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Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG) Vom 11. Juli 2007

Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG) Vom 11. Juli 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 386, 388)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG) vom 11. Juli 200701.01.2008
Eingangsformel01.01.2008
§ 1 - Ziel und Schutzzweck des Gesetzes01.01.2008
§ 2 - Rauchverbot01.01.2018
§ 3 - Hinweispflicht01.09.2012
§ 4 - Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots01.01.2018
§ 5 - Ordnungswidrigkeit01.09.2012
§ 6 - Berichterstattung des Senats01.01.2010
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2010
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Ziel und Schutzzweck des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen in öffentlichen Einrichtungen.
(2) Weitergehende Rauchverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.

§ 2 Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verboten in
1.
Behörden der Landes- und Bezirksverwaltung und allen sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in Gerichten,
2.
Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), unabhängig von ihrer Trägerschaft, einschließlich anderer öffentlich zugänglicher Einrichtungen auf dem Betriebsgelände,
3.
Wohneinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494),
4.
öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft im Sinne von § 1 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365),
5.
Gebäuden von Einrichtungen im Sinne des § 45 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert am 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 138), unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,
6.
Hochschulen und anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft,
7.
Sporthallen, Hallenbädern, sonstigen Räumen, in denen Sport ausgeübt wird, unabhängig von ihrer Trägerschaft,
8.
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,
9.
Einrichtungen, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Gaststätten), einschließlich Gaststätten, die in der Betriebsart Diskothek geführt werden,
10.
Einzelhandelsgeschäften, in denen Lebensmittel, Speisen oder Getränke angeboten werden,
11.
Einkaufszentren, sofern sie sich in geschlossenen Gebäuden befinden,
12.
Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Vollzugs von Maßregeln der Besserung und Sicherung und vergleichbaren Einrichtungen,
13.
Spielhallen,
14.
Wettvermittlungsstellen.
(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Es gilt nicht für Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. In Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 12 kann die Leiterin oder der Leiter für Räume, die Wohnzwecken dienen und mehreren Bewohnerinnen oder Bewohnern zur gemeinsamen Nutzung überlassen sind, Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, wenn alle Bewohnerinnen oder Bewohner des Raumes damit einverstanden sind.
(3) In Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Ein vollständiger Schutz der Personen in anderen Räumen dieser Einrichtungen ist zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist, dass
1.
diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet werden,
2.
der Zutritt Personen unter 18 Jahren verwehrt ist,
3.
diese Räume kleiner sind als die übrige Gastfläche.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die technischen Voraussetzungen an Abgeschlossenheit und Belüftung der Räume, zu regeln.
(4) Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 sind vom Rauchverbot ausgenommen, wenn es sich um Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern handelt, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes verfügen und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 4 und 5 erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden sowie auch auf alle schulischen Veranstaltungen und alle Kinder- und Jugendveranstaltungen außerhalb der Gebäude.
(6) Für Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummern 2, 3 und 12 kann die Leiterin oder der Leiter aus zwingend konzeptionellen oder therapeutischen Gründen Ausnahmen vom Rauchverbot nach Absatz 1 zulassen.
(7) Das Rauchen ist abweichend von Absatz 1 zulässig in
1.
Räumen des Polizeigewahrsams, in denen die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den in Gewahrsam Genommenen das Rauchen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Gewahrsams gestattet,
2.
Vernehmungsräumen der Polizei, in denen die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den zu Vernehmenden das Rauchen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs von Vernehmungen gestattet.

§ 3 Hinweispflicht

An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3, 4 oder 6 das Rauchen gestattet ist, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen. In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nach § 2 Absatz 3 und 4 verwehrt ist. Gaststätten, die nach § 2 Absatz 4 vom Rauchverbot ausgenommen sind, müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

§ 4 Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
1.
die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 und 12,
2.
die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte und der Diskothek im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 9,
3.
die Betreiberin oder der Betreiber in den Fällen von § 2 Absatz 1 Nummern 10, 11, 13 und 14.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

§ 5 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
in einem Rauchverbotsbereich nach § 2 raucht,
2.
der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt,
3.
entgegen § 2 Absätze 3 und 4 in einem Verbotsbereich Personen unter 18 Jahren den Zutritt nicht verwehrt,
4.
als Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1.
im Fall von Absatz 1 Nummer 1 mit einer gebührenfreien Verwarnung oder mit einer Geldbuße von 20 Euro bis 200 Euro und
2.
im Fall von Absatz 1 Nummern 2 bis 4 mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Euro geahndet werden.

§ 6 Berichterstattung des Senats

Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle drei Jahre über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Juli 2007.
Der Senat
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