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Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG) Vom 28. Dezember 2004

Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG) Vom 28. Dezember 2004
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 188)
Fußnoten
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Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Hochschulzulassung vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. 2004, S. 515)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG) vom 28. Dezember 200401.12.2004
§ 1 - Geltungsbereich01.06.2016
§ 2 - Zulassungshöchstzahlen01.06.2016
§ 3 - Vorabquoten01.06.2018
§ 4 - Hauptquoten01.04.2012
§ 5 - Auswahlverfahren01.07.2014
§ 5a - Zulassung in der Ausländerquote01.09.2016
§ 6 - Studiengänge mit Aufnahmeprüfung01.12.2004
§ 7 - Nachteilsausgleich für Dienstleistende01.12.2004
§ 8 - Vergabe von Studienplätzen an Bewerber höherer Fachsemester01.06.2018
§ 9 - Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen und in Studiengängen mit dem Ziel des Konzertexamens01.06.2018
§ 10 - Satzungen01.09.2016
§ 11 - Außerkrafttreten von Rechtsverordnungen01.12.2004
§ 12 - Übergangsbestimmungen01.12.2004

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen der staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg für die Zulassungshöchstzahlen (§ 2) festgesetzt wurden, mit Ausnahme des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg (Hochschulen), soweit nicht die Studienplätze im bundesweiten zentralen Verfahren vergeben werden.

§ 2 Zulassungshöchstzahlen

(1) Die Zahlen der in den einzelnen Studiengängen jeweils höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungshöchstzahlen) werden nach dem Ausbildungskapazitätsgesetz (AKapG) vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), geändert am 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit eine Hochschule von einem Dritten oder im Rahmen von gemeinsam mit Dritten finanzierten Programmen, insbesondere solchen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes, finanzielle Mittel zur Schaffung oder Unterhaltung von Studienplätzen erhält, richtet sich die Verpflichtung der Hochschule zur Bereitstellung von personeller und sächlicher Ausstattung gegenüber der mittelgewährenden oder -verwaltenden Stelle nach den jeweiligen Vereinbarungen oder Vorgaben; Rechte oder Pflichten Dritter werden hierdurch weder begründet noch aufgehoben. Für die Ermittlung der sich aus der bereitgestellten personellen und sächlichen Ausstattung ergebenden Aufnahmekapazitäten, für die Festsetzung von Zulassungshöchstzahlen und, sofern kein Fall des Absatzes 3 Satz 2 vorliegt, auch für die Festsetzung von Curricularwerten gelten die Bestimmungen der §§ 3, 5 und 6 AKapG entsprechend; an die Stelle der Vereinbarungen nach § 2 AKapG treten dabei die jeweiligen Vereinbarungen oder Vorgaben nach Satz 1.
(3) Ist in einem Studiengang sowohl eine Zulassungshöchstzahl nach Absatz 1 als auch eine Zulassungshöchstzahl nach Absatz 2 Satz 2 festzusetzen, so kann die Ermittlung der Aufnahmekapazität in der Lehreinheit einheitlich erfolgen, ein einheitlicher Bericht mit den Kapazitätsberechnungen vorgelegt und eine einheitliche Zulassungshöchstzahl (Gesamtzulassungshöchstzahl) festgesetzt werden. Bei der einheitlichen Ermittlung der Aufnahmekapazität ist einheitlich der für die Festsetzung der Zulassungshöchstzahl nach Absatz 1 festgesetzte Curricularwert anzuwenden.

§ 3 Vorabquoten

(1) Von den für Studienanfänger nach § 2 festgesetzten Zulassungshöchstzahlen sind vorweg abzuziehen (Vorabquoten)
1.
ein Anteil von bis zu 10 vom Hundert (v. H.) für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind (Ausländer, Ausländerquote); die Hochschule kann bei Vorliegen besonderer Gründe durch Satzung oder auf Grund einer Satzung den Anteil erhöhen,
2.
ein Anteil von 5 v. H. für Personen, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Härtequote),
3.
ein Anteil von 2 v. H. für Sportlerinnen und Sportler, die dem Bundeskader eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine vom Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein (OSP) betreute Sportart angehören (Spitzensportler) und aus diesem Grund an Hamburg als Studienort gebunden sind (Spitzensportlerquote); die Eigenschaft als Spitzensportler sowie die Zugehörigkeit zum Bundeskader einer Schwerpunktsportart des OSP (Absatz 2 Nummer 3) ist durch eine Bescheinigung des OSP nachzuweisen,
4.
ein Anteil von 3 v. H. für Bewerberinnen und Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung.
Über jede Vorabquote ist mindestens eine Person zum Studium zuzulassen, wenn in dieser Vorabquote mindestens eine Person zu berücksichtigen ist. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Zahl der insgesamt über die Vorabquoten zu vergebenden Studienplätze die Zahl der insgesamt über die Hauptquoten nach § 4 zu vergebenden Studienplätze übersteigen würde.
(2) Die Studienanfängerplätze werden in den Vorabquoten vergeben
1.
bei Ausländern nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5a,
2.
in der Härtequote nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte; bei einem vergleichbaren Grad der Härte erfolgt die weitere Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5,
3.
in der Spitzensportlerquote zunächst an Spitzensportler, die dem Kader einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach noch verbleibende Studienanfängerplätze an andere Spitzensportler; übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportler die Zahl der in der Spitzensportlerquote noch zu vergebenden Studienanfängerplätze, so erfolgt die Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5,
4.
in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5.
(3) In den Vorabquoten frei bleibende Studienplätze werden wie folgt vergeben:
1.
Studienplätze, die in der Ausländerquote oder in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 frei bleiben, werden nach § 4 vergeben;
2.
Studienplätze, die in der Härtequote oder der Spitzensportlerquote frei bleiben, werden in der jeweils anderen Quote vergeben, sofern in ihr weitere Personen zu berücksichtigen sind; anderenfalls werden sie in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vergeben, soweit in dieser weitere Personen zu berücksichtigen sind, sonst nach § 4.

§ 4 Hauptquoten

Die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienanfängerplätze werden von der Hochschule wie folgt vergeben:
1.
Zu 90 v. H. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5 (Leistungsquote),
2.
zu 10 v. H. nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Halbjahre (Wartezeitquote).
Über die Wartezeitquote ist mindestens eine Person zum Studium zuzulassen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch weniger als zwei Studienplätze für die Vergabe über die Leistungsquote verbleiben würden.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Die Entscheidung im Auswahlverfahren wird von der Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen.
(2) Der Grad der Eignung und Motivation nach Absatz 1 kann insbesondere durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden:
1.
Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
2.
Noten aus Pflichtkursen oder fachlich einschlägige Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
3.
schriftliche Auswahltests,
4.
Auswahlgespräche,
5.
Ergebnisse von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 37 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG),
6.
einschlägige Berufsausbildungen oder praktische Tätigkeiten und
7.
schriftliche Erläuterungen zur Begründung der Studien- und Berufszielwahl.
(3) In jedem Fall müssen die Leistungen der Hochschulzugangsberechtigung in erheblichem Umfang in die Auswahlentscheidung einbezogen werden. Die Hochschulen treffen in ihren Satzungen nach § 10 Absatz 1 Regelungen zur Übersetzung der Noten der Hochschulzugangsberechtigungen in eine einheitliche Notenskala, zur Bestimmung von Durchschnittsnoten und über die Einordnung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigungen, die keine Noten ausweisen.
(4) Die Hochschulen können für entsprechende Studiengänge durch die Gestaltung der Auswahlkriterien nach Absatz 2 dafür Sorge tragen, dass Bewerberinnen und Bewerber ohne allgemeine Hochschulreife
beziehungsweise Fachhochschulreife besondere Zulassungschancen erhalten. Im Bachelorstudiengang Sozialökonomie der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg sind bis zu 40 vom Hundert der nach § 4 Nummer 1 zu vergebenden Studienanfängerplätze Bewerberinnen und Bewerbern ohne Zeugnis der Hochschulreife vorbehalten.
(5) Bei der Beurteilung des Grades der Eignung und Motivation von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen. Insbesondere ist unter Wahrung der Anforderungen ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Behinderungsbedingte Verlängerungen von Schul- und Ausbildungszeiten dürfen nicht zu Ungunsten der Bewerberin oder des Bewerbers gewertet werden. Die oder der Behindertenbeauftragte der Hochschule ist über Satzungen und andere allgemein getroffenen Maßnahmen zu unterrichten und auf ihr oder sein Verlangen auch bei der Durchführung der Maßnahmen zu beteiligen.

§ 5a Zulassung in der Ausländerquote

(1) Die Studienanfängerplätze in der Ausländerquote werden nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. Hierfür gilt § 5 entsprechend.
(2) Die Hochschulen können bestimmen, dass bei der Vergabe in der Ausländerquote neben dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 auch besondere Umstände berücksichtigt werden, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen. Als ein solcher Umstand kann insbesondere angesehen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender ein Stipendium erhält,
2.
die Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg bestanden hat,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte, Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist oder ihr oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist,
4.
aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder in dem auf Grund des allgemeinen Entwicklungsstandes keine oder nur sehr eingeschränkte Ausbildungsmöglichkeiten im tertiären Bildungsbereich bestehen,
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

§ 6 Studiengänge mit Aufnahmeprüfung

In Studiengängen mit einer Aufnahmeprüfung nach § 37 Absatz 3 oder 4 HmbHG (künstlerische Studiengänge) kann die Hochschule die Auswahlentscheidung statt nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, sowie den §§ 4 und 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Aufnahmeprüfung treffen.

§ 7 Nachteilsausgleich für Dienstleistende

1
Bewerber dürfen aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des Grundgesetzes, aus der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, aus dem Dienst als Entwicklungshelfer, aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres sowie aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren keine Nachteile erleiden.
2
Die Hochschulen regeln das Nähere in den Satzungen nach § 10 Absatz 2.

§ 8 Vergabe von Studienplätzen an Bewerber höherer Fachsemester

(1) Soweit für Bewerber höherer Fachsemester Zulassungshöchstzahlen festgelegt sind, ist davon vorweg ein Anteil von 2 v. H. für Spitzensportler, die an Hamburg als Studienort gebunden sind, abzuziehen (Spitzensportlerquote); § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz und Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Studienplätze in der Spitzensportlerquote werden zunächst an Spitzensportler, die dem Bundeskader einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach noch verbleibende Studienplätze an andere Spitzensportler vergeben; übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportler die Zahl der in der Spitzensportlerquote noch zu vergebenden Studienplätze, so erfolgt die Auswahl entsprechend Absatz 3.
(3) Studienplätze, die in der Quote nach Absatz 1 frei bleiben, sowie die nach Abzug dieser Quote verbleibenden Studienplätze werden entsprechend §§ 5 und 6 vergeben. Die während des bisherigen Studiums erbrachten Leistungen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(4) Studierende, die sich zum Zweck eines zeitweiligen Auslandsstudiums, zur Betreuung eines Kindes, zur Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes oder zu einem vergleichbaren Zweck exmatrikulieren ließen, werden ohne erneutes Zulassungsverfahren unter Anrechnung auf die für Bewerber höherer Fachsemester gemäß den festgelegten Zulassungshöchstzahlen zur Verfügung stehenden Studienplätze immatrikuliert.

§ 9 Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen und in Studiengängen mit dem Ziel des Konzertexamens

(1) Von den für Studienanfänger in Masterstudiengängen nach § 54 HmbHG sowie in weiterbildenden Masterstudiengängen nach § 57 HmbHG festgesetzten Zulassungshöchstzahlen sind vorweg abzuziehen (Vorabquoten)
1.
ein Anteil von 10 v. H. für Personen, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, insbesondere weil sie aus besonderen gesundheitlichen, familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Gründen auf Hamburg als Studienort angewiesen sind (Härtequote),
2.
ein Anteil von 2 v. H. für Spitzensportler, die an Hamburg als Studienort gebunden sind (Spitzensportlerquote); § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
§ 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Studienplätze werden in den Vorabquoten vergeben
1.
in der Härtequote nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte; bei einem vergleichbaren Grad der Härte erfolgt die weitere Auswahl entsprechend Absatz 3 Satz 2,
2.
in der Spitzensportlerquote zunächst an Spitzensportler, die dem Bundeskader einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach noch verbleibende Studienplätze an andere Spitzensportler; übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportler die Zahl der in der Spitzensportlerquote noch zu vergebenden Studienplätze, so erfolgt die Auswahl entsprechend Absatz 3 Satz 2.
Studienplätze, die in den Vorabquoten frei bleiben, werden nach Absatz 3 vergeben.
(3) Die nach Abzug der Vorabquoten in den Studiengängen nach Absatz 1 verbleibenden Studienanfängerplätze werden in entsprechender Anwendung von § 4 vergeben. § 5 Absätze 1, 2 und 5 gilt für die Vergabe in der Leistungsquote entsprechend; das Ergebnis des ersten Hochschulabschlusses ist in die Entscheidung einzubeziehen. Die Vergabe in der Wartezeitquote erfolgt nach der Zahl der seit dem Erwerb der Zugangsberechtigung für das Masterstudium vergangenen Halbjahre.
(4) Die §§ 6 bis 8 gelten für die vorgenannten Studiengänge entsprechend.
(5) Die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit dem Ziel des Konzertexamens nach § 71a HmbHG erfolgt nach Absatz 3 Satz 2. § 6 gilt entsprechend.
(6) Für Studiengänge, die nach § 57 Absatz 5 HmbHG oder § 71a Absatz 3 HmbHG angeboten werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 10 Satzungen

(1) Die Art des Auswahlverfahrens und die Auswahlkriterien nach den § 5, § 5a Absatz 1 und §§ 8 und 9 werden von den Hochschulen in Satzungen festgelegt.
(2) Bestimmungen, insbesondere über die Zahl der jährlichen Bewerbungstermine, die Bewerbungsfristen, die Berücksichtigung besonderer Umstände nach § 5a Absatz 2, die Form der Anträge, die den Anträgen beizufügenden Unterlagen, die Überbuchung von Studienplätzen sowie das Verfahren im Übrigen, werden in Satzungen getroffen, die vom Präsidium der Hochschule zu beschließen und vom Hochschulrat zu genehmigen sind.
(3) Bestimmungen in Satzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(4) Auswahlverfahren in Studiengängen, die gemeinsam mit einer außerhamburgischen Hochschule durchgeführt werden, können abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt werden.

§ 11 Außerkrafttreten von Rechtsverordnungen

Zu dem Zeitpunkt, zu dem für die betreffende Hochschule oder den betreffenden Studiengang die Verordnungen über Zulassungsbeschränkungen nach § 2 und die Satzungen nach § 10 in Kraft getreten sind, treten in ihrer jeweils geltenden Fassung außer Kraft:
1.
Universitäts-Zulassungsverordnung vom 26. Januar 1999 (HmbGVBl. S. 37),
2.
Zulassungsverordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg vom 26. September 2001 (HmbGVBl. S. 413),
3.
Verordnung für die Zulassung zum Studium an der HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik vom 18. Juli 1988 (HmbGVBl. S. 120),
4.
Verordnung für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für bildende Künste vom 18. Juli 1988 (HmbGVBl. S. 124),
5.
Verordnung für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik und Theater vom 19. Juli 1984 (HmbGVBl. S. 150).

§ 12 Übergangsbestimmungen

1
Die Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz sind in den Hochschulen spätestens zum Wintersemester 2005/2006 einzuführen.
2
Die erforderlichen Rechtsverordnungen und Satzungen sind rechtzeitig zu erlassen.
3
Die Universität Hamburg und die Hochschule für Angewandte Wissenschaften können die neuen Zulassungsregelungen in einzelnen Studiengängen schrittweise später einführen; der Zeitpunkt der Einführung ist in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 HmbHG festzulegen.
4
Bis zur Einführung der Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz sind in den genannten Studiengängen die bisher für die Zulassung geltenden Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden.
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