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Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass einer Abordnung (Trennungsgeldverordnung) Vom 4. Mai 1976

Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass einer Abordnung (Trennungsgeldverordnung) Vom 4. Mai 1976
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2017 (HmbGVBl. S. 131)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld aus Anlass einer Abordnung (Trennungsgeldverordnung) vom 4. Mai 197601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Allgemeines01.01.2004
§ 2 - Arten des Trennungsgeldes01.01.2017
§ 3 - Trennungsreisegeld01.01.2017
§ 4 - Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben01.01.2017
§ 5 - Fahrkostenzuschuss01.01.2017
§ 6 - Entschädigung bei täglicher Rückkehr an den Wohnort01.01.2017
§ 7 - Kürzung des Trennungsgeldes bei Urlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom auswärtigen Beschäftigungsort01.01.2017
§ 8 - Trennungsgeld in besonderen Fällen01.01.2017
§ 9 - Bewilligung und Zahlung des Trennungsgeldes01.01.2017
§ 10 - Abordnung in das Ausland01.01.2004
§ 11 - Geltung für Richter und weitere Personen01.01.2004
§ 12 - Übergangsvorschrift01.01.2004
§ 13 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des § 22 des Hamburgischen Reisekostengesetzes (HmbRKG) in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1)
1
Ein Beamter, der an einen Ort außerhalb seines bisherigen Dienstorts und seines Wohnorts abgeordnet ist, erhält für die ihm dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ein Trennungsgeld nach den §§ 2 bis 8.
2
Das gilt auch bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes von Bedeutung sein können, unverzüglich seiner Beschäftigungsstelle anzuzeigen.

§ 2 Arten des Trennungsgeldes

Trennungsgeld wird gewährt als
1.
Trennungsreisegeld (§ 3),
2.
Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld (§ 4),
3.
Fahrkostenzuschuss (§ 5),
4.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr an den Wohnort (§ 6),
5.
Mietersatz ( §§ 7 und 8).

§ 3 Trennungsreisegeld

(1)
1
Ein Beamter, der nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zumutbar oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten vierzehn Tage nach dem Tage der Beendigung der Dienstantrittsreise zum auswärtigen Beschäftigungsort Trennungsreisegeld in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes wie bei Dienstreisen ( §§ 9, 10 und 12 HmbRKG).
2
Die Vierzehntagefrist verlängert sich nicht um die Tage, an denen der Beamte vom auswärtigen Beschäftigungsort abwesend ist oder Urlaub hat.
3
Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel unzumutbar, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen der Wohnung und der Dienststätte am auswärtigen Beschäftigungsort und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(3) In Fällen, in denen am auswärtigen Beschäftigungsort geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, können entsprechend den notwendigen Mehrauslagen geringere Sätze des Trennungsreisegeldes festgesetzt werden.

§ 4 Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben

(1) Beamte, denen kein Trennungsreisegeld nach § 3 Absatz 1 mehr zusteht, erhalten Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld.
(2) Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert am 21. November 2016 (BGBl. I S. 2637), in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist das Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu kürzen. Das gleiche gilt, wenn Verpflegung von dritter Seite bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- und Nebenkosten enthalten ist oder wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
(3) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden, Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt; dies gilt auch, wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen wird.

§ 5 Fahrkostenzuschuss

(1) Beamte erhalten unter der Voraussetzung, dass sie
1.
mit ihren Ehegatten oder Lebenspartnern in häuslicher Gemeinschaft leben,
2.
mit Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren,
für jeden halben Monat, im Falle des § 8 Absatz 1 für je zwei Monate des Bezugs von Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 einen Fahrkostenzuschuss für eine Heimfahrt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 nicht vor, erhalten die Beamten für jeden Monat des Bezugs von Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 einen Fahrkostenzuschuss.
(3) Unabhängig von der Zeitdauer, für die dem Beamten Trennungsreisegeld nach § 3 und Trennungstagegeld nach § 4 Absatz 2 zustehen, erhalten die Beamten einen Fahrkostenzuschuss
1.
zum Weihnachtsfest,
2.
für eine Heimfahrt aus Anlass des Todes oder einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen schweren Erkrankung des Ehegatten oder Lebenspartners, eines leiblichen Kindes oder eines Adoptivkindes oder - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - einer der sonstigen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Personen.
Der Fahrkostenzuschuss nach Satz 1 Nummer 1 wird auf die Zahl der den Beamten nach Absatz 1 oder 2 zustehenden Fahrkostenzuschüsse angerechnet.
(4) Ist die Heimfahrt nicht innerhalb des maßgebenden Anspruchszeitraumes durchgeführt oder innerhalb des anschließenden Anspruchszeitraumes nachgeholt worden, erlischt der Anspruch auf einen Fahrkostenzuschuss.
(5) Ändern sich die Voraussetzungen für die Anzahl der zu gewährenden Fahrkostenzuschüsse, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Beamten günstiger ist.
(6) Der Fahrkostenzuschuss wird höchstens in Höhe der Fahrkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen bis zum bisherigen Dienstort gewährt.
(7) Unternimmt der Beamte die Heimfahrt nicht zum bisherigen Wohnort, sondern zu einem anderen Ort, an dem sich der Ehegatte oder Lebenspartner, ein leibliches Kind oder ein Adoptivkind oder eine der sonstigen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Personen aufhält, wird der Fahrkostenzuschuss höchstens bis zu dem Betrag gewährt, der für die Fahrt zum bisherigen Dienstort und zurück zu erstatten wäre.
(8) Anstelle einer Reise des Beamten kann auch die Reise einer anderen Person zum Beamten berücksichtigt werden. Für eine solche Reise wird ein Fahrkostenzuschuss bis zur Höhe der Kosten gewährt, die für die Heimfahrt des Beamten zu erstatten wären. Die Zahl der Fahrkostenzuschüsse für Besuchsreisen wird auf die dem Beamten zustehende Zahl von Fahrkostenzuschüssen angerechnet. Für eine Besuchsreise des Ehegatten oder Lebenspartners, eines leiblichen Kindes oder eines Adoptivkindes oder einer der sonstigen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Personen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen schweren Erkrankung des Beamten wird ihm ein zusätzlicher Fahrkostenzuschuss nach Absatz 6 unabhängig von der Zeitdauer gewährt, für die ihm Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 zusteht.
(9) Der für die Gewährung eines Fahrkostenzuschusses maßgebende Zeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 1 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen.

§ 6 Entschädigung bei täglicher Rückkehr an den Wohnort

(1) Ein Beamter, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, erhält Fahrkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen.
(2)
1
Ist der Beamte an einem Kalendertag aus dienstlichen Gründen länger als elf Stunden von seiner Wohnung abwesend, erhält er einen Verpflegungszuschuss.
2
Bei Dienstschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, wird die Dauer der Abwesenheit für jede Schicht berechnet.
3
Als Verpflegungszuschuss wird ein Betrag in Höhe des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswertes für ein Frühstück gewährt.
4
Der Verpflegungszuschuss wird an Kalendertagen, an denen Reisekostenvergütung für den Verpflegungsmehraufwand zusteht, nicht gewährt.
(3) Ein Beamter, der nicht täglich an den Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm das zumutbar ist, erhält die Entschädigung, die ihm bei täglicher Rückkehr nach den Absätzen 1 und 2 zustünde.
(4) Muss ein Beamter, der eine Entschädigung nach Absatz 1, 2 oder 3 erhält, aus dienstlichen Gründen am auswärtigen Beschäftigungsort übernachten, werden ihm daneben die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen erstattet.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zu erstattenden Beträge dürfen im Kalendermonat das Trennungsreisegeld nach § 3 oder das Trennungsgeld nach § 4 nicht übersteigen.

§ 7 Kürzung des Trennungsgeldes bei Urlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom auswärtigen Beschäftigungsort

(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage eines Urlaubs oder einer Dienstbefreiung nicht gewährt. Satz 1 gilt auch für Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreie Werktage innerhalb eines Urlaubs oder einer Dienstbefreiung sowie für einen Tag jeder Heimfahrt oder Besuchsreise von Angehörigen im Sinne des § 5 Absatz 7 Satz 1 ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die der Beamte einen Fahrkostenzuschuss nach § 5 erhält, und zwar selbst dann, wenn er keinen vollen Kalendertag vom auswärtigen Beschäftigungsort abwesend ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für volle Kalendertage, an denen der Beamte
1.
vom auswärtigen Beschäftigungsort oder dem Ort der aufgrund einer Dienstreise oder einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 1 bezogenen Unterkunft abwesend ist oder
2.
in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen wird. Die Auslagen für die Unterkunft im Krankenhaus werden nicht erstattet.
(3) Absatz 1 gilt ferner für volle Kalendertage, an denen eine Beamtin während der Dauer des Beschäftigungsverbots nach der Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen vom 17. Januar 1967 mit der Änderung vom 28. April 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1967 Seite 7, 1970 Seite 155) in ihrer jeweiligen Fassung vom auswärtigen Beschäftigungsort abwesend ist.
(4) Muss der Beamte wegen einer Erkrankung den auswärtigen Beschäftigungsort verlassen, werden ihm im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 die Fahrkosten, höchstens jedoch die Kosten für die Fahrt zum bisherigen Dienstort und zurück, wie bei einer Dienstreise erstattet.

§ 8 Trennungsgeld in besonderen Fällen

(1) Erhält der im öffentlichen Dienst tätige Ehegatte oder Lebenspartner des Beamten ein Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 oder eine entsprechende Entschädigung, wird das Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt, wenn
1.
der Beamte am auswärtigen Beschäftigungsort des Ehegatten oder Lebenspartners wohnt oder
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner am auswärtigen Beschäftigungsort des Beamten beschäftigt ist.
(2)
1
Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 erhält, für einen Zeitraum bis zu drei Monaten an seinen Wohnort abgeordnet oder wird die Abordnung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten aufgehoben, werden ihm für diese Zeit die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort erstattet.
2
Entsprechendes gilt, wenn der Beamte an einen anderen Ort als seinen Wohnort abgeordnet wird; er erhält in diesem Falle daneben Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 oder, wenn er täglich vom neuen auswärtigen Beschäftigungsort an seinen Wohnort zurückkehrt oder ihm die tägliche Rückkehr zumutbar ist, eine Entschädigung nach § 6.
3
Kehrt der Beamte täglich vom neuen auswärtigen Beschäftigungsort an den bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort zurück oder ist ihm die tägliche Rückkehr zumutbar, erhält er Fahrkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen; daneben wird Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 gewährt, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.
4
In den Fällen der Sätze 1 bis 3 erhält der Beamte nach der Rückkehr an den bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort nicht erneut Trennungsreisegeld, es sei denn, dass der Beamte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Unterkunft nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
(3) Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 erhält, an einen anderen Ort abgeordnet oder wird seine Abordnung aufgehoben, werden ihm die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(4)
1
Ist einem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder ist er infolge von Maßnahmen des Disziplinarrechts oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung seines Dienstes gehindert, kann das Trennungsgeld für die Dauer der Dienstunterbrechung gekürzt oder seine Zahlung eingestellt werden.
2
Das gilt nicht, wenn der Beamte auf Grund einer dienstlichen Weisung am auswärtigen Beschäftigungsort bleibt.
(5) Für einen Zeitraum, für den keine Bezüge gezahlt werden, wird kein Trennungsgeld gewährt.

§ 9 Bewilligung und Zahlung des Trennungsgeldes

(1)
1
Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
2
Die Frist beginnt
1.
im Falle des § 5 mit dem Tage nach Beendigung der Heimfahrt,
2.
in den Fällen des § 8 Absätze 2 und 3 mit dem Tage nach dem Tage, bis zu dem die Auslagen für die Unterkunft erstattet werden oder eine Entschädigung nach § 6 gewährt wird,
3.
in allen anderen Fällen mit dem Tage des Dienstantritts, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage.
(2)
1
Trennungsgeld wird bis zu dem Tage gewährt, an dem die maßgebenden Voraussetzungen weggefallen sind.
2
Beim Verlassen des auswärtigen Beschäftigungsortes wegen eines Urlaubs, einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung vor einer Abordnung an einen anderen Ort oder einer Aufhebung der Abordnung oder vor Beendigung des Dienstverhältnisses wird Trennungsgeld abweichend von Satz 1 bis zu dem Tage gewährt, an dem der auswärtige Beschäftigungsort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tage; das gilt nicht in den Fällen des § 8 Absatz 2 Sätze 1 bis 3.
3
Die notwendigen Auslagen für die Unterkunft werden in den Fällen des Satzes 2 längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(3)
1
Ist bei einem erkrankten Beamten mit der Wiederaufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist es ihm zumutbar, den auswärtigen Beschäftigungsort zu verlassen, wird die Zahlung des Trennungsgeldes mit Ablauf des Tages eingestellt, an dem der Beamte den auswärtigen Beschäftigungsort hätte verlassen können.
2
Für die Erstattung der Fahrkosten gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.
3
Die Erstattung der Auslagen für die Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort richtet sich nach Absatz 2 Satz 3. Bei Rückkehr des Beamten an den auswärtigen Beschäftigungsort wird Trennungsreisegeld nach § 3 gewährt; das gilt nicht, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die die Auslagen bis zur Rückkehr erstattet werden.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für eine Beamtin bei einem Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen in ihrer jeweiligen Fassung.
(5)
1
Einem Beamten, der an einen anderen Ort abgeordnet ist oder dessen Abordnung aufgehoben wird und der wegen einer Erkrankung den auswärtigen Beschäftigungsort zunächst nicht verlassen kann, wird Trennungsgeld bis zum Tage vor Verlassen des auswärtigen Beschäftigungsortes weitergewährt.
2
Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.
(6)
1
Zahlungen nach den §§ 3 bis 8 werden monatlich nachträglich geleistet.
2
Der Beamte kann auf Antrag eine Abschlagszahlung auf das voraussichtlich zustehende Trennungsgeld erhalten.

§ 10 Abordnung in das Ausland

Bei der Abordnung eines Beamten in das Ausland setzt die oberste Dienstbehörde das Trennungsgeld fest.

§ 11 Geltung für Richter und weitere Personen

Diese Verordnung gilt auch für Richter und die weiteren in § 1 Absatz 1 HmbRKG genannten Personen.

§ 12 Übergangsvorschrift

Ein vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligtes Trennungsgeld wird nach den bisherigen Vorschriften bis zum 30. Juni 1976 weitergewährt, wenn dies für den Beamten günstiger ist.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Beschäftigungsvergütung aus Anlass einer Abordnung vom 25. Februar 1969 mit der Änderung vom 30. Januar 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 Seiten 17 und 37, 1973 Seite 18) außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. Mai 1976.
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