LVVO-AdP
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Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg (Lehrverpflichtungsverordnung - Akademie der Polizei Hamburg - LVVO-AdP) Vom 28. März 2017

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg (Lehrverpflichtungsverordnung - Akademie der Polizei Hamburg - LVVO-AdP) Vom 28. März 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg (Lehrverpflichtungsverordnung - Akademie der Polizei Hamburg - LVVO-AdP) vom 28. März 201701.04.2017
Eingangsformel01.04.2017
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2017
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.04.2017
§ 3 - Regellehrverpflichtung01.04.2017
§ 4 - Teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen01.04.2017
§ 5 - Erfüllung der Lehrverpflichtung01.04.2017
§ 6 - Berücksichtigung und Anrechnung von Lehrveranstaltungen01.04.2017
§ 7 - Lehrveranstaltungen mit mehreren Lehrpersonen01.04.2017
§ 8 - Anrechnung von Betreuungstätigkeiten01.04.2017
§ 9 - Ausgleich unter Erfüllung des Gesamtlehrangebotes01.04.2017
§ 10 - Wechselnde Lehrbedarfe01.04.2017
§ 11 - Freistellung für Praxisfortbildung01.04.2017
§ 12 - Ermäßigung für besondere Forschungsaufgaben und andere Aufgaben01.04.2017
§ 13 - Ermäßigung für schwerbehinderte Menschen01.04.2017
§ 14 - Lehrpersonen im Arbeitsverhältnis01.04.2017
§ 15 - Zuständigkeiten01.04.2017
§ 16 - Nachweise, Berichtspflichten01.04.2017
§ 17 - Schlussbestimmungen01.04.2017
Auf Grund von § 26 Absatz 2 des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes (HmbPolAG) vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389) und § 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung - Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013 (HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt alle Lehrpersonen im Sinne des § 26 Absatz 1 HmbPolAG.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Lehrverpflichtung im Sinne dieser Verordnung ist die Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen (Lehrtätigkeit) in den dem Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg obliegenden Aufgaben der Ausbildung sowie der Weiterbildung, einschließlich der Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten und bei Praktika (Betreuungstätigkeit).
(2) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst ein Lehrangebot von einer Lehrstunde je Woche der Vorlesungszeit des Semesters, die voll auf die Lehrverpflichtung nach den §§ 3 und 4 angerechnet wird. Lehrveranstaltungen, die nicht regelmäßig jede Woche der Vorlesungszeit des Semesters stattfinden, sind in Lehrveranstaltungsstunden nach Satz 2 umzurechnen.
(3) Die Lehrverpflichtung gilt für eine Vorlesungszeit von 19 Wochen im Semester. Diese 19 Vorlesungswochen werden von der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei nach Anhörung des Fachhochschulbereichs innerhalb eines Zeitraums von 23 Kalenderwochen in jedem Semester festgelegt.
(4) Eine Lehrstunde umfasst eine Lehrzeit von 45 Minuten.
(5) Regellehrverpflichtung ist die Anzahl der von einer Lehrperson in einem Semester ohne die Anwendung von Ausgleichs- und Ermäßigungsregelungen zu erbringenden Lehrstunden.

§ 3 Regellehrverpflichtung

(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für
1.
Professorinnen und Professoren
18 Lehrveranstaltungsstunden und
2.
Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten
21 Lehrveranstaltungsstunden.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine durchschnittliche Lehrverpflichtung im Umfang von vier Lehrveranstaltungsstunden. Eine Erhöhung dieses Umfangs ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen und darf die in begründeten Ausnahmefällen zulässige Höchstzahl von zwölf Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten.

§ 4 Teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen

Bei teilzeitbeschäftigten Lehrpersonen verringert sich die Regellehrverpflichtung in dem Umfang, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

§ 5 Erfüllung der Lehrverpflichtung

(1) In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen Vorrang vor anderen Aufgaben. Eine Vertretung ist nur aus wichtigem Grund mit der Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der Akademie der Polizei Hamburg zulässig. Vor der Entscheidung soll die Dekanin bzw. der Dekan angehört werden.
(2) Die Lehrverpflichtung ist erfüllt, wenn die Summe der erbrachten Lehrstunden unter Berücksichtigung der Anrechnungsregelungen (§§ 6 bis 8) der in dieser Verordnung für die einzelnen Lehrpersonen festgelegten Regellehrverpflichtung entspricht. Die Ausgleichsmöglichkeiten (§§ 9 und 10) und die Ermäßigungen (§§ 11 bis 13) sind zu berücksichtigen. Die Lehrverpflichtung darf auch unter Berücksichtigung von Ausgleichsmöglichkeiten und Ermäßigungen nicht unter der Hälfte der Regellehrverpflichtung liegen. Dies gilt nicht für die Dekanin bzw. den Dekan, für schwerbehinderte Menschen darf die Lehrverpflichtung gemäß Satz 2 nicht unter die Hälfte der nach § 13 reduzierten Regellehrverpflichtung liegen. Für Freistellungen nach § 11, die eine Ermäßigung von mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung eines Semesters erfordern, kann die Leiterin bzw. der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg Ausnahmen zulassen.

§ 6 Berücksichtigung und Anrechnung von Lehrveranstaltungen

(1) Berücksichtigt werden Lehrveranstaltungen, die in den Ausbildungs-, Prüfungs- und Studienordnungen sowie den Lehrveranstaltungsplänen vorgesehen sind. Andere Lehrveranstaltungen werden berücksichtigt, wenn alle in Satz 1 genannten Lehrveranstaltungen angeboten werden. Ferner werden Einsätze von Lehrpersonen außerhalb des Fachhochschulbereichs im Sinne von § 26 Absatz 1 HmbPolAG berücksichtigt.
(2) Auf die Lehrleistung werden angerechnet:
1.
Vorlesungen, Lehrgespräche, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien und Projektarbeiten voll,
2.
Exkursionen mit dem Faktor 0,3, wobei je Tag höchstens zehn Lehrstunden berücksichtigt werden; bei Exkursionen während der Vorlesungszeit gilt die Lehrverpflichtung für die Zeit der Exkursion als erfüllt,
3.
Lehrveranstaltungen nach Nummer 1 mit dem Faktor 0,3, soweit die Lehrperson nicht ständig verfügbar sein muss oder die Studierenden lediglich beaufsichtigt.
Soweit nicht Einzelunterricht stattfindet, sind für Lehrveranstaltungen durch die Leiterin oder den Leiter der Akademie der Polizei Hamburg Mindestteilnehmerzahlen festzulegen, die erreicht werden müssen, damit die Lehrveranstaltung angerechnet werden kann.

§ 7 Lehrveranstaltungen mit mehreren Lehrpersonen

(1) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen grundsätzlich entsprechend dem Maß ihrer Lehrbeteiligung anteilig angerechnet.
(2) Sofern die Lehrveranstaltungen eine intensive Abstimmung zwischen den Lehrpersonen aus verschiedenen Lehrgebieten sowie deren durchgängige Anwesenheit in allen Lehrveranstaltungen erfordern, können die Lehrverpflichtungen ausnahmsweise auf mehrere Lehrverpflichtungen voll angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg auf Antrag im Einzelfall.

§ 8 Anrechnung von Betreuungstätigkeiten

(1) Die Lehrverpflichtung kann durch Betreuungstätigkeit erfüllt werden. Die Leiterin bzw. der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg legt den Anrechnungsfaktor für die Betreuung einer Arbeit entsprechend dem erforderlichen Aufwand fest. Der Entwurf von Klausuren einschließlich deren Korrektur im Zulassungsprüfungsverfahren wird in Höhe von einer Lehrveranstaltungsstunde angerechnet.
(2) Bei der einzelnen Lehrperson kann die Betreuungstätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden. Bei besonders hohem Aufwand kann dieser Wert auf Antrag durch die Leiterin oder den Leiter der Akademie der Polizei Hamburg in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan bis zu einem Umfang von vier Lehrveranstaltungsstunden erhöht werden. Im Durchschnitt aller Lehrpersonen darf der Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschritten werden.

§ 9 Ausgleich unter Erfüllung des Gesamtlehrangebotes

(1) Soweit sichergestellt ist, dass das nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Lehrveranstaltungsplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können
1.
Lehrpersonen ihre Regellehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre erfüllen
oder
2.
Lehrpersonen mit gleich hoher Regellehrverpflichtung ihre Lehrstunden in demselben Fach innerhalb des jeweiligen Semesters untereinander ausgleichen.
(2) Die Inanspruchnahme der Regelung nach Absatz 1 Nummer 1 ist mit der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg rechtzeitig vor Beginn der Planung des Semesters abzustimmen. Zur Inanspruchnahme der Regelung nach Absatz 1 Nummer 2 hat sich die Lehrperson mit der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg spätestens zwei Wochen vor Beginn des Semesters ins Benehmen zu setzen.

§ 10 Wechselnde Lehrbedarfe

Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach oder Fachgebiet kann die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg nach Anhörung der Dekanin bzw. des Dekans die Lehrstunden einer Lehrperson so festlegen, dass bei Abweichung von der Regellehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird. Die Festlegung ist so zu treffen, dass die Regellehrverpflichtung für den gesamten Zeitraum 24 Lehrveranstaltungsstunden in einem Semester nicht überschreiten.

§ 11 Freistellung für Praxisfortbildung

(1) Eine Professorin oder ein Professor kann zur eigenen Fortbildung in der Praxis zeitweise, zusammenhängend höchstens für ein Semester, von der Lehrverpflichtung befreit werden, soweit das Lehrangebot nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Lehrveranstaltungsplänen gewährleistet bleibt. Dies gilt entsprechend für hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten im Sinne des § 24 Absatz 2 HmbPolAG, sofern sie selbstständig ein Lehrgebiet leiten und länger als fünf Jahre in dieser Aufgabe an der Akademie der Polizei Hamburg tätig sind.
(2) Die Lehrverpflichtung wird um einen Anteil ermäßigt, der dem Zeitanteil am Semester, für den die Befreiung von der Lehrverpflichtung gilt, entspricht.
(3) Über eine Ermäßigung zur Fortbildung nach Absatz 1 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg nach Anhörung der Dekanin bzw. des Dekans.

§ 12 Ermäßigung für besondere Forschungsaufgaben und andere Aufgaben

(1) Wird das nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Lehrveranstaltungsplänen für das jeweilige Semester vorgesehen Gesamtlehrangebot erfüllt und stehen dienstliche Gründe nicht entgegen, so kann die Lehrverpflichtung bei Professorinnen und Professoren zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben um bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden. Soweit der Fachhochschulbereich ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem umfangreicheren Forschungsvorhaben einer Professorin oder eines Professors hat, so kann die Leiterin bzw. der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg auf Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Erhöhung der Ermäßigung auf bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden genehmigen. Das Gesamtvolumen der Ermäßigungen für Forschungsaufgaben darf sechs vom Hundert des Gesamtvolumens der Lehrverpflichtung aller Professorinnen und Professoren für ein Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) Hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten im Sinne des § 24 Absatz 2 HmbPolAG, die ihre Aufgaben selbstständig wahrnehmen, kann unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung um bis zu drei Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden, wenn sie ein Lehrgebiet leiten.
(3) Wird das nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Lehrveranstaltungsplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot erfüllt und stehen dienstliche Gründe nicht entgegen, so kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben der staatlichen Auftragsverwaltung der Akademie der Polizei Hamburg oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Akademie der Polizei Hamburg ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt.
(4) Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung wird die Lehrverpflichtung für in Selbstverwaltungsgremien gewählte Lehrpersonen um insgesamt zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt.
(5) Die Lehrverpflichtung der Dekanin oder des Dekans soll um höchstens zwölf Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden.
(6) Über die Ermäßigungen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg in Abstimmung mit der Dekanin bzw. dem Dekan.

§ 13 Ermäßigung für schwerbehinderte Menschen

Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der jeweils geltenden Fassung kann ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von mindestens
1.
50 um bis zu 12 v. H.,
2.
70 um bis zu 18 v. H. und
3.
90 um bis zu 25 v. H.

§ 14 Lehrpersonen im Arbeitsverhältnis

Werden Lehrpersonen in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, ist in ihren Verträgen festzulegen, dass ihre Lehrverpflichtung sich nach den Regelungen dieser Verordnung bemisst.

§ 15 Zuständigkeiten

Soweit diese Verordnung keine anderweitige Regelung enthält, werden Entscheidungen nach dieser Verordnung von der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg getroffen.

§ 16 Nachweise, Berichtspflichten

(1) Jede Lehrperson hat nach Ablauf eines Semesters die persönliche Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg schriftlich zu bestätigen. Soweit die Lehrverpflichtung nicht erfüllt wurde, sind die Gründe dafür anzugeben.
(2) Jeder Lehrperson, der Ermäßigungen nach § 12 Absätze 1 und 2 gewährt worden sind, hat auf Anforderung der Leiterin oder des Leiters der Akademie der Polizei Hamburg einen Zwischenbericht und nach Beendigung der Aufgabe der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg einen Abschlussbericht über die Wahrnehmung der Aufgabe und die erzielten Ergebnisse zuzuleiten.
(3) Die Akademie der Polizei Hamburg hat der zuständigen Behörde bis zum Ende eines Kalenderjahres in Tabellenform Angaben über die Erfüllung der Lehrverpflichtung in den beiden davor liegenden Semestern zuzuleiten. Die inhaltliche Ausgestaltung der Tabellen wird in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg und der zuständigen Behörde festgelegt. In den Tabellen sind die Ermäßigungen nach § 12 Absätze 1 bis 4 und die Ergebnisse aus Forschungs- und Entwicklungsaufgaben aufzunehmen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft und ist erstmals zum Sommersemester 2017 anzuwenden.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Lehrverpflichtungsverordnung - Hochschule der Polizei vom 24. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 294) außer Kraft.
Hamburg, den 28. März 2017.
Die Behörde für Inneres und Sport
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