HebBerufsO HA 2017
DE - Landesrecht Hamburg

Berufsordnung für die Hebammen und Entbindungspfleger in Hamburg (Hebammen-Berufsordnung) Vom 25. April 2017

Berufsordnung für die Hebammen und Entbindungspfleger in Hamburg (Hebammen-Berufsordnung) Vom 25. April 2017
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Hebammen-Berufsordnung und zur Änderung der Hamburgischen Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 25. April 2017 (HmbGVBl. S. 126)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berufsordnung für die Hebammen und Entbindungspfleger in Hamburg (Hebammen-Berufsordnung) vom 25. April 201701.07.2017
§ 1 - Geltungsbereich01.07.2017
§ 2 - Pflichten der Hebammen und Entbindungspfleger01.07.2017
§ 3 - Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes01.07.2017
§ 4 - Anwendung von Arzneimitteln und Akupunktur01.07.2017
§ 5 - Schweigepflicht01.07.2017
§ 6 - Dokumentationspflicht01.07.2017
§ 7 - Anzeige- und Meldepflichten bei freiberuflicher Tätigkeit01.07.2017
§ 8 - Weitere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit01.07.2017
§ 9 - Qualitätssicherung und Kompetenzerhaltung01.07.2017
§ 10 - Verletzung der Berufspflichten01.07.2017
Anlage 101.07.2017
Anlage 201.07.2017

§ 1 Geltungsbereich

Diese Berufsordnung gilt für angestellte und freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch für Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich in Hamburg tätig sind.

§ 2 Pflichten der Hebammen und Entbindungspfleger

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend den aktuellen wissenschaftlichen Regeln der Hebammen- und Geburtshilfe sowie der medizinischen, psychologischen und soziologischen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger leisten Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Müttern und Neugeborenen Hilfe und geben ihnen Rat. Sie fördern, schützen und erhalten dabei die Gesundheit der Schwangeren, Mütter und Neugeborenen. Sie berücksichtigen bei der Betreuung neben medizinischen auch soziale und psychosoziale Faktoren, insbesondere in belastenden Lebenssituationen, sowie Fragen der Lebenseinstellung und des Selbstbestimmungsrechtes der Frau. Sie ermutigen die Schwangere, Gebärende, Wöchnerin und Mutter zur Mitarbeit und fördern ihre Selbstverantwortlichkeit.
(3) Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen und Mütter über jede beabsichtigte Maßnahme und deren Folgen aufzuklären. Bei der Aufklärung sind neben medizinischen auch soziale und psychische Faktoren zu berücksichtigen.
(4) Hebammen und Entbindungspfleger betreuen Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen, Mütter und Neugeborene unter Berücksichtigung und ohne Bewertung von Nationalität, Glauben, politischer Einstellung, Kultur, sexueller Identität, Hautfarbe, Alter, Geschlecht oder sozialem Status.

§ 3 Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben eigenverantwortlich Hilfe bei allen regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes zu leisten. Wird von der Schwangeren die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes gewünscht, so haben Hebammen und Entbindungspfleger ihrem Wunsch zu entsprechen.
(2) Bei Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten haben Hebammen und Entbindungspfleger die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen. Lehnt die schwangere oder gebärende Frau die notwendige Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes ab, sind Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet darauf hinzuwirken, dass eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen wird oder eine Einweisung in ein Krankenhaus erfolgt. Bleibt es bei der Ablehnung, so soll dies von der schwangeren oder gebärenden Frau schriftlich bestätigt werden.
(3) Übernimmt eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung im Falle einer Regelwidrigkeit oder eines Verdachtes auf eine Regelwidrigkeit, so ist sie oder er gegenüber der Hebamme oder dem Entbindungspfleger weisungsbefugt.
(4) Verlangt die Ärztin oder der Arzt von der Hebamme oder dem Entbindungspfleger eine geburtshilfliche Handlung, die dieser Verordnung oder den anerkannten Regeln der Geburtshilfe widerspricht, haben diese die Ärztin oder den Arzt darauf hinzuweisen und dies zu dokumentieren. In diesem Fall können Hebammen und Entbindungspfleger die Ausführung verweigern, soweit es die geburtshilfliche Situation erlaubt.

§ 4 Anwendung von Arzneimitteln und Akupunktur

(1) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen bei ihrer Berufsausübung eigenverantwortlich nicht verschreibungspflichtige und auf Weisung einer Ärztin oder eines Arztes auch verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden. Die Hinweise in den Fachinformationen sind jeweils zu beachten.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger, die sich entsprechend ausweisen, dürfen ohne ärztliche Verschreibung unter Beachtung der Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert am 27. September 2016 (BGBl. I S. 2178), in der jeweils geltenden Fassung die dort genannten für sie von der Verschreibungspflicht ausgenommenen Arzneimittel im Rahmen ihrer Berufsausübung beziehen und anwenden.
(3) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger müssen sicherstellen, dass sie Arzneimittel entsprechend dem von ihnen angebotenen Tätigkeitsspektrum jederzeit zur Verfügung haben. Arzneimittel sind vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt zu lagern. Bei der Art und Weise der Lagerung sind die Herstellerangaben zu beachten. Arzneimittel sind so zu lagern, dass insbesondere Verwechslungen ausgeschlossen werden.
(4) Im Rahmen des Berufsbildes können Hebammen und Entbindungspfleger bei Beschwerden, die keiner Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes gemäß § 3 bedürfen, in der Schwangerschaft, bei der Geburt, im Wochenbett und in der Stillzeit Akupunktur anwenden, sofern sie eine dafür geeignete Aus- oder Fortbildung absolviert haben.

§ 5 Schweigepflicht

(1) Hebammen und Entbindungspfleger unterliegen der Schweigepflicht (§ 203 des Strafgesetzbuchs). Diese umfasst auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen sowie Untersuchungsbefunde. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Hebammen und Entbindungspflegern, soweit die betreuten Frauen die sie betreuende Hebamme oder den sie betreuenden Entbindungspfleger nicht ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden haben oder in medizinischen Notfällen eine Informationsweitergabe erforderlich ist.
(2) Den betreuten Frauen ist auf Verlangen Auskunft und Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(3) Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Melde-, Anzeige- und Beratungspflichten, insbesondere die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz, die Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz im Zusammenhang mit einer vertraulichen Geburt nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz und die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Hebammen und Entbindungspfleger sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder die Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts, insbesondere dem Wohl des Kindes, erforderlich ist.

§ 6 Dokumentationspflicht

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben über die in Ausübung des Berufs getroffenen Feststellungen, Beratungsinhalte und Maßnahmen bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Müttern und Neugeborenen und über verabreichte und angewendete Arzneimittel die erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation ist so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes und die Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist.
(2) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Regelungen eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen auch nach dem Ende der beruflichen Tätigkeit entsprechend den Anforderungen des Satzes 1 und des § 5 aufbewahrt werden. Bei Aufgabe oder Übergabe ihrer Praxis dürfen sie ihre Aufzeichnungen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen an die Praxisnachfolgerin oder den Praxisnachfolger übergeben. Im Falle ihres Todes sind die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu übergeben. Die Aufzeichnungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen eingesehen und weitergegeben werden.
(3) Alle Aufzeichnungen und beruflichen Unterlagen sind durch besondere Vorkehrungen vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.
(4) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien sind durch besondere Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gegen Veränderung, Vernichtung und unrechtmäßige Verwendung zu schützen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Anzeige- und Meldepflichten bei freiberuflicher Tätigkeit

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht der zuständigen Behörde aus. Diese kann hierzu Einblick in die Unterlagen insbesondere Haftpflichtversicherungsverträge und Fortbildungsnachweise nehmen.
(2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger müssen den Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Art und des Umfangs der Berufstätigkeit der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Eine freiberufliche Tätigkeit besteht auch dann, wenn diese nur in geringem Umfang beispielsweise neben einer angestellten Tätigkeit ausgeübt wird. Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Hebamme oder der Entbindungspfleger ihre bzw. seine Praxis betreibt oder, sofern eine Praxis nicht betrieben wird, sie bzw. er gemeldet ist. Bei Hebammen und Entbindungspflegern, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf freiberuflich ausüben und dort weder eine Praxis betreiben noch gemeldet sind, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sie oder er freiberuflich schwerpunktmäßig tätig ist. Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Durchführung der Aufsicht notwendigen Auskünfte nach § 3 Absatz 2 des Hamburgischen Hebammengesetzes zu erteilen.
(3) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, den in den Bezirken für das Gesundheitswesen zuständigen Stellen sowie der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde auf deren Aufforderung anonymisierte Auskünfte zu erteilen, die eine systematische Erfassung und Beobachtung der Versorgungslage in Hamburg gewährleisten.
(4) Über jeden Todesfall einer von ihnen betreuten Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin oder eines Neugeborenen oder eines Säuglings haben Hebammen und Entbindungspfleger der zuständigen Behörde unverzüglich fernmündlich und anschließend schriftlich zu berichten.

§ 8 Weitere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet
1.
die Regeln der Hygiene, insbesondere der Infektionsverhütung, zu beachten,
2.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
3.
dafür zu sorgen, dass ihnen die von ihnen betreuten Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerinnen jederzeit eine Nachricht übermitteln oder hinterlassen können,
4.
sich gegenseitig kollegial zu vertreten,
5.
die von ihnen betreuten Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Mütter über ihre Erreichbarkeit, Vertretungsregelung und die Inanspruchnahme anderer Dienste für den Bedarfsfall aufzuklären und
6.
berufsunwürdige Werbung zu unterlassen.
Sie können ihre Praxis durch ein Schild kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechzeiten angibt.
(2) Die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe.

§ 9 Qualitätssicherung und Kompetenzerhaltung

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung, insbesondere an bundes- und landesweiten Perinatalerhebungen zu beteiligen.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich fortzubilden. Die Fortbildungspflicht umfasst die aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde und der für diesen Bereich relevanten Bezugswissenschaften. In einem Zeitraum von jeweils drei Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 2018, sind neben dem Studium der Fachliteratur Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 60 Punkten gemäß Anlage 1 zu absolvieren. Mindestens 10 von 60 Punkten sollen auf das Thema „Notfälle in der Geburtshilfe und Reanimation des Neugeborenen“ entfallen. Für Hebammen und Entbindungspfleger, die ihren Beruf vorübergehend nicht ausüben und dies der zuständigen Behörde angezeigt haben, kann die Fortbildungspflicht ausgesetzt oder reduziert werden, längstens jedoch für fünf Jahre.
(3) Geeignete Fortbildungen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme oder des Entbindungspflegers in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe, der Wochenbettbetreuung und Stillberatung sowie des Notfallmanagements gemäß Anlage 2 beziehen.
(4) Hebammen und Entbindungspfleger weisen die Erfüllung der Fortbildungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nach.

§ 10 Verletzung der Berufspflichten

Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Hebammengesetzes, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 bei Vorliegen von Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten keine Ärztin oder keinen Arzt hinzuzieht oder eine Einweisung in ein Krankenhaus nicht veranlasst,
2.
entgegen § 4 Absatz 2 die Bedingungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung missachtet,
3.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 die für die Berufsausübung erforderlichen Arzneimittel nicht bereithält,
4.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 Arzneimittel nicht vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt lagert,
5.
entgegen § 6 Absatz 1 die erforderlichen Aufzeichnungen über die in Ausübung des Berufs getroffenen Feststellungen, Beratungsinhalte und Maßnahmen und die angewendeten Arzneimittel nicht führt,
6.
entgegen § 6 Absatz 3 die Aufzeichnungen und beruflichen Unterlagen nicht vor dem Zugriff Unbefugter sichert,
7.
entgegen § 7 Absatz 2 den Beginn oder die Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Art und des Umfanges der Berufstätigkeit der zuständigen Behörde nicht unverzüglich anzeigt,
8.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 5 der zuständigen Behörde die für dessen Aufsicht notwendigen Auskünfte nicht erteilt,
9.
entgegen § 7 Absatz 3 Auskünfte nicht oder nicht fristgerecht erteilt,
10.
entgegen § 7 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn eine von ihr oder ihm betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein Neugeborenes verstorben ist,
11.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Regeln der Hygiene nicht beachtet,
12.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sich nicht ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit versichert,
13.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in berufsunwürdiger Weise wirbt,
14.
entgegen § 8 Absatz 1 sich nicht an Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere an bundes- und landesweiten Perinatalerhebungen beteiligt,
15.
entgegen § 9 Absatz 2 sich nicht beruflich fortbildet und
16.
entgegen § 9 Absatz 4 der Aufforderung, die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen, nicht nachkommt.

Anlage 1

(zu § 9 Absatz 2)
Kategorie Punktzahl Nachweis durch
Eigener Vortrag/ Referententätigkeit 1 Punkt je Vortrag zu unterschiedlichen Themen Ausschreibung und Bestätigung der Veranstalterin oder des Veranstalters
Kongress (national und international), Tagung, Symposium 4 Punkte je 1/2 Tag 8 Punkte je Tag Programm und Teilnahmebescheinigung beziehungsweise Nachweisheft
Mitarbeit in einem geleiteten Qualitätszirkel (jeweils mindestens 90 Minuten) 1 Punkt je Einheit1 Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung der Leitung des Qualitätszirkels
Seminar, Kurs, Fortbildung 1 Punkt je Einheit1 Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung
Interne Fortbildung beziehungsweise Fortbildung in der Praxis 1 Punkt je Einheit1 Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung
zertifizierte Weiterbildung, Zusatzqualifikation 1 Punkt je Einheit1 Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung
Fernfortbildung 1 Punkt je Einheit1 Bescheinigung der Bildungsstätte
BerufsbezogenesStudium 10 Punkte je Studiensemester Studienbescheinigung
Mitgliedschaft in Berufs-, beziehungsweise Interessensverbänden (Gewerkschaft) 1 Punkt / Jahr Ausweis beziehungsweise Bestätigung des Verbandes
Abonnement einer Fachzeitschrift 1 Punkt / Jahr Bestätigung des Abonnements
Fußnoten
1)
eine Einheit entspricht 45 Minuten
eine Einheit entspricht 45 Minuten
eine Einheit entspricht 45 Minuten
eine Einheit entspricht 45 Minuten
eine Einheit entspricht 45 Minuten

Anlage 2

(zu § 9 Absatz 3)
Berufsaufgabenbezogene Fortbildungen
Unter berufsaufgabenbezogenen Fortbildungen sind Inhalte zu verstehen, die aktuelle, insbesondere evidenzbasierte Erkenntnisse sowie vertieftes Wissen zur Erweiterung der Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Aufgabenbereichen der Hebammentätigkeit (Schwangerschaft, Geburtshilfe, Wochenbett und Stillzeit sowie Notfallmanagement) vermitteln.
Erfasst werden insbesondere:
Schwangerschaft
-
Schwangerenvorsorge (auch Mutterschaftsrichtlinien)
-
Abgrenzung von physiologischen und pathologischen Schwangerschaftsverläufen
-
Schwangerschaftsbeschwerden und deren Behandlung oder Linderung
-
Geburtsvorbereitung, Kursleitung
-
Schwangerschaftsgymnastik, Bewegung in der Schwangerschaft
-
Ernährungsberatung der Schwangeren, insbesondere zur Prophylaxe von Adipositas, Hypertonie und fetaler Makrosomie
-
Psychohygiene
-
Rauchentwöhnung
-
Information zur Pränataldiagnostik
-
Maßnahmen zur Verringerung von Ängsten
-
Maßnahmen zur Prävention von Frühgeburten
-
Schwangerschaftsbedingte Erkrankungen (zum Beispiel Gestationsdiabetes, schwangerschaftsindizierte Hypertonie)
-
Begleitung und Unterstützung der Eltern-Kind-Beziehung (Bindungsförderung)
-
Dokumentation
Geburtshilfe
-
Förderung der physiologischen Geburt, hebammengeleitete Geburtshilfe
-
Einschätzung des Geburtsfortschrittes und des kindlichen Wohlbefindens
-
Bedeutung von Geburtsschmerz; nicht-medikamentöse Schmerzbehandlung
-
Gebärhaltungen, Wassergeburt
-
Bonding und Stillförderung nach der Geburt
-
Versorgung eines Dammschnittes oder -risses
-
Risikoeinschätzung und Risikomanagement
-
Notfallmanagement in der (hebammengeleiteten) Geburtshilfe
-
ungeplante Hausgeburt
-
Dokumentation und Haftung in der Geburtshilfe
-
Einbeziehung von Vätern und anderen Angehörigen in die Geburtsarbeit
Wochenbett und Stillzeit
-
Wochenbettbetreuung und -pflege
-
Prävention von Rückbildungs- und Wundheilungsstörungen
-
Stillberatung, -förderung, -anleitung
-
Säuglingsernährung im ersten Lebensjahr
-
Stillen unter erschwerten Bedingungen (zum Beispiel Mehrlinge, Frühgeborene, Säuglinge mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten)
-
Hebammenhilfe für Mütter mit psychischen Erkrankungen
-
Interdisziplinäre Betreuung von vulnerablen Mutter-Kind-Paaren
-
Förderung der Eltern-Kind-Beziehung unter Einbeziehung von Erkenntnissen aus der Bindungsforschung
-
Frühkindliche Entwicklung
-
Prophylaxe von postpartalen Infektionen
-
Informationen zu aktuellen Impfempfehlungen für Säuglinge
-
Prävention des plötzlichen Säuglingstodes
-
Informationen zur Unfallverhütung und Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Kind
-
Beratung zur Familienplanung und Schwangerschaftsverhütung
-
Beckenboden- und Rückbildungsgymnastik
-
Hebammenhilfe und Trauerbegleitung bei verstorbenem Baby
Notfallmanagement
Hebammen arbeiten vorrangig im Bereich der physiologischen Verläufe von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Jedoch ist ständig mit dem Eintritt einer latenten oder akuten Notsituation zu rechnen, die erkannt und adäquat behandelt werden muss. Zu unterscheiden sind Notsituationen, die das Kind betreffen und solchen, die die Mutter betreffen.
Kindliche Notfälle:
-
unerwartete Frühgeburten
-
intrapartale Notfallsituationen
-
unerwartete Beckenendlage
-
Nabelschnurvorfall
-
vorzeitige Plazentalösung
-
Schulterdystokie
-
Amnioninfektionssyndrom
-
Fehlbildungen
-
Atemnotsyndrom
-
Reanimation des Neugeborenen
-
Erstversorgung kindlicher Geburtsverletzungen
Mütterliche Notfälle:
-
Blutungen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
-
Hypertensive Erkrankungen, Eklampsie, Präklampsie/HELLP-Syndrom
-
Thrombose, Embolie
-
Infektionen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
Sonstiges
-
Qualitätsmanagement und Beteiligung an Qualitätssicherung in der Hebammenhilfe
-
Haftungs- und Rechtsfragen
-
berufspolitischen Rahmenbedingungen und Abrechnungsmodalitäten
-
Gesprächsführung und Beratungsstrategien
-
Komplementärmethoden, wie zum Beispiel Akupunktur, Homöopathie, Fußreflexzonentherapie, Yoga
Fortbildungsangebote können berufsübergreifend angelegt sein.
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