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Gesetz über das Sondervermögen „Altersversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg“ Vom 21. Dezember 2017

Gesetz über das Sondervermögen „Altersversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg“ Vom 21. Dezember 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Sondervermögen „Altersversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg“ vom 21. Dezember 201701.01.2018
Eingangsformel01.01.2018
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2018
§ 2 - Errichtung01.01.2018
§ 3 - Zweck01.01.2018
§ 4 - Rechtsform01.01.2018
§ 5 - Verwaltung, Anlage der Mittel01.01.2018
§ 6 - Zuführung der Mittel01.01.2018
§ 7 - Verwendung des Sondervermögens01.01.2018
§ 8 - Beirat01.01.2018
§ 9 - Schlussbestimmungen01.01.2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Freie und Hansestadt Hamburg. Es gilt auch
1.
für die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 431), in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553, 2555), in der jeweils geltenden Fassung gewähren,
2.
für die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen,
3.
für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung, soweit sie nach einer Dienstordnung an Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen, und für die juristischen Personen, die ermächtigt sind, die dem Dienstherrn Freie und Hansestadt Hamburg obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wahrzunehmen,
4.
bei Beteiligungen an der Zahlung von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Maßgaben sowie bei der Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Einrichtungen findet dieses Gesetz keine Anwendung, wenn Betriebe oder sonstige Einheiten der Freien und Hansestadt Hamburg oder die in Absatz 1 genannten Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen Versorgungsrückstellungen bilden oder für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Versorgungszuschläge an die Freie und Hansestadt Hamburg entrichten.

§ 2 Errichtung

Zur Durchführung von § 18 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 214), in der jeweils geltenden Fassung sowie § 2a HmbZVG bildet die Freie und Hansestadt Hamburg unter dem Namen „Altersversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg“ ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.

§ 3 Zweck

Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 4 Rechtsform

Das Sondervermögen ist ein rechtlich unselbständiger, abgesonderter Teil des Vermögens der Freien und Hansestadt Hamburg mit eigener Wirtschaftsführung und eigenem Rechnungswesen. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der Gerichtsstand des Sondervermögens ist Hamburg.

§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Das Sondervermögen wird bei der für die Finanzen zuständigen Behörde eingerichtet. Ihr obliegt die Verwaltung und Geschäftsführung des Sondervermögens. Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse vertritt die für die Finanzen zuständige Behörde das Sondervermögen vor den Gerichten. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung des Sondervermögens werden in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt.
(2) Für die Verwaltung und Geschäftsführung des Sondervermögens werden keine Kosten erstattet.
(3) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind zu marktüblichen Bedingungen
1.
in Schuldscheindarlehen der Länder oder des Bundes,
2.
in Wertpapieren der Länder, des Bundes oder solcher Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen,
3.
in Wertpapieren, die vom Bund oder den Ländern garantiert werden, oder kurzfristig auf dem Geschäftskonto bei der Kasse.Hamburg
anzulegen.
Die für die Finanzen zuständige Behörde wird ermächtigt, der Deutschen Bundesbank oder einer anderen in der Geldwirtschaft erfahrenen Einrichtung die Anlage und Bestandsverwaltung der dem Sondervermögen zufließenden Mittel zu übertragen. Für die Anlage gelten die in Satz 1 genannten Anlagearten. Die für die Finanzen zuständige Behörde erlässt Anlagerichtlinien. Mittel auf dem Geschäftskonto bei der Kasse.Hamburg werden verzinst.

§ 6 Zuführung der Mittel

Dem Sondervermögen werden Beträge zugeführt, die
1.
auf Grund von § 2a HmbZVG von den in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen von dem den zusatzversorgungsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zustehenden Arbeitsentgelt einbehalten werden sowie am 31. Dezember 2017 als Vermögen aus dem Sondervermögen nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz gebildet wurden,
2.
gemäß § 18 Absatz 2 HmbBesG ermittelt werden und sich durch die Verminderung der Besoldungsanpassungen in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 von den in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 bis 4 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum Rechnungsabschluss zu Lasten der Produktgruppen und der Wirtschaftspläne ergeben sowie am 31. Dezember 2017 als Vermögen aus dem Sondervermögen nach dem Hamburgischen Versorgungsrücklagegesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gebildet wurden; Beträge, die nicht aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg zugeführt wurden oder werden, sind jeweils gesondert auszuweisen,
3.
von der Freien und Hansestadt Hamburg als Versorgungszuschläge von Dritten vereinnahmt werden,
4.
von der Bürgerschaft mit dem jeweiligen Haushaltsplan gesondert festgesetzt werden,
5.
am 31. Dezember 2017 als Vermögen aus den Sondervermögen nach dem Hamburgischen Versorgungsfondsgesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gebildet wurden.

§ 7 Verwendung des Sondervermögens

Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen und Zusatzversorgungsaufwendungen und zu gewährenden Beihilfen der Ruhegeldempfängerinnen und Ruhegeldempfänger und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen verwendet werden, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen oder zusatzversorgungsrechtlichen Maßgaben zahlen. Die Entnahme von Mitteln erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplans oder ist durch Haushaltsbeschluss zu regeln. Die Entnahme der Mittel, die nicht aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg zugeführt wurden oder werden, erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der jeweiligen zuständigen Selbstverwaltungsorgane.

§ 8 Beirat

(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen, insbesondere zu den Anlagerichtlinien, eventuellen Abweichungen hiervon, einer Übertragung der Anlage- und Bestandsverwaltung nach § 5 Absatz 3, dem Wirtschaftsplan und dem Jahresabschluss mit.
(2) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der für die Finanzen zuständigen Behörde für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Ihm gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Personalwesen zuständigen Behörde, eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Rechtsaufsicht über die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde sowie drei von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbänden zu benennende Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten an. Dabei benennen die drei mitgliederstärksten Spitzenorganisationen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter. Gibt es nur zwei Spitzenorganisationen, so benennt die mitgliederstärkste zwei Vertreterinnen oder Vertreter. Gibt es nur eine Spitzenorganisation, so benennt diese alle drei Vertreterinnen oder Vertreter. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein nachfolgendes Mitglied bestimmt.
(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für ihre Tätigkeit im Beirat keine Vergütungen; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Es werden aufgehoben:
1.
das Gesetz über das Sondervermögen „Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg“ vom 14. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 146),
2.
das Hamburgische Versorgungsrücklagegesetz vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 266),
3.
das Hamburgische Versorgungsfondsgesetz vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 399)
in der geltenden Fassung.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Dezember 2017.
Der Senat
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