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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über den Denkmalschutz der Colonnaden Vom 20. Dezember 1977

Verordnung über den Denkmalschutz der Colonnaden Vom 20. Dezember 1977
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 25. April 2017 (HmbGVBl. S. 133)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Denkmalschutz der Colonnaden vom 20. Dezember 197701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Einziger Paragraph01.04.2017
Auf Grund von § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 466) wird nach Anhörung der Verfügungsberechtigten und Einholung eines Gutachtens des Denkmalrates verordnet:

Einziger Paragraph

(1) Die im räumlichen Bereich der Straße »Colonnaden« von der Einmündung in die Straße »Esplanade« im Norden bis zur Einmündung in die Straße »Neuer Jungfernstieg« im Süden einschließlich der Kreuzungsbereiche »Fehlandtstraße«, »Große Theaterstraße« und »Büschstraße« liegenden Gebäude werden nebst ihrem Zubehör, ihren Grundstücksflächen, den dazugehörigen Straßenflächen und den gemeinsam mit ihnen ein Bild darstellenden Sachen und Sachteilen als Gesamtanlage dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes unterstellt.
(2) Die im Bereich der Gesamtanlage liegenden nachfolgenden Flurstücke
Flurstück 1034
Flurstück 5
Flurstück 3
Flurstück 855
Flurstück 856
Flurstück 857
Flurstück 1656
Flurstück 899
Flurstück 995
Flurstück 1073
Flurstück 1074
Flurstück 1053
Flurstück 1054
werden mit ihren Gebäuden als Umgebung der Gesamtanlage dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes unterstellt.
(3) Die Gesamtanlage ist in der Denkmalschutzkarte im Maßstab 1:1000 rot, die Umgebung der Gesamtanlage grün eingezeichnet.
(4)
1
Die Denkmalschutzkarte ist Teil dieser Verordnung.
2
Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, eine Ausfertigung bei der für die Kultur zuständigen Behörde und beim Bezirksamt Hamburg-Mitte, Fachamt für Stadt- und Landschaftsplanung, zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 20. Dezember 1977.
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