SchulOrgMaßn2017/18V HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2017/2018 Vom 13. Juli 2017

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2017/2018 Vom 13. Juli 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2017/2018 vom 13. Juli 201729.07.2017
Eingangsformel29.07.2017
Erster Abschnitt - Strukturelle Maßnahmen (Auf Dauer wirkende Maßnahmen)29.07.2017
§ 1 - Zusammenlegung von Schulformen29.07.2017
Zweiter Abschnitt - Organisatorische Maßnahmen (Auf drei Schuljahre beschränkte Maßnahme)29.07.2017
§ 2 - Einrichtung von Eingangsklassen29.07.2017
Dritter Abschnitt - Organisatorische Maßnahmen (Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen)29.07.2017
§ 3 - Einrichtung von Eingangsklassen29.07.2017
Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441), und § 1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:

Erster Abschnitt Strukturelle Maßnahmen (Auf Dauer wirkende Maßnahmen)

§ 1 Zusammenlegung von Schulformen

(1) Die Staatliche Gewerbeschule Werft und Hafen (G7) wird mit der Beruflichen Schule Recycling- und Umwelttechnik (G8) zusammengelegt und zur Berufsbildenden Schule am Standort Sorbenstraße (BS27), Sorbenstraße 15, 20537 Hamburg, umgewandelt.
(2) Die Berufliche Schule für Handel und Verwaltung - Anckelmannstraße (H1) wird mit der Beruflichen Schule an der Alster (H11) zusammengelegt und zur Berufsbildenden Schule am Standort Anckelmannstraße I (BS1), Anckelmannstraße 10, 20537 Hamburg, umgewandelt.
(3) Die Staatliche Handelsschule Altona (H6) wird mit der Beruflichen Schule Eppendorf (H13) zusammengelegt und zur Berufsbildenden Schule am Standort Anckelmannstraße II (BS2), Anckelmannstraße 10, 20537 Hamburg, umgewandelt.

Zweiter Abschnitt Organisatorische Maßnahmen (Auf drei Schuljahre beschränkte Maßnahme)

§ 2 Einrichtung von Eingangsklassen

Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die Schuljahre 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 bestimmt:
An der Grundschule Molkenbuhrstraße wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule eingerichtet.

Dritter Abschnitt Organisatorische Maßnahmen (Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen)

§ 3 Einrichtung von Eingangsklassen

Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für das Schuljahr 2017/2018 bestimmt:
1.
An der Kurt-Tucholsky-Schule wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule eingerichtet.
2.
An den Schulen
2.1
Ganztagsschule an der Elbe,
2.2
Grundschule Ohrnsweg
wird jeweils mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule eingerichtet.
Hamburg, den 13. Juli 2017.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
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