Hansestadt Hamburg als Gewährträgerin unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen von f & w fördern und wohnen AöR nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt als Gewährträgerin von f & w fördern und wohnen AöR sicher, dass die Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als Einrichtung funktionsfähig bleibt (Anstaltslast).

§ 4 Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg

(1) Die für das Sozialwesen zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) beaufsichtigt die Einhaltung dieses Gesetzes und der Satzung (Rechts- und Organaufsicht).
(2) Die Aufsichtsbehörde und die für die Finanzen zuständige Behörde sind berechtigt, sich von der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsgebarens zu überzeugen. Sie können dazu durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb, in die Bücher und Schriften von f & w fördern und wohnen AöR und der von der Anstalt gegründeten Gesellschaften nehmen.
(3) Die für die Finanzen zuständige Behörde erteilt dem Aufsichtsrat die Entlastung. Die Entlastung ist durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Behörde auszusprechen, die oder der nicht Mitglied des Aufsichtsrates ist.

§ 5 Organe

(1) Organe von f & w fördern und wohnen AöR sind:
1.
der Aufsichtsrat und
2.
die Geschäftsführung.
(2) Die Mitglieder der Organe haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von f & w fördern und wohnen AöR Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.

§ 6 Zusammensetzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern, darunter mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Aufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, die - soweit sie nicht gemäß Absatz 2 zu wählen sind - vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg berufen und abberufen werden. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden.
(2) Ein Drittel der Mitglieder wird in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von f & w fördern und wohnen AöR gewählt. Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das Ausscheiden der zu wählenden Mitglieder regelt der Aufsichtsrat durch eine Wahlordnung; sie ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in geeigneter Form bekannt zu geben.
(3) Bei der Wahl und der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder sollen die vorschlagenden Stellen darauf hinwirken, dass Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe berücksichtigt werden.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können längstens für die nach § 102 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509), in der jeweils geltenden Fassung zulässige Zeit bestellt werden. Erneute Berufung und Wiederwahl sind zulässig. Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht berufen oder gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, tritt das nächstgewählte Ersatzmitglied ein. Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden.
(5) Der Aufsichtsrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet diese oder dieser aus dem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Das Gleiche gilt für die Ausschüsse nach § 7 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass in jedem Fall mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen.
(7) Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die schriftliche Stimmabgabe ist möglich.
(8) Können zu Gegenständen der Tagesordnung wegen mangelnder Beschlussfähigkeit nach Absatz 6 keine Beschlüsse getroffen werden, so ist der Aufsichtsrat innerhalb von 14 Tagen erneut einzuberufen. Ist er dann wieder nicht beschlussfähig, kann über die Gegenstände der Tagesordnung mit Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 7 Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführerinnen beziehungsweise Geschäftsführer zu beraten und deren Geschäftsführung zu überwachen. Er kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten von f & w fördern und wohnen AöR verlangen, die Bücher und Schriften einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Umsetzung der Unternehmensziele und die Zielerreichung.
(2) Dem Aufsichtsrat obliegt die Bestellung, Anstellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung. Die Bedingungen der Anstellungsverträge und deren Änderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Der Aufsichtsrat hat die Abschlussprüferin bzw. den Abschlussprüfer zu bestellen, den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss zu erteilen, den Jahresabschluss festzustellen, den Lagebericht zu genehmigen, die Geschäftsführung zu entlasten und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen.
(4) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen
1.
die Bestellung und Abberufung der Führungskräfte der ersten Ebene unterhalb der Geschäftsführung,
2.
die Bestellung und Abberufung der neben der Geschäftsführung vertretungsberechtigten Personen von f & w fördern und wohnen AöR, deren Vertretungsbefugnis sich auch auf Geschäfte außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes erstreckt; eine Generalvertretungsbefugnis darf nicht erteilt werden,
3.
der Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
4.
die Festlegung von allgemein gültigen Entgelten,
5.
an den Senat zu richtende Anträge auf Erlass von Gebührenordnungen,
6.
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze,
7.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Zeitdauer und Wertgrenze,
8.
die Aufnahme von Krediten sowie die Gewährung von Darlehen ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze,
9.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,
10.
die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
11.
der Erwerb, die gänzliche oder teilweise Veräußerung, die Erhöhung oder Belastung von Beteiligungsrechten oder Maßnahmen vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel Kapitalerhöhung/-herabsetzung, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Beherrschungsverträgen, Änderungen des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) sowie die Errichtung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen,
12.
die Schaffung und Aufhebung von Behinderteneinrichtungen, Wohnunterkünften und Betriebsstätten sowie die Errichtung und die Verwaltung von Wohnungen,
13.
die Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung und die Leitungsteams der Einrichtungen und der sonstigen Betriebsstätten,
14.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg und gegen Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg mit Mehrheit beteiligt ist, sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung; ausgenommen sind Rechtsmittel, sofern sie im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens eingeleitet werden (zum Beispiel Widerspruchsverfahren),
15.
Rechtsgeschäfte, an denen Aufsichtsratsmitglieder persönlich oder als Vertreterin oder Vertreter einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind,
16.
die Gewährung von Spenden, Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen, die einen vom Aufsichtsrat festzulegenden Wert übersteigen,
17.
die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind,
18.
weitere, für die Entwicklung von f & w fördern und wohnen AöR bedeutsame strukturelle Angelegenheiten.
Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Der Aufsichtsrat beschließt über Änderungen der Satzung (§ 12). In der Satzung kann bestimmt werden, ob neben den in Absatz 4 aufgeführten Geschäften weitere Geschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen. Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.
(6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse mit mindestens drei seiner Mitglieder bilden und ihnen einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung oder durch einstimmigen Beschluss zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 8 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung besteht aus einer Person oder mehreren Personen (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer). Bei einer mehrköpfigen Geschäftsführung trägt die Geschäftsführung gemeinschaftlich die Verantwortung. Ein Mitglied kann vom Aufsichtsrat zur Sprecherin oder zum Sprecher der Geschäftsführung bestellt werden.

§ 9 Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung leitet f & w fördern und wohnen AöR. Sie hat die Vorschriften dieses Gesetzes, die allgemeinen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen der Satzung zu beachten und auf ihre Einhaltung zu achten. Die Geschäftsführung ist dem Unternehmen gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die für den Umfang ihrer Befugnisse, das Unternehmen zu vertreten, durch Weisungen der Aufsichtsbehörde festgesetzt sind.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung können an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen und zu den Gegenständen der Tagesordnung Stellungnahmen abgeben. Sie haben auf Anordnung der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder auf Beschluss des Aufsichtsrates an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 10 Vertretung

(1) F & w fördern und wohnen AöR wird von der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Geschäftsführung kann Vertretungsbefugnisse auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von f & w fördern und wohnen AöR delegieren. Das Nähere regelt die Satzung. Die Delegationsregelungen werden im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
(2) Erklärungen, durch die f & w fördern und wohnen AöR privatrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der Vertretungsregelung nach Absatz 1, der dazu erlassenen Satzungsbestimmungen und der Delegationsregelung erfolgen. Soweit rechtsverbindliche Erklärungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen abgegeben werden, bedarf es keiner Unterschriften und Namenswiedergaben.

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 Satzung

Die Satzung der Anstalt enthält Regelungen zu allen Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, sowie nähere Vorschriften über die innere Verfassung der Anstalt, über die Befugnisse und Pflichten der Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung. Dazu gehören insbesondere Regelungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführung sowie über Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates. Änderungen der Satzung sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

§ 13 Wirtschaftsführung

(1) F & w fördern und wohnen AöR ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Bei der Wirtschaftsführung sind die Ziele und Aufgabenstellungen gemäß § 2 Absatz 1 und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 Absatz 1 LHO zu beachten.
(2) F & w fördern und wohnen AöR finanziert sich vorrangig durch
1.
privatrechtliche Entgelte, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für erbrachte Leistungen erhoben werden; dazu gehört auch die Vereinnahmung von Mieten und Nutzungsentgelten für Wohnraum,
2.
Erhebung von Gebühren für gebührenpflichtige Leistungen oder Inanspruchnahmen (§ 14).
Für die Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten erhält f & w fördern und wohnen AöR Kostenersatz aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit die Aufwendungen nicht anderweitig finanzierbar sind.

§ 14 Gebühren

(1) F & w fördern und wohnen AöR hat Anspruch auf Zahlung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen öffentlicher Unterbringungen. F & w fördern und wohnen AöR stehen außerdem Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen und für erfolglose Widerspruchsverfahren nach § 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 392), in der jeweils geltenden Fassung zu. Die Vorschriften des Gebührengesetzes sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
(2) Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen. Bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten ist § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15 Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der Aufsichtsrat hat bis zum Ende des sechsten Monats den Jahresabschluss festzustellen, den Lagebericht zu genehmigen, die Geschäftsführung zu entlasten und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.
(5) Der Jahresabschluss ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

§ 16 Abgabenfreiheit

(1) Die aus Anlass des Vermögensüberganges erforderlichen Geschäfte und Verhandlungen einschließlich der erforderlichen Eintragungen und Berichtigungen in den öffentlichen Büchern und Registern sind von Abgaben und Gebühren der Freien und Hansestadt Hamburg und der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit. Das Gleiche gilt auch für Steuern, soweit der Freien und Hansestadt Hamburg das Recht der Gesetzgebung hierfür zusteht.
(2) Für Wegebaumaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fertig gestellt waren, verzichtet die Freie und Hansestadt Hamburg auf die Erhebung der Erschließungs- und Ausbaubeiträge. Für Sielbaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1995 fertig gestellt waren, wird auf die Erhebung von Sielbau- und Sielanschlussbeiträgen verzichtet.
(3) Die anlässlich des Vermögensübergangs erforderlich werdende Einräumung von unentgeltlichen Nutzungsrechten an den bei der Freien und Hansestadt Hamburg verbleibenden beziehungsweise an f & w fördern und wohnen AöR übergehenden Grundstücken wird zugelassen.

§ 17 Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO. Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden.

§ 18 Personals, Bestandssicherungsklausel, Versorgungsbezüge

(1) Für die Arbeitsverhältnisse der bei den vormaligen Landesbetrieben Pflegen & Wohnen (P & W) und Landwirtschaft des Heinrich-Eisenbarth-Heimes tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg, die mit Gründung der Anstalt durch Gesetz auf diese übergeleitet wurden, gelten die folgenden Bestimmungen. Betriebsbedingte Kündigungen durch f & w fördern und wohnen AöR im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Die Anstalt übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten des Landesbetriebes Pflegen & Wohnen und des Landesbetriebs Landwirtschaft des Heinrich-Eisenbarth-Heimes. Sie trägt dafür Sorge, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung in eine Anstalt öffentlichen Rechts nicht eingeschränkt werden (Bestandssicherungsklausel). Ein Widerspruchsrecht der bisher beim Landesbetrieb Pflegen & Wohnen und beim Landesbetrieb Landwirtschaft des Heinrich-Eisenbarth-Heimes tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, für den Fall der Überführung von f & w fördern und wohnen AöR in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf f & w fördern und wohnen AöR bei dem Landesbetrieb Pflegen & Wohnen und dem Landesbetrieb Landwirtschaft des Heinrich-Eisenbarth-Heimes beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung des gesamten Unternehmens in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei f & w fördern und wohnen AöR erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen (großes Rückkehrrecht). Im Falle der Überführung einzelner Behinderteneinrichtungen, Wohnunterkünfte oder anderer Einrichtungen von f & w fördern und wohnen AöR oder Teilen von ihnen in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung von f & w fördern und wohnen AöR ist f & w fördern und wohnen AöR verpflichtet, den Beschäftigten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen oder Beamte beim Landesbetrieb Pflegen & Wohnen oder beim Landesbetrieb Landwirtschaft des Heinrich-Eisenbarth-Heimes beschäftigt gewesen sind, unter Wahrung der bei der Anstalt erreichten Lohn- oder Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit den Verbleib in der Anstalt zu ermöglichen (kleines Rückkehrrecht).
(2a) Im Falle eines in Absatz 2 Satz 2 oder 3 genannten Trägerwechsels hat der Vorstand oder die sonstige Geschäftsführung des neuen Trägers alle über ein großes oder kleines Rückkehrrecht verfügenden Beschäftigten über den Trägerwechsel und ihr Rückkehrrecht schriftlich zu unterrichten. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung dem Vorstand oder der Geschäftsführung schriftlich mitteilen, dass sie von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch machen. Die Überführung der Arbeitsverhältnisse in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg im Falle des großen Rückkehrrechtes oder in den Dienst der Anstalt im Falle des kleinen Rückkehrrechtes soll dann binnen eines weiteren Jahres erfolgen.
(3) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis bei Errichtung der Anstalt auf diese übergegangen ist, zählt die Beschäftigungszeit bei der Anstalt bei der Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am 2. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 222), in der jeweils geltenden Fassung, wie eine Beschäftigungszeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg mit, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles erneut Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg sind.
(4) Versorgungsbezüge, die von der Freien und Hansestadt Hamburg oder von f & w fördern und wohnen AöR gezahlt werden, werden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Anstalt in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sie auf einer Tätigkeit bei der Anstalt oder bei den städtischen Pflegezentren, Behindertenheimen, Wohnunterkünften sowie dazu gehörenden sonstigen Betriebsstätten und in der Landwirtschaft des Heinrich-Eisenbarth-Heimes einerseits und auf einer Tätigkeit in den übrigen Bereichen der hamburgischen Verwaltung andererseits beruhen.

§ 19 Personalvertretung

(1) f & w fördern und wohnen AöR ist eine Dienststelle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 14 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Stelle, bei der die Einigungsstelle nach § 81 HmbPersVG gebildet wird, bestimmt die Satzung. Oberstes Organ von f & w fördern und wohnen AöR im Sinne von § 81 Absatz 8 Satz 2 HmbPersVG ist der Aufsichtsrat.

§ 20

(aufgehoben)

§ 21 Rückerwerb der Grundstücke und Vermögensbindung

(1) Die Veräußerung von Grundstücken oder Teilen davon, die bei Anstaltserrichtung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Anstalt übergegangen sind, bedarf der Einwilligung der Freien und Hansestadt Hamburg. Das Gleiche gilt für die Bestellung von Erbbaurechten.
(2) Die Anstalt hat der Freien und Hansestadt Hamburg mitzuteilen, wenn und soweit diese Grundstücke anderweitig verwendet werden sollen oder in absehbarer Zeit für betriebliche Zwecke nicht mehr benötigt werden.
(3) Auf Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg hat die Anstalt diese Grundstücke ganz oder teilweise zum Verkehrswert im Rahmen der Nutzung lasten- und nutzungsfrei an die Freie und Hansestadt Hamburg zurück zu übereignen, soweit sie für betriebliche Zwecke der Anstalt nicht mehr benötigt werden.
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