HmbUVPG
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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) Vom 10. Dezember 1996

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) Vom 10. Dezember 1996
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53)1)
Fußnoten
*)
Erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 10. 12. 1996 (HmbGVBl. S. 310)
1)
Gemäß Artikel 3 dient dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1), der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 124 S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 199601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben10.03.2018
§ 2 - Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen10.03.2018
Anlage 1 - Liste »UVP-pflichtige Vorhaben«01.01.2004
Anlage 2 - Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung10.03.2018
Anlage 310.03.2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. § 9 Absätze 1 bis 3 und 5 UVPG finden keine Anwendung. § 73 UVPG gilt entsprechend; § 74 Absätze 1 und 2 UVPG gilt in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechend.
(2) Ist eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, sind bei einer allgemeinen Vorprüfung die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten Kriterien insgesamt, bei einer standortbezogenen Vorprüfung die in Anlage 2 Nummer 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von § 27 Satz 1 UVPG erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung der Entscheidung nach den für die Entscheidung über das Vorhaben geltenden Vorschriften. Sind danach eine Bekanntmachung oder Auslegung der Entscheidung nicht vorgesehen, ist die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung ortsüblich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.
(4) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG wird kein Erörterungstermin durchgeführt, soweit das für das Vorhaben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörterung vorsieht. Eine Erörterung der Äußerungen ist in entsprechender Anwendung des § 73 Absätze 6 und 7 HmbVwVfG durchzuführen, sofern der Träger des Vorhabens dies beantragt.

§ 2 Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen

(1) Für nach Landesrecht zu erstellende Pläne und Programme ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, soweit in Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg nichts anderes bestimmt ist. Die in Anlage 3 aufgeführten Pläne und Programme sind den in § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 UVPG benannten gleichgestellt.
(2) Für die von der Freien und Hansestadt Hamburg zu erstellenden und von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierten Pläne und Programme gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Gehören diese Pläne und Programme zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) bezeichneten Sachbereichen, ist eine Strategische Umweltprüfung unter der Voraussetzung einer Rahmensetzung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 UVPG durchzuführen. Die Strategische Umweltprüfung kann im Einklang mit den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten besonderen Bestimmungen ganz oder teilweise in das Verfahren der Ex-Ante-Bewertung der operationellen Programme und der Entwicklungsprogramme aufgenommen und in diesem Rahmen durchgeführt werden.
(3) Für Pläne und Programme nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 74 Absatz 3 UVPG in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechend.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. Dezember 1996.
Der Senat

Anlage 1

Liste »UVP-pflichtige Vorhaben«
1)
Legende:
X = Das Vorhaben ist UVP-pflichtig.
A = Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
S = Es ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Nr. Vorhaben Festlegung zur UVP
1. Wasserwirtschaftliche Vorhaben (einschließlich Benutzung oder Ausbau eines Gewässers):
1.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die
1.1.1 für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 kg/d bis weniger als 9000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 m³ bis weniger als 4500 m³ Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, ... A
1.1.2 für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 m³ bis 900 m³ Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist; ... S
1.2 Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer in einer Anlage, die
1.2.1 für die Erzeugung von 1000 t Fisch oder mehr je Jahr ausgelegt ist, ... X
1.2.2 für die Erzeugung von 100 t bis weniger als 1000 t Fisch je Jahr ausgelegt ist; ... A
1.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von
1.3.1 100000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser, ... A
1.3.2 weniger als 100000 m³ Wasser mit Ausnahme des Einleitens von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Volumen bis zu 2000 m³, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind; ... S
1.4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung; ... A
1.5 Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem Volumen von
1.5.1 100000 m³ und mehr Wasser je Jahr, ... A
1.5.2 2000 m³ bis weniger als 100000 m³ Wasser je Jahr; ... S
1.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wenn
1.6.1 100000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, ... A
1.6.2 2000 m³ bis weniger als 100000 m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; ... S
1.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m³ pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder weniger als 5 % des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2000 Mio. m³ nicht übersteigt; ... A
1.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; ... A
1.9 Bau eines Seehafens; ... X
1.10 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1350 t oder weniger zugänglich ist; ... A
1.11 Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit 1350 t oder weniger aufnehmen kann; ... A
1.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei-, Jacht- oder Sportboothafens, oder einer Hafenanlage; ... A
1.13 Ausbau von Hochwasserschutzanlagen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen,
1.13.1 wenn Hochwasserschutzanlagen oder Dämme errichtet oder beseitigt werden, ... A
1.13.2 wenn vorhandene Hochwasserschutzanlagen oder Dämme wesentlich umgestaltet werden; ... S
1.14 Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten; A
1.15 Landgewinnung am Meer; ... A
1.16 Bau einer Wasserkraftanlage; ... A
1.17 Baggerung in Flüssen, Seen und Küstengewässern zur Gewinnung von Mineralien; ... A
1.18 sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme
- des Ausbaus von Gewässern zur offenen Oberflächenentwässerung von Baugebieten, wenn die offene Oberflächenentwässerung in einem Bebauungsplan vorgesehen ist,
- der Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung,
1.18.1 wenn es sich um naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen handelt, ... S
1.18.2 im Übrigen; ... A
2. Baurechtliche Vorhaben, soweit nicht eine UVP in einem Bebauungsplanverfahren entsprechend den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt wurde:
2.1 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenverkehrsbeherbergung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1 mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 200 oder mehr, ... X
2.1.2 mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200; ... A
2.2 Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes
2.2.1 mit 200 oder mehr Stellplätzen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, ... X
2.2.2 mit 50 oder mehr Stellplätzen im Übrigen; ... A
2.3 Bau eines Freizeitparks mit einer Plangebietsgröße von
2.3.1 10 ha oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, ... X
2.3.2 4 ha oder mehr im Übrigen; ... A
2.4 Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von
2.4.1 1 ha oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, ... X
2.4.2 0,5 ha bis weniger als 1 ha im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, ... A
2.4.3 1 ha oder mehr im Übrigen; ... A
2.5 Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geschossfläche von
2.5.1 5000 m² oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, ... X
2.5.2 1200 m² oder mehr im Übrigen; ... A
2.6 Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen mit einer Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt
2.6.1 100000 m² oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, ... X
2.6.2 20000 m² oder mehr im Übrigen; ... A
3. Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und sonstige Bodennutzungen:
3.1 Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab 0,5 ha Flächengröße; ... A
3.2 Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit einer Größe von
3.2.1 0,5 bis weniger als 10 ha, ... A
3.2.2 weniger als 0,5 ha; ... S
3.3 Erstaufforstungen im Sinne des LWaldG unter 50 ha Wald; ... A
3.4 Errichtung und Betrieb von Abgrabungen, soweit sie nicht dem Bergrecht unterliegen, wenn die betroffene Grundfläche einschließlich der Betriebsanlagen
3.4.1 25 ha oder größer ist, ... X
3.4.2 größer als 3 ha und kleiner als 25 ha ist, ... A
3.4.3 3 ha oder kleiner ist; ... S
3.5 Anlage von Schlammlagerplätzen, wenn die betroffene Grundfläche
3.5.1 größer als 3 ha ist, ... A
3.5.2 3 ha oder kleiner ist; ... S
4. Verkehr und Freizeit:
4.1 Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen; ... A
4.2 Errichtung von Sportanlagen, wenn die betroffene Grundfläche größer als 6 ha oder die Zahl der Besucherinnen, Besucher oder Benutzerinnen und Benutzer entsprechend dem Zweck der Sportanlage größer als 3000 ist; ... X
4.3 Skipisten, Skilifte und zugehörige Einrichtungen; ... A
4.4 Bau und Änderung von öffentlichen Wegen nach Maßgabe der Regelungen des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in der jeweils geltenden Fassung;
5. Änderung oder Erweiterung:
die Änderung oder Erweiterung eines in den Nummern 1.1 bis 4.3 genannten Vorhabens, soweit sie unter Berücksichtigung der innerhalb der letzten zehn Jahre in einem engen räumlichen Zusammenhang vorgenommenen Maßnahmen zu seiner Errichtung, Änderung oder Erweiterung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die für die erstmalige Errichtung maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreicht oder überschreitet,
wenn für die erstmalige Errichtung des Vorhabens vorgesehen ist die
5.1 UVP-Pflicht ... X
5.2 allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ... A
5.3 standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ... S
Fußnoten
1)
Angefügt 17. 12. 2002 (HmbGVBl. S. 347)

Anlage 2

Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
1.
Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1
Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
1.2
Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
1.3
Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
1.4
Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absätze 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in der jeweils geltenden Fassung,
1.5
Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.6
Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
1.6.1
verwendete Stoffe und Technologien,
1.6.2
die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf Grund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils geltenden Fassung,
1.7
Risiken für die menschliche Gesundheit, zum Beispiel durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.
2.
Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1
bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2
Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
2.3
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1
Naturschutzgebiete im Sinne von § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung,
2.3.2
Nationalparke im Sinne von § 24 BNatSchG,
2.3.3
Landschaftsschutzgebiete im Sinne von § 26 BNatSchG,
2.3.4
Naturparke im Sinne von § 27 BNatSchG,
2.3.5
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummern 6 und 7 BNatSchG,
2.3.6
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 30 BNatSchG und § 14 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in der jeweils geltenden Fassung,
2.3.7
Naturdenkmale im Sinne des § 28 BNatSchG oder in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind,
2.3.8
Wasserschutzgebiete im Sinne von § 27 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 34 HWaG festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 52 HWaG,
2.3.9
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummern 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. S. 2081, 2102), geändert am 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902, 2903), in der jeweils geltenden Fassung,
2.3.10
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.
3.
Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
3.1
der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,
3.2
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5
dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
3.6
dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,
3.7
der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.

Anlage 3

Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"
Nummer Art des Plans oder des Programms
1.1 Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Nummer 1 UVPG
Abwasserbeseitigungsplan nach § 3 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in der jeweils geltenden Fassung;
1.2 Landschaftsprogramm nach §§ 4 und 5 HmbBNatSchAG.
2 Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Nummer 2 UVPG
Waldfunktionenplan nach § 2 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), in der jeweils geltenden Fassung.
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