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Gesetz zur Errichtung der Anstalt Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigungsgesetz - SRG) Vom 9. März 1994

Gesetz zur Errichtung der Anstalt Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigungsgesetz - SRG) Vom 9. März 1994
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung der Anstalt Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigungsgesetz - SRG) vom 9. März 199401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Name01.01.2004
§ 2 - Aufgaben, Beteiligungen06.12.2017
§ 3 - Gewährträgerhaftung, Anstaltslast, Eigenkapital01.01.2004
§ 4 - Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg01.01.2004
§ 5 - Organe01.01.2004
§ 6 - Zusammensetzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats14.07.2006
§ 7 - Aufgaben des Aufsichtsrats06.12.2017
§ 8 - Geschäftsführung01.01.2004
§ 9 - Aufgaben der Geschäftsführung11.02.2006
§ 10 - Vertretung01.01.2004
§ 11 - Besondere Rechte der Aufsichtsbehörde und der für die Finanzen zuständigen Behörde11.02.2006
§ 12 - Satzung01.01.2004
§ 13 - Wirtschaftsführung06.12.2017
§ 14 - Gebühren06.12.2017
§ 15 - Rechnungswesen, Jahresabschluss25.12.2013
§ 16 - Abgabenfreiheit01.01.2004
§ 17 - Überwachung durch den Rechnungshof25.12.2013
§ 18 - Überleitung des Personals01.01.2004
§ 19 - Übergangsvorschriften01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die »Stadtreinigung Hamburg« (Stadtreinigung) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.
(2)
1
Auf die Stadtreinigung gehen der Landesbetrieb Hamburger Stadtreinigung sowie die Stadtreinigungen der Bezirke Bergedorf und Harburg im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß den Umwandlungsbilanzen zum 31. Dezember 1992 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage des als Teil des Gesetzes von der Bürgerschaft beschlossenen Überleitungsplanes, dessen maßgebliches Stück im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt wird, über.
2
Die Stadtreinigung übernimmt dabei das Vermögen und die Verbindlichkeiten und tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen der genannten Betriebe zuzuordnen sind.
3
Dies gilt auch für die bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus der Verpflichtung zur Deponienachsorge, soweit sie aus der Entsorgung nicht ausgeschlossener Abfälle stammen.
(3) Die Übertragungen des Landesbetriebes Hamburger Stadtreinigung und der Stadtreinigungen der Bezirke Bergedorf und Harburg erfolgen mit der Maßgabe, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1993 der Landesbetrieb Hamburger Stadtreinigung sowie die Stadtreinigungen der Bezirke Bergedorf und Harburg als für Rechnung der Anstalt geführt gelten.

§ 2 Aufgaben, Beteiligungen

(1) Die Stadtreinigung nimmt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 538), in der jeweils geltenden Fassung die hoheitliche Aufgabe der Entsorgung der Abfälle wahr, die im Gebiet der Freien und Hansestadt anfallen. Sie entsorgt die Abfälle, soweit sie nicht von der Entsorgung ausgeschlossen sind. Ihr obliegen die Sammlung und der Transport von Abfällen sowie die Planung, die Errichtung und der Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen einschließlich der mit der Abfallentsorgung im Zusammenhang stehenden Nachsorge, auch, soweit es sich um Anlagen und Vorgänge aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes handelt. Die Verpflichtungen der Stadtreinigung nach Maßgabe der Sätze 5 und 6 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nur für die Anlagen, die im Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 4. Oktober 2011 (Amtl. Anz. S. 2353) in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemacht sind, mit Ausnahme derjenigen Anlagen, die in einem Verzeichnis gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt sind. Sie ist zur Entsorgung von rechtswidrig auf öffentlichen Wegen oder in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß Satz 4, gelagerten oder abgelagerten Abfällen verpflichtet, soweit der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden kann und es sich um Abfälle handelt, die nach Art und Menge typischer Weise in privaten Haushaltungen anfallen. Ihr obliegt zudem die Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Papierkörben auf öffentlichen Wegen oder in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß Satz 4 sowie die Entsorgung der Papierkorbabfälle. Sie hat die abfallwirtschaftlichen Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere §§ 1 und 6 KrWG, zu beachten.
(2) Im Übrigen obliegen der Stadtreinigung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
1.
die Reinigung der öffentlichen Wege einschließlich der Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, die Räumung und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte nach Maßgabe von § 28 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 HmbGVBl. S. 361), in der jeweils geltenden Fassung und der öffentliche Reinigungsdienst nach § 32 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes,
2.
die Reinigung in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß Absatz 1 Satz 4,
3.
der Winterdienst nach Maßgabe von § 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a,), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75),
4.
mit Ausnahme von Neuwerk und des Hafengebietes die Mitwirkung beim vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutz
als hoheitliche Aufgaben.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
der Stadtreinigung weitere Aufgaben, die im fachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 stehen, zu übertragen (Auftragsangelegenheiten), auch soweit sie hoheitlicher Art sind,
2.
ein Verzeichnis aufzustellen und fortzuschreiben, das bestimmte öffentliche Grün- und Erholungsanlagen von der Verpflichtung der Stadtreinigung zur öffentlich-rechtlichen Entsorgung von rechtswidrig abgelagerten Abfällen und Papierkorbabfällen gemäß Absatz 1 Sätze 5 und 6 sowie von dem öffentlichen Reinigungsdienst gemäß Absatz 2 Nummer 3 ausnimmt.
In das Verzeichnis nach Satz 1 Nummer 2 werden grundsätzlich die als Sportanlagen gewidmeten Grün- und Erholungsanlagen sowie Anlagen, die auf Grund ihrer speziellen gärtnerischen und baulichen Ausprägung sowie ihrer Vielfalt in besonderem Maße einer fachgerechten Behandlung bei der Reinigung bedürfen, aufgenommen. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(4) Daneben kann die Stadtreinigung Geschäfte oder Tätigkeiten jeglicher Art auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, der Reinigung von Wegen, Straßen und Plätzen und des Winterdienstes übernehmen. Sie kann insbesondere zur Verwertung bestimmte Abfälle sammeln, durch Hol- und Bringsysteme einsammeln, befördern, lagern und behandeln. Darüber hinaus kann die Stadtreinigung weitere Geschäfte, die ebenfalls geeignet sind, dem Unternehmenszweck der Stadtreinigung zu dienen, vornehmen und die hierzu erforderlichen Einrichtungen betreiben.
(5) Die Stadtreinigung kann im Zusammenhang mit ihren abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Anlagen und Infrastrukturen zur Versorgung der Allgemeinheit und öffentlicher oder privater Einrichtungen mit Energie planen, errichten und betreiben. Hierbei hat sie ihre Tätigkeiten an dem Ziel auszurichten, einen Beitrag für eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten, der zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(6) Die Stadtreinigung hat die vom Senat festgelegten öffentlichen Interessen, insbesondere die umwelt-, arbeitsmarkt- und ausbildungspolitischen Ziele zu beachten.
(7)
1
Die Stadtreinigung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen und weitere Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen.
2
Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
3
Beteiligt sich die Stadtreinigung mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus §§ 53, 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten, die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO sowie die Rechte der Finanzbehörde gemäß § 4 Absatz 3 dieses Gesetzes in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen.

§ 3 Gewährträgerhaftung, Anstaltslast, Eigenkapital

(1)
1
Die Stadtreinigung wird mit einem Grundkapital in Höhe von zwanzig Millionen Deutsche Mark errichtet.
2
Das Eigenkapital steht der Freien und Hansestadt Hamburg zu.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Stadtreinigung haftet neben deren Vermögen die Freie und Hansestadt Hamburg als Gewährträgerin unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stadtreinigung nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sicher, dass die Stadtreinigung ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast)

§ 4 Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg

(1) Die Aufsicht über die Anstalt Stadtreinigung Hamburg übt die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) aus.
(2) Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufsicht entstehenden Kosten werden der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Anstalt ersetzt.
(3)
1
Die für die Finanzen zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, sich von der Ordnungsmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit des Geschäftsgebarens zu überzeugen.
2
Sie kann dazu durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb, in die Bücher und Schriften der Stadtreinigung und der von ihr gegründeten Gesellschaften nehmen.

§ 5 Organe

(1) Organe der Stadtreinigung sind
1.
der Aufsichtsrat und
2.
die Geschäftsführung.
(2)
1
Die Mitglieder der Organe haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.

§ 6 Zusammensetzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, darunter mindestens einem Vertreter der Aufsichtsbehörde als Vorsitzenden und einem Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde, die - soweit sie nicht gemäß Absatz 2 zu wählen sind - vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg berufen und abberufen werden. Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden.
(2)
1
Ein Drittel der Mitglieder wird in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Arbeitnehmern der Anstalt gewählt.
2
Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das Ausscheiden der zu wählenden Mitglieder regelt der Aufsichtsrat durch eine Wahlordnung; sie ist den Arbeitnehmern bekannt zu geben.
(3)
1
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können längstens für die nach § 102 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408, 3414), in der jeweils geltenden Fassung zulässige Zeit bestellt werden.
2
Wiederbestellung ist zulässig.
3
Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht berufen oder gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort.
4
Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, tritt das nächstgewählte Ersatzmitglied ein.
5
Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden.
(4)
1
Der Aufsichtsrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
2
Scheidet dieser aus seinem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(5)
1
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
2
Das Gleiche gilt für die Ausschüsse nach § 7 Absatz 8 dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass in jedem Fall mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen.
(6)
1
Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
2
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
3
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4
Die schriftliche Stimmabgabe ist möglich.
(7)
1
Können zu Gegenständen der Tagesordnung wegen Mangel der Beschlussfähigkeit nach Absatz 5 keine Beschlüsse getroffen werden, so ist der Aufsichtsrat innerhalb von 14 Tagen erneut einzuberufen.
2
Ist er dann wieder nicht beschlussfähig, kann über die Gegenstände der Tagesordnung mit Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 7 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1)
1
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführer zu beraten und deren Geschäftsführung zu überwachen.
2
Er kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Stadtreinigung verlangen, die Bücher und Schriften der Stadtreinigung einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(2)
1
Dem Aufsichtsrat obliegt die Bestellung, Anstellung und Abberufung der Geschäftsführer.
2
Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Abschlussprüfer für den Jahres- und Konzernabschluss zu bestellen, den Prüfungsauftrag für den Jahres- und Konzernabschluss zu erteilen, den Jahres- und Konzernabschluss festzustellen, den Lagebericht und Konzernlagebericht zu genehmigen, die Geschäftsführung zu entlasten und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen.
(4) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen
1.
die Bestellung und Abberufung der neben der Geschäftsführung vertretungsberechtigten Personen der Anstalt, deren Vertretungsbefugnis sich auch auf Geschäfte außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes erstreckt, eine Generalvertretungsbefugnis darf nicht erteilt werden,
2.
der Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
3.
an den Senat zu richtende Anträge auf Erlass von Gebührenordnungen,
4.
die Festsetzung von allgemein gültigen Entgelten,
5.
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze,
6.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Zeitdauer und Wertgrenze,
7.
die Aufnahme von Krediten sowie die Gewährung von Darlehen ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,
9.
die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
10.
der Erwerb, die gänzliche oder teilweise Veräußerung, die Erhöhung oder Belastung von Beteiligungsrechten oder Maßnahmen vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel Kapitalerhöhung/-herabsetzung, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Beherrschungsverträgen, Änderungen des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) sowie die Errichtung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen,
11.
die Übernahme von Geschäften und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absätze 4 und 5,
12.
Verträge mit der Freien und Hansestadt Hamburg zur Minderung von Erstattungen durch Berücksichtigung von laufenden Überschüssen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2.
(5) Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.
(6) Der Aufsichtsrat bestimmt in einer von ihm zu beschließenden Satzung für die Geschäftsführer, welche weiteren Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
(7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse von mindestens drei seiner Mitglieder bilden und ihnen einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung oder durch einstimmigen Beschluss zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 8 Geschäftsführung

1
Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
2
Ein Mitglied der Geschäftsführung kann vom Aufsichtsrat als Sprecher der Geschäftsführung bestellt werden.
3
Die Geschäftsführung trägt gemeinschaftlich die Verantwortung.

§ 9 Aufgaben der Geschäftsführung

(1)
1
Die Geschäftsführung leitet die Stadtreinigung.
2
Sie hat die Vorschriften dieses Gesetzes, die allgemeinen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen der Satzung zu beachten und auf ihre Einhaltung zu achten.
3
Die Geschäftsführung ist dem Unternehmen gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die für den Umfang ihrer Befugnisse, das Unternehmen zu vertreten, durch Weisungen der Aufsichtsbehörde festgesetzt sind.
(2)
1
Die Mitglieder der Geschäftsführung können an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen und zu den Gegenständen der Tagesordnung Stellungnahmen abgeben.
2
Sie haben auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder auf Beschluss des Aufsichtsrates an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 10 Vertretung

(1)
1
Die Stadtreinigung wird von der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2
Die Geschäftsführung kann Vertretungsbefugnisse auf Mitarbeiter der Stadtreinigung delegieren.
3
Das Nähere regelt die Satzung.
4
Die Delegationsregelungen werden im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
(2)
1
Erklärungen, durch die die Stadtreinigung privatrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der Vertretungsregelung nach Absatz 1 und den dazu erlassenen Satzungsbestimmungen erfolgen.
2
Soweit rechtsverbindliche Erklärungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen abgegeben werden, bedarf es keiner Unterschriften und Namenswiedergabe.

§ 11 Besondere Rechte der Aufsichtsbehörde und der für die Finanzen zuständigen Behörde

(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats nach § 7 Absätze 2, 3 und 4 Nummern 4, 10 und 11, § 8 Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2)
1
Die für die Finanzen zuständige Behörde erteilt dem Aufsichtsrat die Entlastung.
2
Die Entlastung ist durch einen Vertreter der für die Finanzen zuständige Behörde auszusprechen, der nicht Mitglied des Aufsichtsrates ist.
3
Die Aufsichtsbehörde bestimmt nach Maßgabe von § 8 die Anzahl der Geschäftsführer und die Bedingungen der Anstellungsverträge sowie deren Änderung.

§ 12 Satzung

(1)
1
Die Stadtreinigung erhält eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, nähere Vorschriften über die innere Verfassung der Anstalt, über die Befugnisse und Pflichten ihrer Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden.
2
Sie enthält Regelungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführung sowie über Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates.
(2)
1
Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen.
2
Änderungen der Satzung beschließt der Aufsichtsrat.
3
Derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

§ 13 Wirtschaftsführung

(1)
1
Die Stadtreinigung ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
2
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 Absatz 1 LHO sind entsprechend zu beachten.
(2)
1
Die Stadtreinigung finanziert sich vorrangig aus der Erhebung von Gebühren für gebührenpflichtige Handlungen, Leistungen oder Inanspruchnahmen auf der Grundlage der gebührenrechtlichen Vorschriften.
2
Soweit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Leistungen erbracht werden, erhebt die Stadtreinigung Entgelte.
(3)
1
Soweit die Stadtreinigung die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, die nicht durch Gebühren gedeckt werden können, sind ihr die Kosten von der Freien und Hansestadt Hamburg zu erstatten.
2
Laufende Überschüsse dürfen auf Grund vertraglicher Vereinbarung der Stadtreinigung mit der Freien und Hansestadt Hamburg mindernd berücksichtigt werden.
3
Dies gilt auch für die Durchführung weiterer Aufgaben, mit der die Stadtreinigung vom Senat beauftragt wird.

§ 14 Gebühren

(1)
1
Die Stadtreinigung hat Anspruch auf Zahlung der von ihr festgesetzten Benutzungsgebühren für die
1.
öffentliche Abfallentsorgung unter Verwendung von Umleer- und Einwegbehältern,
2.
öffentliche Abfallentsorgung mit Wechselbehältern oder durch Sammelfahrzeuge und für die Entsorgung loser Abfälle,
3.
Leistungen des öffentlichen Reinigungsdienstes im Sinne von § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Wegegesetzes.
2
Der Stadtreinigung stehen außerdem Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen und erfolglose Widerspruchsverfahren nach § 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), zu.
3
Die Vorschriften des Gebührengesetzes sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
(2)
1
Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen.
2
Bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten sind § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes und § 14 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
3
Als Gebührenpflichtige können bestimmt werden
1.
die Gebührenpflichtigen nach § 9 des Gebührengesetzes,
2.
die Anschlusspflichtigen nach § 11 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes,
3.
die Anlieger nach § 3 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes
in deren jeweils geltenden Fassungen.
(3) Der Senat bestimmt, wer die Gebühren erhebt und vollstreckt.
(4)
1
Bis zum Inkrafttreten der Gebührenordnung nach Absatz 2 gilt das Gesetz über die Gebühren für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern vom 20. Januar 1992 mit der Änderung vom 22. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 3, 18, 303) fort.
2
Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist in der Gebührenordnung zu nennen.
3
Die Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege vom 6. Februar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 53), zuletzt geändert am 22. Februar 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 49), sowie die Gebührenordnungen für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 29. September 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) und vom 22. Februar 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 47) gelten als auf Grund von Absatz 2 erlassen.

§ 15 Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.
(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Jahresabschluss ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

§ 16 Abgabenfreiheit

1
Die aus Anlass des Vermögensüberganges erforderlichen Geschäfte und Verhandlungen einschließlich der erforderlichen Eintragungen und Berichtigungen in den öffentlichen Büchern und Registern sind von Abgaben und Gebühren der Freien und Hansestadt Hamburg und der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit.
2
Das Gleiche gilt auch für Steuern, soweit der Freien und Hansestadt Hamburg das Recht der Gesetzgebung hierfür zusteht.

§ 17 Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO.

§ 18 Überleitung des Personals

(1)
1
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher beim Landesbetrieb Hamburger Stadtreinigung sowie in den Stadtreinigungen der Bezirke Bergedorf und Harburg tätigen Arbeitnehmer von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Stadtreinigung über.
2
Der Übergang ist den Arbeitnehmern unverzüglich nach der Verkündung dieses Gesetzes in schriftlicher Form mitzuteilen.
3
Widerspricht ein Arbeitnehmer seinem Übergang innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes, so gilt sein Übergang als nicht erfolgt.
(2) Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 auf die Stadtreinigung übergegangen ist, zählt die Beschäftigungszeit bei der Stadtreinigung bei der Anwendung des Ruhegeldgesetzes in der Fassung vom 9. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 101, 226), in der jeweils geltenden Fassung, wie eine Beschäftigungszeit als Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg mit, wenn die Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles erneut Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg sind.

§ 19 Übergangsvorschriften

(1) Bis zur vollständigen Bestellung des Aufsichtsrats werden die Aufgaben des Aufsichtsrats vom Präses der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
(2) Bis zur Wahl eines Personalrats für die Stadtreinigung nehmen die Mitglieder des Personalrats des ehemaligen Landesbetriebes Hamburger Stadtreinigung die Aufgaben nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 17), zuletzt geändert am 2. Mai 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169), in der jeweils geltenden Fassung wahr.
(3) Die nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erforderliche erste Wahlordnung wird vom Präses der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Personalrat der Stadtreinigung nach Absatz 2 beschlossen.
Ausgefertigt Hamburg, den 9. März 1994.
Der Senat
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