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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Cranz - Estedeich - Vom 6. März 2018

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Cranz - Estedeich - Vom 6. März 2018
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Cranz - Estedeich - vom 6. März 201824.03.2018
Eingangsformel24.03.2018
Einziger Paragraph24.03.2018
Anlage24.03.2018
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), und § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende schwarze Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkung Cranz (Bezirk Harburg, Ortsteil 718).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt: Ostgrenzen der Flurstücke 442, 213, 440, 407, 408, 409, 516, 410, 519, 412, 413, 414, 415, 416, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 433, Südgrenze des Flurstücks 417, Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 508, 424, Westgrenzen des Flurstücke 509, 622, West- und Nordgrenze des Flurstücks 493, Nordgrenzen der Flurstücke 706, 770, Westgrenze des Flurstücks 777, Nordgrenzen der Flurstücke 775, 773, Westgrenze des Flurstücks 550, West- und Nordgrenze des Flurstücks 804, Westgrenzen der Flurstücke 1899, 400, Nordgrenze des Flurstücks 602, West- und Nordgrenze des Flurstücks 756, Ostgrenze des Flurstücks 614, Nordgrenzen der Flurstücke 595, 596. Westgrenze des Flurstücks 613, West- und Nordgrenze des Flurstücks 612, Nordgrenze des Flurstücks 574, Südgrenze des Flurstücks 726, Nordgrenzen der Flurstücke 570, 725, 726, 727, 802, 490, 652, 265, 264, Ostgrenzen der Flurstücke 262, 743, 744, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 700, Ostgrenzen der Flurstücke 1893, 1894, 1896, 1898, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 188, Südgrenzen der Flurstücke 190, 576, 195, 196, 569, 198, 199, 436, Ostgrenzen der Flurstücke 568, 567, 566, 201, 202, 204, 437, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 434 der Gemarkung Cranz (Bezirk Harburg, Ortsteil 718).
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b)
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 6. März 2018.
Das Bezirksamt Harburg

Anlage

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