ZeißDSchV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über den Denkmalschutz für die Zeißstraße Vom 1. Oktober 1996

Verordnung über den Denkmalschutz für die Zeißstraße Vom 1. Oktober 1996
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 25. April 2017 (HmbGVBl. S. 133)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Denkmalschutz für die Zeißstraße vom 1. Oktober 199601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.04.2017
§ 401.01.2004
Auf Grund von § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63) wird verordnet:

§ 1

(1) Die im mittleren Bereich der Zeißstraße von der Einmündung der Straße »Nernstweg« im Nordwesten bis zur Einmündung in die Straße »Bei der Osterkirche« im Osten nachfolgend aufgezählten und in der Denkmalschutzkarte gekennzeichneten Gebäude werden als Gebäudegruppe dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes unterstellt:
Zeißstraße 17-21; 23-25; 29; 31, 33, 35, 37 Haus 1 und 2, 39, 41, 43; 45, 47, 49, 51 mit den rückwärtigen Häusern 1 bis 4; 55, 57, 59 Haus 1 bis 3, 61, 63; 65, 67 und 18-20; 22-34 einschließlich Hinterhäuser (ehemalige Drahtstiftefabrik); 42-46; 48/Abbestraße 35; 54-56; 58-60; 66; 70; 72-74; 78; 84-88.
(2) Die nachfolgenden Flurstücke der Gemarkung Ottensen mit den übrigen Gebäuden, soweit diese nicht Bestandteil der Gebäudegruppe sind, und mit den dazugehörigen Straßenflächen werden als Umgebung der Gebäudegruppe dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes unterstellt: Flurstücke 327, 326, 325, 324, 323, 322, 321, 336 teilweise, 320, 319, 317, 316, 315 teilweise, 276, 4063, 279, 280, 281, 290 teilweise, 291, 314, 313 teilweise, 312, 311, 310, 309, 308.

§ 2

In der Denkmalschutzkarte im Maßstab 1:1000 - verkleinert - ist die Gebäudegruppe schraffiert, die Grenzen der Umgebung der Gebäudegruppe sind durch eine doppelte Linie dargestellt.

§ 3

1)
Die Denkmalschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der für die Kultur zuständigen Behörde und beim Bezirksamt Altona zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck der Denkmalschutzkarte wurde verzichtet.

§ 4

1
Die Gebäude Zeißstraße 22-34 einschließlich der Hinterhäuser sind mit ihrem aufgelisteten Inventar sowie mit dem dazu gehörigen Flurstück 4063 (vormals Flurstücke 277 und 278) der Gemarkung Ottensen als Gesamtanlage »ehemalige Drahtstiftefabrik« bereits am 4. Juli 1989 unter der Nummer 903 in die Denkmalliste eingetragen.
2
Diese Eintragung bleibt von der Unterschutzstellung als Bestandteil der Gebäudegruppe und deren Umgebung unberührt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. Oktober 1996.
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