Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung Vom 10. April 2007
Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung Vom 10. April 2007
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 geändert, § 5 neu angefügt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319, 327) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Neuerlass und zur Ablösung von Vorschriften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft vom 10. April 2007 (HmbGVBl. S. 117)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung vom 10. April 2007 | 18.04.2007 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 18.10.2017 |
§ 2 - Ziel | 03.08.2011 |
§ 3 - Andienungspflicht | 18.10.2017 |
§ 4 - Ausnahmen | 25.12.2010 |
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten | 18.10.2017 |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf
1.
gefährliche Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert am 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644, 2646),
2.
Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 3 Absatz 1 KrWG, die in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes anfallen; Abfälle in diesem Sinne sind
a)
Körperteile und Organabfälle,
b)
Gegenstände, die nach § 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2639), behandelt werden müssen,
c
Versuchstiere, bei denen eine Verpflichtung zur Beseitigung nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert am 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966), nicht besteht, wenn die Verbreitung übertragbarer meldepflichtiger Krankheiten gemäß § 17 IfSG zu befürchten ist,
d)
Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, wenn die Verbreitung übertragbarer meldepflichtiger Krankheiten gemäß § 17 IfSG zu befürchten ist.
(2) Ausgenommen bleiben Abfälle, die außerhalb Hamburgs anfallen und im Einklang mit der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1), zuletzt geändert am 10. November. 2015 (ABl. EU Nr. L 294 S. 1), durch Hamburg durchgeführt oder bei der Durchfuhr ohne Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstigen Behandlungen, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken, ausschließlich zwischengelagert werden.
§ 2 Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, gemäß den Festlegungen im "Abfallwirtschaftsplan gefährliche Abfälle" vom 26. Juli 2011 eine gemeinwohlverträgliche und ortsnahe Beseitigung von Abfällen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder aus ethischen Gründen einer besonderen Behandlung bedürfen, innerhalb des norddeutschen Raumes zu gewährleisten.
§ 3 Andienungspflicht
(1) Die Entsorgungspflichtigen haben die in § 1 genannten Abfälle den für die Beseitigung zugelassenen Deponien und Behandlungsanlagen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen sowie in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein anzudienen. Untertagedeponien sind davon ausgenommen.
(2) Die Andienungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die in betriebseigenen Anlagen desinfiziert werden, sofern die Verfahren nach § 18 Absatz 1 IfSG anerkannt sind.
§ 4 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Entsorgungspflichtigen unter Berücksichtigung der Ziele nach § 2 eine Beseitigung der in§ 1 genannten Abfälle in einer dafür zugelassenen Anlage außerhalb des in § 3 bestimmten räumlichen Bereichs zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen oder wenn eine Beseitigung innerhalb des in § 3 bestimmten räumlichen Bereichs technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Als wirtschaftlich nicht zumutbar im Sinne dieser Vorschrift gilt es, wenn die Gesamtkosten der Beseitigung innerhalb des in § 3 bestimmten räumlichen Bereichs mehr als 50 vom Hundert über den Kosten der Beseitigung außerhalb des in § 3 bestimmten räumlichen Bereichs liegen. Entsprechende prüffähige Unterlagen sind beizufügen.
(2) Das Verfahren zur Zulassung einer Ausnahme von der Andienungspflicht kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 6b des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer als Entsorgungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig die in § 1 genannten gefährlichen Abfälle entgegen einer gemäß § 3 bestehenden Andienungspflicht nicht den für die Beseitigung zugelassenen Deponien und Behandlungsanlagen andient, soweit nicht ein Ausnahmebescheid gemäß § 4 vorliegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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