AbfBenVO
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Verordnung über die Benutzung von Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallbehälterbenutzungsverordnung - AbfBenVO) Vom 10. Oktober 2017

Verordnung über die Benutzung von Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallbehälterbenutzungsverordnung - AbfBenVO) Vom 10. Oktober 2017
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Neuerlass der Abfallbehälterbenutzungsverordnung sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Vorschriften vom 10. Oktober 2017.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Benutzung von Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallbehälterbenutzungsverordnung - AbfBenVO) vom 10. Oktober 201718.10.2017
Eingangsformel18.10.2017
Inhaltsverzeichnis18.10.2017
§ 1 - Geltungsbereich18.10.2017
§ 2 - Getrennte Erfassung von Restmüll und Wertstoffen18.10.2017
§ 3 - Begriffsdefinitionen18.10.2017
§ 4 - Benutzungspflicht, zugelassene Abfallbehälter18.10.2017
§ 5 - Abfallbehältervolumen, Regel- und Mindestvolumen, Ausnahmen18.10.2017
§ 6 - Abfallbehältervolumen bei mehreren Benutzungseinheiten18.10.2017
§ 7 - Anfordern der Abfallbehälter18.10.2017
§ 8 - Abmelden der Abfallbehälter18.10.2017
§ 9 - Häufigkeit der Abfallabfuhr18.10.2017
§ 10 - Abfallsammlung in Versuchsgebieten18.10.2017
§ 11 - Benutzung der Abfallbehälter18.10.2017
§ 12 - Abfallbehälterstandplätze18.10.2017
§ 13 - Bereitstellen und Transport der Abfallbehälter18.10.2017
§ 14 - Durchführung der Abfallabfuhr18.10.2017
§ 15 - Spitzenanfall18.10.2017
§ 16 - Sonderbestimmungen18.10.2017
§ 17 - Abfälle aus Arztpraxen18.10.2017
§ 18 - Sperrmüll18.10.2017
§ 19 - Aussonderung von Nichtabfall18.10.2017
§ 20 - Unbefugter Zugriff Dritter18.10.2017
§ 21 - Ordnungswidrigkeiten18.10.2017
Anlage18.10.2017
Auf Grund von § 13 Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 6. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 208), und § 19 Absatz 7 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 20. September 2017 (HmbGVBl. S. 260), wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2Getrennte Erfassung von Restmüll und Wertstoffen
§ 3Begriffsdefinitionen
§ 4Benutzungspflicht, zugelassene Abfallbehälter
§ 5Abfallbehältervolumen, Regel- und Mindestvolumen, Ausnahmen
§ 6Abfallbehältervolumen bei mehreren Benutzungseinheiten
§ 7Anfordern der Abfallbehälter
§ 8Abmelden der Abfallbehälter
§ 9Häufigkeit der Abfallabfuhr
§ 10Abfallsammlung in Versuchsgebieten
§ 11Benutzung der Abfallbehälter
§ 12Abfallbehälterstandplätze
§ 13Bereitstellen und Transport der Abfallbehälter
§ 14Durchführung der Abfallabfuhr
§ 15Spitzenanfall
§ 16Sonderbestimmungen
§ 17Abfälle aus Arztpraxen
§ 18Sperrmüll
§ 19Aussonderung von Nichtabfall
§ 20Unbefugter Zugriff Dritter
§ 21Ordnungswidrigkeiten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Benutzung und Behandlung von Abfallbehältern sowie den Gebrauch und die Benutzung sonstiger gemeinschaftlicher Einrichtungen der Abfallentsorgung, die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als zuständiger Behörde gemäß § 4 Absatz 1 HmbAbfG in der jeweils geltenden Fassung oder durch beauftragte Dritte zur Verfügung gestellt werden.

§ 2 Getrennte Erfassung von Restmüll und Wertstoffen

(1) Die haushaltsnahe getrennte Erfassung von Abfällen wird für die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtend durchgeführt für
1.
Restmüll;
2.
Bioabfälle gemäß der Bioabfallverordnung (BioAbfVO) vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 710), geändert am 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319, 326), in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Altpapier gemäß der Altpapierverordnung (AltpapierVO) vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 710), geändert am 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319, 325), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die haushaltsnahe getrennte Erfassung von Leichtverpackungen gemäß § 2 der Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne vom 21. Dezember 2010 HmbGVBl. S. 710, 712), geändert am 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319, 326), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt mittels des gewerblichen Erfassungssystems der Dualen Systeme (gelbe Tonne, gelber Sack). Die zuständige Behörde kann stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunst- und Verbundstoffen sowie Metall in dem gewerblichen Erfassungssystem der Dualen Systeme mit erfassen lassen.

§ 3 Begriffsdefinitionen

(1) Benutzerinnen oder Benutzer im Sinne dieser Verordnung sind gemäß § 11 Absatz 2 HmbAbfG die Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigten, Pächterinnen und Pächter, Mieterinnen und Mieter und sonstigen zum Gebrauch der Grundstücke, Schiffe und sonstigen schwimmenden Einheiten Berechtigten und die für die Schiffsführung Verantwortlichen, soweit diese verpflichtet sind, zur Entsorgung ihrer Abfälle die der öffentlichen Abfallentsorgung dienenden Anlagen zu benutzen.
(2) Schiffe und sonstige schwimmende Einheiten sind die im Hamburger Stadtgebiet verkehrenden oder liegenden Schiffe oder sonstigen schwimmenden Einheiten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 HmbAbfG, für die eine Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung besteht, soweit sie nicht hiervon ausgenommen sind.
(3) Benutzungseinheit ist
1.
jede Wohnung und
2.
jede andere Nutzung innerhalb von in sich abgeschlossenen Einrichtungen, insbesondere Läden, Handwerksbetrieben, Geschäftsräumen und Behörden,
die sich auf einem an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück befindet.

§ 4 Benutzungspflicht, zugelassene Abfallbehälter

(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, nur die von der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Dritten zur Verfügung gestellten Abfallbehälter zu benutzen.
(2) Die zuständige Behörde setzt Abfallbehälter und Sammeleinrichtungen ein, die die Grundsätze einer hygienischen und wirtschaftlichen Abfallentsorgung einhalten und die der technischen Entwicklung, den besonderen Erfordernissen der öffentlichen Abfallentsorgung und des jeweiligen Abfuhrgebietes entsprechen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1
1.
auf Antrag einer Benutzerin oder eines Benutzers sonstige Abfallbehälter zulassen;
2.
im Einzelfall durch Verwaltungsakt die Art oder die Beschaffenheit des zu benutzenden Abfallbehälters oder der sonstigen Sammeleinrichtung bestimmen;
soweit die Anforderungen entsprechend Absatz 2 erfüllt sind.

§ 5 Abfallbehältervolumen, Regel- und Mindestvolumen, Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde stellt entsprechend der Anzahl der Benutzungseinheiten und deren Bedarf Abfallbehälter mit einem Volumen von 60, 80, 120, 240, 500, 770 und 1100 Litern sowie bei unterflurigen Standplätzen Unterflurbehälter mit einem Volumen von 2 m³, 3 m³, 4 m³ und 5 m³ zur Verfügung. Die jeweils zugelassenen Volumen der Abfallbehälter für die getrennte Erfassung von Restmüll, Bioabfall und Altpapier sind in der Anlage dargestellt.
(2) Das wöchentlich vorzuhaltende Abfallbehältervolumen je Benutzungseinheit errechnet sich aus dem Volumen des tatsächlich eingesetzten Abfallbehälters, geteilt durch die Anzahl der angeschlossenen Benutzungseinheiten, und multipliziert mit der tatsächlichen Abfuhrhäufigkeit. Für die Abfuhrhäufigkeit ist zugrunde zu legen:
1.
bei wöchentlicher Abfuhr die Zahl 1;
2.
bei zweiwöchentlicher Abfuhr die Zahl ½;
3.
bei vierwöchentlicher Abfuhr die Zahl ¼;
4.
bei mehrfacher Abfuhr je Woche die Zahl der Abfuhren.
(3) Für jede Wohnung, die als Benutzungseinheit gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen oder anzuschließen ist, ist ein bedarfsgerechtes Abfallbehältervolumen vorzuhalten, im Regelfall wöchentlich
1.
60 Liter für Restmüll;
2.
40 Liter für Bioabfall;
3.
60 Liter für Altpapier.
(4) Für Benutzungseinheiten gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2 ist ein bedarfsgerechtes Abfallbehältervolumen vorzuhalten, im Regelfall wöchentlich 120 Liter für Restmüll. Dieses Regelvolumen gilt auch für Wohnungen, die keine haushaltsnahe getrennte Erfassung von Abfällen durchführen.
(5) Für Benutzungseinheiten gemäß § 3 Absatz 3 Nummern 1 und 2 kann das regelmäßig vorzuhaltende Restmüllbehältervolumen auf Antrag bis auf das Mindestvolumen von 15 Litern wöchentlich je Benutzungseinheit reduziert werden, wenn das jeweilige Restmüllaufkommen dies rechtfertigt. Für Wohnungen ist der Antrag in der Regel begründet, wenn
1.
eine hinreichende haushaltsnahe getrennte Erfassung von Abfällen gemäß § 2 durchgeführt wird oder
2.
die Wohnung von höchstens zwei Personen bewohnt wird.
Die oder der Antragstellende hat gegenüber der zuständigen Behörde die Gründe darzulegen, die für die Reduzierung des vorzuhaltenden Restmüllbehältervolumens sprechen.
(6) Die zuständige Behörde kann das vorzuhaltende Behältervolumen für Bioabfall und Altpapier abweichend von dem jeweiligen Regel-Abfallbehältervolumen gemäß Absatz 3 festsetzen
1.
auf Antrag der Benutzerin oder des Benutzers, wenn die Menge des anfallenden Wertstoffes oder die örtlichen Entsorgungsverhältnisse dies rechtfertigen;
2.
im Einzelfall auch ohne Antrag der Benutzerin oder des Benutzers, wenn auf dem Grundstück kein ausreichender Standplatz für die Aufstellung aller Abfallbehälter mit dem jeweiligen regelmäßig vorzuhaltenden Volumen vorhanden ist und auch nicht mit zumutbarem Aufwand oder durch Reduzierung des Restmüllbehältervolumens zu Gunsten der Wertstoffbehälter geschaffen werden kann.
(7) Soweit die zuständige Behörde über eine vollständige Befreiung von der Pflicht zur Getrenntsammlung von Altpapier gemäß § 3 Absatz 2 AltpapierVO oder Bioabfällen gemäß § 3 Absatz 2 BioAbfVO zu entscheiden hat, gelten die Regelungen gemäß § 4 AltpapierVO oder § 4 BioAbfVO anstelle von Absatz 6.
(8) Ist über eine Reduzierung von regelmäßig vorzuhaltenden Abfallbehältervolumen oder eine Befreiung von der Pflicht zur Getrenntsammlung einer Wertstofffraktion für einzelne oder mehrere gemeinsam angeschlossene Benutzungseinheiten zu entscheiden, ist im Rahmen der Abfallhierarchie gemäß § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in der jeweils geltenden Fassung, vorrangig die bestmögliche Getrenntsammlung der Wertstoffe zur Reduzierung des Restmülls zu gewährleisten.
(9) Werden private Verdichtungseinrichtungen verwendet, verringert sich das vorzuhaltende Abfallbehältervolumen entsprechend der tatsächlichen Verdichtungsleistung.

§ 6 Abfallbehältervolumen bei mehreren Benutzungseinheiten

(1) Bei mehreren Benutzungseinheiten soll die Anzahl der Abfallbehälter für Restmüll und Bioabfall sowie Altpapier möglichst gering gehalten werden. Die Größe und Anzahl der Abfallbehälter richtet sich nach der Zahl der gemeinsam angeschlossenen Benutzungseinheiten, dem Abfallaufkommen und dem Abfallbehältervolumen gemäß § 5 Absätze 3 und 4 sowie der Gewährleistung der Abfallhierarchie gemäß § 5 Absatz 8.
(2) Die Benutzung eines Abfallbehälters durch mehrere Benutzungseinheiten kann auf angrenzenden Grundstücken oder auf mehreren nahe beieinander liegenden geeigneten Grundstücken auf Antrag zugelassen werden. Nahe beieinander liegende Grundstücke sollen dann als geeignet angesehen werden, wenn
1.
nachweislich kein Standplatz auf dem eigenen Grundstück verfügbar ist,
2.
der Weg zum zugewiesenen Standplatz in der Regel nicht mehr als 100 Meter beträgt und
3.
zum Erreichen des Standplatzes in der Regel keine Straße überquert werden muss.

§ 7 Anfordern der Abfallbehälter

(1) Abfallbehälter sind rechtzeitig vor der erstmaligen Abfallentsorgung, spätestens jedoch zwei Wochen vor Ingebrauchnahme der in § 3 Absatz 3 genannten Benutzungseinheiten bei der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Dritten anzufordern.
(2) Die Antragspflicht nach Absatz 1 obliegt bei der Abfallentsorgung von Grundstücken den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Erbbauberechtigten. Kommen diese ihren Verpflichtungen nicht oder nicht in ausreichender Weise nach, so sind neben ihnen die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter oder die sonstigen zum Gebrauch des Grundstückes Berechtigten zur Antragstellung berechtigt und verpflichtet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn durch veränderte Umstände, insbesondere bei einer nicht nur vorübergehenden Zunahme der Abfallmenge, das Anfordern oder die Zulassung weiterer oder größerer Abfallbehälter erforderlich wird.
(4) Für Schiffe und sonstige schwimmende Einheiten gemäß § 3 Absatz 2, die ständig festliegen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für ständig festliegende Schiffe und schwimmende Einheiten, die bewohnt werden, gelten die Regelungen für Wohnungen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. Für ständig festliegende Schiffe, die gewerblich genutzt werden, gelten die Regelungen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend. Schiffe und sonstige schwimmende Einheiten gemäß § 3 Absatz 2, die nicht ständig festliegen, sind zur Benutzung zentraler Sammelplätze oder anderer gemeinschaftlicher Einrichtungen der Abfallentsorgung verpflichtet.
(5) Die zuständige Behörde kann durch Verwaltungsakt die Art, Zahl und Größe der zu benutzenden Abfallbehälter oder der sonstigen Sammeleinrichtung bestimmen, wenn die Benutzerinnen und Benutzer ihrer Pflicht gemäß der Absätze 1 und 2 zur Anforderung bedarfsgerechter Abfallbehälter nicht oder nicht ausreichend nachkommen.

§ 8 Abmelden der Abfallbehälter

Werden Abfallbehälter nicht mehr benötigt, so können sie bei der zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe von Gründen abgemeldet werden. Eine Nichtbenutzung von weniger als zwei Monaten rechtfertigt die Abmeldung nicht.

§ 9 Häufigkeit der Abfallabfuhr

(1) Die zuständige Behörde stellt für angeschlossene oder anzuschließende Benutzungseinheiten gemäß § 3 Absatz 3 regelhaft folgende Abfuhrleistungen zur Verfügung:
1.
Für Restmüll einmal je Woche; auf Antrag kann die Behörde zulassen, dass die Abfälle abweichend davon gesammelt werden
a)
mehrfach die Woche, wenn die örtlichen Entsorgungsverhältnisse dies erfordern;
b)
zweiwöchentlich bei Behältern mit bis zu 240 Litern Fassungsvermögen;
c)
vierwöchentlich bei Behältern mit 60 oder 80 Litern, sofern sich auf dem Grundstück nur eine Benutzungseinheit befindet;
2.
für Bioabfall
a)
zweiwöchentlich für bis zu neun angeschlossene Benutzungseinheiten auf dem Grundstück;
b)
wöchentlich oder zweiwöchentlich ab zehn angeschlossenen Benutzungseinheiten auf dem Grundstück;
c)
abweichend von Buchstaben a und b nach der Menge des anfallenden Bioabfalls und den betrieblichen Gegebenheiten der zuständigen Behörde für Benutzerinnen und Benutzer aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die an die Bioabfallsammlung angeschlossen sind;
3.
für Altpapier
a)
vierwöchentlich in Behältern mit einem Volumen von 240 Litern;
b)
zweiwöchentlich oder vierwöchentlich ab fünf Benutzungseinheiten in Behältern mit einem Volumen von 1.100 Litern (nur bei einem Transportweg von höchstens 25 Metern bis zum Fahrbahnrand);
c)
wöchentlich oder zweiwöchentlich in Behältern mit einem Volumen von 1.100 Litern, wenn an einem Grundstück ein mehrgeschossiges Wohngebäude mit mindestens zehn Benutzungseinheiten angeschlossen ist;
d)
zweiwöchentlich in Behältern mit einem Volumen von 120 Litern an Kellerstandorten oder vergleichbaren Erschwernissen, bei denen die Behälter zur Bereitstellung am Fahrbahnrand über mehr als eine Stufe transportiert werden müssen;
e)
vierwöchentlich in Behältern mit einem Volumen von 120 Litern, wenn das vorzuhaltende Regelvolumen von 60 Litern wöchentlich durch die zuständige Behörde entsprechend herabgesetzt worden ist;
f)
vierwöchentlich Unterflurbehälter für Altpapier bei bis zu zehn angeschlossenen Benutzungseinheiten;
g)
zweiwöchentlich oder, wenn die örtlichen Entsorgungsverhältnisse es erfordern, wöchentlich, bei mehr als zehn angeschlossenen Benutzungseinheiten;
h)
abweichend von Buchstaben a bis g kann die zuständige Behörde andere Kombinationen von Behältergröße und Abfuhrhäufigkeit im Einzelfall festsetzen, wenn die regelmäßigen Leistungen in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der örtlichen Entsorgungsverhältnisse keine bedarfsgerechte Altpapiererfassung erlauben.
(2) Die zuständige Behörde kann aufgrund besonderer örtlicher Entsorgungsverhältnisse für bestimmte Gebiete eine andere Abfuhrhäufigkeit festlegen.

§ 10 Abfallsammlung in Versuchsgebieten

Die zuständige Behörde kann Gebiete bestimmen, in denen Abweichungen von der Ausgestaltung der Anschluss- und Benutzungspflicht gemäß §§ 11 bis 13 HmbAbfG erprobt werden (Versuchsgebiete). Die Festsetzung eines Versuchsgebietes ist vor Versuchsbeginn im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen und jede betroffene Benutzungseinheit ist hierüber schriftlich zu informieren.

§ 11 Benutzung der Abfallbehälter

(1) Die Abfallbehälter für Restmüll, Bioabfall und Altpapier dürfen nur zum getrennten Sammeln der Abfälle benutzt werden, für die sie bestimmt sind. Die Benutzerinnen und Benutzer sind zur pfleglichen Behandlung und zum Sauberhalten der jeweiligen Abfallbehälter sowie des nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 hergerichteten Abfallbehälterschranks verpflichtet und haben diese vor Verlust oder Beschädigung durch Dritte zu schützen.
(2) Die Abfälle sind so in die Abfallbehälter einzubringen, dass das Leeren nicht erschwert oder verhindert wird. Das Feststampfen oder das zusätzliche Anfeuchten des Abfalls ist unzulässig. Abfallbehälter dürfen nur so weit mit Abfall gefüllt werden, dass sie sich vollständig schließen lassen. Das auf dem Behälter angegebene maximale Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden.
(3) Flüssigkeiten, auch solche von pastöser Natur, sowie heiße Asche oder heiße Schlacke dürfen nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden.
(4) Werden Abfallsäcke eingesetzt, ist auf deren Beschaffenheit beim Einfüllen der Abfälle Rücksicht zu nehmen. Scharfkantige oder spitze Gegenstände sind so einzufüllen, dass der Abfallsack nicht zerreißen und das Abholpersonal sich nicht verletzen kann. Die Abfallsäcke müssen von der Benutzerin oder dem Benutzer zugebunden bereitgestellt werden.
(5) Wird ein Bioabfallbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen als mit den nach § 2 Absätze 2 und 3 BioAbfVO jeweils zulässigen Bioabfällen befüllt, kann die zuständige Behörde die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Restmüll entsorgen, sie an die Benutzerin oder den Benutzer zurückgeben, oder eine nachträgliche Sortierung auf deren oder dessen Kosten durchführen.
(6) Wird ein Altpapierbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen als Altpapier befüllt, kann die zuständige Behörde die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Restmüll entsorgen, sie an die Benutzerin oder den Benutzer zurückgeben, oder eine nachträgliche Sortierung auf deren oder dessen Kosten durchführen.

§ 12 Abfallbehälterstandplätze

(1) Ist bei der Entsorgung von Abfällen aus Wohnungen kein Standplatz für einen Abfallbehälter vorhanden und kann ein Standplatz auf privatem Grund nicht eingerichtet werden, kann die zuständige Behörde
1.
auf Antrag die Nutzung von Abfallsäcken für Restmüll mit einem Volumen von 60 Litern zulassen,
2.
einen Standplatz mit Abfallbehälterschrank auf öffentlichem Grund herrichten und nach Maßgabe von § 4 Absatz 3 zur Benutzung der darin aufgestellten Abfallbehälter verpflichten oder
3.
einen unterflurigen Standplatz mit Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund herrichten und nach Maßgabe von § 4 Absatz 3 zur Benutzung der unterflurigen Abfallbehälter verpflichten.
(2) Auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers beziehungsweise der oder des Erbbauberechtigten kann ein unterfluriger Standplatz auf privatem Grund betrieben werden. Die Herrichtung obliegt der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer und ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

§ 13 Bereitstellen und Transport der Abfallbehälter

(1) Für Restmüllbehälter mit einem Volumen bis zu 240 Litern besteht in der Regel ein gebührenpflichtiger Transportservice. Auf Antrag kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Benutzerinnen und Benutzer von Restmüllbehältern mit einem Volumen bis zu 240 Litern diese nach Maßgabe von Absatz 4 im Eigentransport zum Fahrbahnrand transportieren, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen.
(2) Benutzerinnen und Benutzer von Bioabfall- und Altpapierbehältern mit einem Volumen bis zu 240 Litern haben diese regelhaft selbst vom Grundstück zum Fahrbahnrand zu transportieren. Auf Antrag soll die zuständige Behörde einen gebührenpflichtigen Transportservice durchführen.
(3) Soweit Abfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 240 Litern zur Verfügung gestellt werden, erfolgt der Transport vom Standplatz des Abfallbehälters zum Fahrbahnrand durch die zuständige Behörde.
(4) Die Abfallbehälter sind bei Transport durch die Benutzerinnen oder Benutzer am Fahrbahnrand des nächstgelegenen Weges, der von einem Sammelfahrzeug befahren werden kann, zum Abholen bereitzustellen. Sie sind, soweit es sich nicht um Einwegbehälter handelt, nach der Leerung bei erster Gelegenheit zurück zu transportieren. Sofern der Benutzerin oder dem Benutzer die Bereitstellung der Abfallbehälter zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit oder einer Körperbehinderung nicht zugemutet werden kann, sind Ausnahmen von der Bereitstellungsverpflichtung zuzulassen.
(5) Abfallbehälter sind frühestens ab 20 Uhr des Vortages, spätestens bis morgens 6 Uhr am Abfuhrtag bereitzustellen. Die Benutzerinnen und Benutzer haben für die verkehrssichere Bereitstellung zu sorgen und insbesondere auf die Belange des Fußgänger- oder Fahrverkehrs Rücksicht zu nehmen.
(6) Die zuständige Behörde kann bei wiederholter Nichtzurücknahme oder wiederholter unsachgemäßer Bereitstellung der Behälter einen gebührenpflichtigen Transport durch die Behörde anordnen.
(7) In Versuchsgebieten, die von ihr ausgewiesen werden, oder im Einzelfall kann die zuständige Behörde den Transport zum Fahrbahnrand durch die Benutzerin oder den Benutzer vorschreiben, wenn die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere an Treppen und Wohnwegen, oder Gründe der Arbeitssicherheit es erfordern.

§ 14 Durchführung der Abfallabfuhr

(1) Die Eigentümerinnnen und Eigentümer, Erbbauberechtigten oder die für die ständig festliegenden Schiffe Verantwortlichen haben die Standplätze der Abfallbehälter sauber und zu den Abfuhrzeiten so zugänglich zu halten, dass das Abholen der Abfälle durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Dritten nicht verhindert, erschwert oder verzögert wird, und sicherzustellen, dass die Abfallbehälter gefahrlos abgeholt, zurückgebracht oder gewechselt werden können.
(2) Unterbleibt das Abholen oder Auswechseln der Abfallbehälter aus einem von der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem Erbbauberechtigten zu vertretenden Grund, insbesondere bei verschlossenem Grundstückseingang, erfolgt die Abholung oder Auswechslung am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag. Ist das Abholen oder Auswechseln aus anderen Gründen unterblieben, so wird es im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der zuständigen Behörde oder des beauftragten Dritten alsbald nachgeholt.

§ 15 Spitzenanfall

(1) Reichen die von der zuständigen Behörde oder von dem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellten Abfallbehälter für das Sammeln der Abfälle kurzfristig nicht aus (Spitzenanfall), so ist die Benutzerin oder der Benutzer verpflichtet, den von der zuständigen Behörde zugelassenen Abfallsack zusätzlich zu verwenden. Der für den Spitzenanfall erworbene Abfallsack ist nach den Vorschriften des § 11 Absatz 4 und § 13 Absätze 2, 4 und 5 bereitzustellen.
(2) Bei größerem Spitzenanfall kann die Benutzerin oder der Benutzer an Stelle der Benutzung von Abfallsäcken eine Sonderabfuhr beantragen.
(3) In der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember eines Jahres werden für die Entsorgung von Laub Laubsäcke ergänzend zu der getrennten Erfassung von Bioabfällen über die haushaltsnahe Sammlung mittels Bioabfallbehältern angeboten. Die Laubsäcke sind nur zu den von der zuständigen Behörde festgesetzten Abholterminen nach den Vorschriften des § 11 Absatz 4 und § 13 Absätze 2, 4 und 5 bereitzustellen.

§ 16 Sonderbestimmungen

(1) Müssen die Abfallbehälter aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen unabänderlicher baulicher Gegebenheiten, unter Benutzung eines privaten Aufzuges oder einer sonstigen privaten Fördereinrichtung abgeholt oder ausgewechselt werden, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die von ihr oder ihm beauftragte Vertretung am Abfuhrtag für die Betriebsbereitschaft und die Bedienung der Anlage zu sorgen. Die zuständige Behörde kann die weiteren Einzelheiten der Mitbenutzung durch Verwaltungsakt regeln.
(2) Stellt die zuständige Behörde Abfallbehälter mit Verdichtungseinrichtung zur Verfügung, ist das Herrichten und Betreiben des erforderlichen Energieanschlusses Sache der Benutzerin oder des Benutzers.
(3) Sollen private Verdichtungseinrichtungen verwendet werden, hat die Benutzerin oder der Benutzer die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. Bei Verwendung dieser Einrichtungen hat die Benutzerin oder der Benutzer den Abfallbehälter rechtzeitig vor dem Abholen so herzurichten, dass er ohne weiteres Zutun der zuständigen Behörde oder des beauftragten Dritten abgeholt werden kann.

§ 17 Abfälle aus Arztpraxen

Nicht gefährliche Abfälle aller Art nach Maßgabe des Kapitels 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644, 2646), in der jeweils geltenden Fassung aus ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Praxen sowie aus Heilpraktikerpraxen sind tageweise und von den übrigen Abfällen getrennt zu sammeln. Sie dürfen erst in die Abfallbehälter eingebracht werden, nachdem die täglichen Abfallmengen in geeigneten, von den Benutzerinnen und Benutzern zu beschaffenden Behältnissen den Anforderungen der Hygiene entsprechend fest verschlossen worden sind. Einwegspritzen oder sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sind so in das Behältnis einzubringen, dass dieses nicht beschädigt werden kann und eine Verletzung von Dritten ausgeschlossen ist.

§ 18 Sperrmüll

(1) Sperrmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der sich ohne technischen Aufwand durch Zerlegen, Zerreißen, Zerbrechen oder in ähnlicher Weise nicht so zerkleinern lässt, dass er in den Abfallbehältern gesammelt werden kann. Gartenabfälle sind kein Sperrmüll.
(2) Sperrmüll wird von der zuständigen Behörde oder einem beauftragten Dritten auf Bestellung der Benutzerin oder des Benutzers unter Angabe von Art und Menge von dem Grundstück abgeholt, auf dem sich die Haushaltung der Benutzerin oder des Benutzers befindet. Die Benutzerin oder der Benutzer ist rechtzeitig, spätestens vier Tage vorher, über den Zeitpunkt der Abfuhr zu verständigen. Eine Sperrmüllabfuhr auf Bestellung erfolgt nicht zur Auflösung ganzer Haushalte. Auf Antrag kann die Sperrmüllabfuhr durch die Gestellung eines 30 m³-Wechselbehälters auf dem jeweiligen Grundstück erfolgen.
(3) Sperrmüll muss von der Benutzerin oder dem Benutzer so bereitgestellt werden, dass die einzelnen Gegenstände von zwei Personen getragen werden können. Sperrmüll muss hygienisch unbedenklich sein.
(4) Sperrmüll darf nicht mit anderen Abfällen vermischt zum Abholen bereitgestellt werden.
(5) Die Benutzerin oder der Benutzer hat den Standplatz des abzuholenden Sperrmülls so zu wählen und zugänglich zu halten, dass das Abholen nicht verhindert, unnötig erschwert oder verzögert wird. Die zuständige Behörde kann das Abholen von Sperrmüll von der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen abhängig machen.
(6) Sperrmüll kann von der Benutzerin oder dem Benutzer auch bei den von der zuständigen Behörde eingerichteten Sammelstellen während der Öffnungszeiten angeliefert werden. Die Sammelstellen stehen nur für kleinere Mengen zur Verfügung. Als kleinere Menge gilt die Menge, die mit einem Personenkraftwagen einschließlich Dachgepäckträger oder kleinem Anhänger mit einem Mal transportiert werden kann.
(7) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 6 im Einzelfall die Anlieferung größerer Mengen zulassen und die abnehmende Sammelstelle bestimmen. Die Benutzerin oder der Benutzer hat den Sperrmüll bei der Anlieferung wiegen zu lassen.

§ 19 Aussonderung von Nichtabfall

Gelangen Sachen, die nicht Abfall sind, in den Abfallbehälter, den Sperrmüll oder in eine sonstige Einrichtung zur Abfallbeseitigung, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der sonstige Berechtigte ein Tätigwerden der zuständigen Behörde oder der beauftragten Dritten, insbesondere eine Aussonderung dieser Gegenstände, nicht verlangen.

§ 20 Unbefugter Zugriff Dritter

Das Öffnen und Durchsuchen von Abfallgefäßen oder das Aufschneiden von Müllsäcken durch Dritte ist unzulässig.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 4 HmbAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Absätze 1 und 3 als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder ständig festliegenden Schiffs oder einer sonstigen schwimmenden Einheit oder als Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter Abfallbehälter nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,
2.
§ 7 Absatz 4 Satz 4 als zum Gebrauch eines nicht ständig festliegenden Schiffes oder einer sonstigen schwimmenden Einheit Berechtigte oder Berechtigter oder für die Schiffsführung Verantwortliche oder Verantwortlicher zentrale Sammelplätze oder andere gemeinschaftliche Einrichtungen der Abfallentsorgung nicht für die Entsorgung des Schiffsabfalls benutzt,
3.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Abfallbehälter oder nach § 11 Absatz 1 Satz 2 hergerichtete Abfallbehälterschränke zweckwidrig nutzt oder vor Verlust oder Beschädigung nicht schützt,
4.
§ 11 Absatz 2 Sätze 1 und 2 oder Absatz 4 Abfälle nicht ordnungsgemäß in Abfallbehälter oder Abfallsäcke einbringt,
5.
§ 11 Absatz 2 Satz 3 Abfallbehälter so befüllt, dass sie sich nicht vollständig schließen lassen oder das auf dem Behälter angegebene maximale Gesamtgewicht überschritten wird,
6.
§ 11 Absatz 3 Flüssigkeiten, heiße Asche oder heiße Schlacke in Abfallbehälter einfüllt,
7.
§ 11 Absatz 5 Bioabfallbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen als mit den in der Anlage 1 BioAbfVO aufgeführten Bioabfällen befüllt,
8.
§ 11 Absatz 6 Altpapierbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen als Altpapier befüllt,
9.
§ 13 Absatz 4 Satz 2 Abfallbehälter nach der Leerung nicht bei erster Gelegenheit zurücknimmt,
10.
§ 16 Absatz 3 Satz 1 private Verdichtungseinrichtungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet,
11.
§ 16 Absatz 3 Satz 2 Abfallbehälter bei Verwendung privater Verdichtungsreinrichtungen nicht so herrichtet, dass sie ohne weiteres Zutun von der zuständigen Behörde abgeholt werden können,
12.
§ 17 Abfälle aus Arztpraxen nicht tageweise oder getrennt sammelt oder die Tagesmengen nicht fest verschlossen in Abfallbehälter einbringt,
13.
§ 18 Absatz 4 Sperrmüll mit anderen Abfällen vermischt bereitstellt,
14.
§ 20 Abfallbehälter öffnet oder durchsucht oder Abfallsäcke aufschneidet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Anlage

zu § 5 Absatz 1
Abfallbehältervolumen
Volumen in Litern Restmüll Bioabfall Altpapier
Abfallbehälter 60 l +
Abfallbehälter 80 l + +
Abfallbehälter 120 l + + +
Abfallbehälter 240 l + + +
Abfallbehälter 500 l + +
Abfallbehälter 770 l + +
Abfallbehälter 1100 l + + +
Unterflurbehälter 2 m³ + + +
Unterflurbehälter 3 m³ + + +
Unterflurbehälter 4 m³ + +
Unterflurbehälter 5 m³ + +
Abfallsack bei fehlendem Behälterstandplatz 60 l +
Abfallsack bei Spitzenanfall 100 l +
Laubsack bei Spitzenanfall 100 l +
Für die Abfallbehältervolumen, deren Felder mit einem „+“ für Bioabfall oder Altpapier gekennzeichnet sind, werden Abfallbehälter in dem jeweiligen Volumen angeboten. Freie Felder kennzeichnen, dass in dem jeweiligen Volumen kein Bioabfall oder Altpapierbehälter angeboten wird.
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