HWTVO
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die getrennte Erfassung von verwertbaren Abfällen in der Hamburger Wertstofftonne (Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne - HWTVO) Vom 21. Dezember 2010

Verordnung über die getrennte Erfassung von verwertbaren Abfällen in der Hamburger Wertstofftonne (Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne - HWTVO) Vom 21. Dezember 2010
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319, 326)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 der Hamburgischen Wertstoff-Verordnung vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 710)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die getrennte Erfassung von verwertbaren Abfällen in der Hamburger Wertstofftonne (Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne - HWTVO) vom 21. Dezember 201001.01.2011
Eingangsformel01.01.2011
§ 1 - Ziel01.01.2011
§ 2 - Anwendungsbereich01.01.2011
§ 3 - Getrennte Sammlung und Bereitstellung von stoffgleichen Nichtverpackungen18.10.2017
§ 4 - Erstmaliges Entstehen der Pflichten nach § 301.01.2011
Auf Grund von § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) und § 13 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1166), sowie der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert am 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504, 1511), wird verordnet:

§ 1 Ziel

Diese Verordnung bezweckt, durch die getrennte Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen im Sinne von § 2 im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung deren hochwertige Verwertung zu fördern.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung. Stoffgleiche Nichtverpackungen sind mülltonnengängige, nicht verunreinigte Gegenstände die
1.
zu mehr als 50 Masseprozent aus Kunststoff beziehungsweise Metall bestehen,
2.
in privaten Haushaltungen als Abfall anfallen und
3.
einer stofflichen Verwertung zugänglich sind.
Ausgenommen sind insbesondere Batterien, Elektrogeräte, Leuchtmittel, Textilien, Schuhe, Kraftfahrzeug-Bauteile Altpapier, Bioabfall, Glas und Holz.

§ 3 Getrennte Sammlung und Bereitstellung von stoffgleichen Nichtverpackungen

(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 4 Absatz 1 HmbAbfG kann im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsauftrags als zuständige Behörde ein haushaltsnahes System der getrennten Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen im Sinne von § 2 einführen und betreiben. Die Erfassung erfolgt im Wege der Miterfassung durch zugelassene Duale Systeme nach § 6 Absatz 4 Satz 7 der Verpackungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Benutzerinnen und Benutzer von Wohnungen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Abfallbehälterbenutzungsverordnung vom 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319) in der jeweils geltenden Fassung, die an das haushaltsnahe Erfassungssystem gemäß Absatz 1 angeschlossen sind, sind zur getrennten Sammlung der anfallenden Wertstoffe in diesem Erfassungssystem verpflichtet.

§ 4

1)
Erstmaliges Entstehen der Pflichten nach § 3
Die Pflichten nach § 3 entstehen erstmals einen Monat nachdem die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein haushaltsnahes Sammelsystem nach § 3 Absatz 1 eingeführt hat. Die Feststellung ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
Fußnoten
1)
Die Feststellung der zuständigen Behörde erfolgte durch Bekanntmachung vom 29.4.2001 (Amtl. Anz. S. 1122).
Markierungen
Leseansicht