Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den Zugang zur Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahnzweig Archivdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst - APO-ArchivD) Vom 25. Oktober 2011
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den Zugang zur Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahnzweig Archivdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst - APO-ArchivD) Vom 25. Oktober 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2018 (HmbGVBl. S. 213) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 5 der Verordnung zum Neuerlass der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425, 442)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den Zugang zur Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahnzweig Archivdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst - APO-ArchivD) vom 25. Oktober 2011 | 05.11.2011 |
Abschnitt I - Allgemeines | 05.11.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 05.11.2011 |
§ 2 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung, Auswahl | 16.04.2016 |
§ 3 - Ziel der Ausbildung | 05.11.2011 |
§ 4 - Durchführung der Ausbildung | 16.04.2016 |
§ 5 - Bewertung der Leistungen | 05.11.2011 |
Abschnitt II - Vorschriften für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt | 05.11.2011 |
1. Ausbildung | 05.11.2011 |
§ 6 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes | 16.04.2016 |
§ 7 - Berufspraktische Studienzeiten | 16.04.2016 |
§ 8 - Fachstudien | 16.04.2016 |
2. Prüfungen | 05.11.2011 |
§ 9 - Laufbahnprüfung | 05.11.2011 |
§ 10 - Zwischenprüfung | 27.06.2018 |
§ 11 - Abschlussprüfung | 16.04.2016 |
§ 12 - Prüfungsausschuss | 05.11.2011 |
§ 13 - Schriftliche Abschlussprüfung | 05.11.2011 |
§ 14 - Durchführung der Klausuren | 05.11.2011 |
§ 15 - Mündliche Abschlussprüfung | 05.11.2011 |
§ 16 - Bestehen der Abschlussprüfung, Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Bescheid | 05.11.2011 |
§ 17 - Wiederholung der Abschlussprüfung | 16.04.2016 |
§ 18 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung | 05.11.2011 |
§ 19 - Täuschung, Ordnungsverstöße | 27.06.2018 |
§ 20 - Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht | 05.11.2011 |
Abschnitt III - Vorschriften über den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt | 16.04.2016 |
§ 21 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes | 16.04.2016 |
§ 22 - Leistungspunkte | 16.04.2016 |
§ 23 - Berufspraktische Studienzeiten | 16.04.2016 |
§ 24 - Fachstudien | 27.06.2018 |
§ 25 - Transferphase | 16.04.2016 |
§ 26 - Abschlussprüfung | 16.04.2016 |
§ 27 - Archivarische Staatsprüfung, Laufbahnprüfung | 16.04.2016 |
§ 28 - Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht | 16.04.2016 |
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Für die Vorbereitungsdienste für den Zugang zur Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahnzweig Archivdienst gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) und von der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425) in der geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.
§ 2 Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung, Auswahl
(1) In den jeweiligen Vorbereitungsdienst kann von der zuständigen Behörde eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten und zur Einstellung in einen Vorbereitungsdienst erfüllt,
2.
angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch oder Latein, nachweist und
3.
für das zweite Einstiegsamt
a)
ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium der Geschichtswissenschaft nachweist,
b)
ein mit einer ersten Prüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaft nachweist und einen mindestens mit der Note „befriedigend“ bewerteten rechtsgeschichtlichen Seminarschein vorlegt oder
c)
ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaft nachweist und einen mindestens mit der Note „befriedigend“ bewerteten verwaltungsgeschichtlichen Seminarschein vorlegt.
(2) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
Nachweise in Ablichtung über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen,
3.
Nachweise in Ablichtung über den gemäß Absatz 1 Nummer 3 erforderlichen Abschluss einschließlich des nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder c jeweils erforderlichen Seminarscheines,
4.
Nachweise in Ablichtung über die Fremdsprachenkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 2,
5.
Nachweise über etwaige zusätzliche berufliche Tätigkeiten und Prüfungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(3) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren voraus.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen. Dies gilt sinngemäß auch für die am Vorbereitungsdienst teilnehmenden Tarifbeschäftigten.
§ 3 Ziel der Ausbildung
Ziel der Vorbereitungsdienste ist es, Nachwuchskräften für den Laufbahnzweig des Archivdienstes die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Aufgaben des Archivdienstes bei der Förderung der Transparenz öffentlichen Handelns, der Bewahrung des Archivguts als authentische Quelle und als Teil des schriftlichen kulturellen Erbes sowie der Herstellung der Zugänglichkeit des Archivguts wahrnehmen zu können. Die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bereiten zugleich auf die Wahrnehmung anderer Aufgaben der Laufbahn der Allgemeinen Dienste in der Laufbahngruppe 2 vor. Die Fähigkeit, sich auf den Wandel beruflicher und gesellschaftlicher Anforderungen einzustellen, soll ebenso gefördert werden wie die Bereitschaft, als Beamtin oder Beamter in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat verantwortlich und selbständig zu handeln.
§ 4 Durchführung der Ausbildung
(1) Ausbildungsstellen sind
1.
das Staatsarchiv,
2.
die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule) und
3.
durch diese Verordnung oder von der zuständigen Behörde bestimmte weitere Stellen.
Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde bestellt für jeden der beiden Vorbereitungsdienste eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Sie oder er steuert die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten.
(3) Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter des Staatsarchivs ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Nachwuchskräfte. Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Nachwuchskräfte ist während der Ausbildung an der Archivschule deren Leiterin oder Leiter und während der Ausbildung an einer anderen Ausbildungsstelle deren Leiterin oder Leiter.
(4) Die vorlesungsfreien Zeiten an der Archivschule werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Soweit er nicht durch vorlesungsfreie Zeiten während der Fachstudien abgegolten werden kann, soll der noch verbleibende Urlaub während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt werden; über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Archivschule.
§ 5 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Nachwuchskräfte sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut (Note 1): | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
13 bis 11 Punkte gut (Note 2): | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
10 bis 8 Punkte befriedigend (Note 3): | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
7 bis 5 Punkte ausreichend (Note 4): | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
4 bis 2 Punkte mangelhaft (Note 5): | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
1 bis 0 Punkte ungenügend (Note 6): | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von | 14 | Punkten bis | 15 Punkte: | sehr gut, |
von | 11 | Punkten bis | 13,99 Punkte: | gut, |
von | 8 | Punkten bis | 10,99 Punkte: | befriedigend, |
von | 5 | Punkten bis | 7,99 Punkte: | ausreichend, |
von | 2 | Punkten bis | 4,99 Punkte: | mangelhaft, |
von | 0 | Punkten bis | 1,99 Punkte: | ungenügend. |
Abschnitt II Vorschriften für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt
1. Ausbildung
§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dauert drei Jahre. Er gliedert sich in berufspraktische Studienzeiten von 12 Monaten und Fachstudien von 24 Monaten.
§ 7 Berufspraktische Studienzeiten
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten werden beim Staatsarchiv und bei den weiteren Ausbildungsstellen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durchgeführt. Sie umfassen:
1.
zwei Studienabschnitte von jeweils vier Monaten beim Staatsarchiv,
2.
einen Studienabschnitt von drei Monaten bei einer anderen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Träger die Freie und Hansestadt Hamburg ist, und
3.
einen Studienabschnitt von einem Monat bei einem Archiv, das eine andere Struktur als das Staatsarchiv hat.
(2) Die berufspraktischen Studienzeiten erstrecken sich auf folgende Gebiete:
1.
Personal- und Ressourcenmanagement (Personal, Haushalt, Organisation),
2.
Archivmanagement,
3.
Informations- und Kommunikationstechnik,
4.
Records Management,
5.
Bildung von Archivgut,
6.
Erhaltung analogen und digitalen Archivguts, Archivbau, Notfallvorsorge und Katastrophenschutz für Archivgut,
7.
Erschließung und Bereitstellung von Archivgut,
8.
Benutzungsdienst,
9.
archivalische Quellenkunde mit paläographischen Übungen unter besonderer Berücksichtigung latein- und französischsprachiger Texte,
10.
hamburgische Landes-, Rechts-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Archivgeschichte sowie
11.
Archivmarketing.
(3) Zu Besprechungen, Verhandlungen und Aussonderungen bei Behörden oder Gerichten sollen die Anwärterinnen und Anwärter hinzugezogen werden.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der Studienabschnitte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 einen Vorschlag zur Feststellung des bleibenden Werts von Aufzeichnungen zu entwickeln und zu begründen.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der berufspraktischen Studienzeiten einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.
(6) Während der berufspraktischen Studienzeiten wird jeweils ein Befähigungsbericht
1.
für die Studienabschnitte beim Staatsarchiv nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und
2.
für die Studienabschnitte bei den anderen Ausbildungsstellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 von der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder
erstellt, der auf Basis der vorgenommenen Benotung erkennen lassen muss, ob das Ziel des Studienabschnitts erreicht wurde. Er ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(7) Es wird eine Gesamtnote für die berufspraktischen Studienzeiten gebildet. Hierbei sind die Noten der Befähigungsberichte für die Studienabschnitte
1.
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu jeweils 30 vom Hundert (v.H.),
2.
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu 30 v.H. und
3.
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu 10 v.H.
zu berücksichtigen.
§ 8 Fachstudien
(1) Die Fachstudien bestehen aus einem Studium von sechs Monaten an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften, in dem die Anwärterinnen und Anwärter das erste Semester des Studiengangs Public Management absolvieren, sowie einem Studium von 18 Monaten an der Archivschule.
(2) Die Fachstudien umfassen folgende Gebiete:
1.
Verwaltungswissenschaft,
2.
Archivwissenschaft,
3.
Archivische Hilfswissenschaften,
4.
Geschichtswissenschaften.
(3) Die Lehrinhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen in Vorlesungen, Seminaren und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen zu vermitteln. Die Fachstudien werden nach Maßgabe der für die Ausbildung an den Hochschulen geltenden Studienordnungen durchgeführt.
2. Prüfungen
§ 9 Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht haben und über die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus den Leistungen während der berufspraktischen Studienzeiten, der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in allen Bestandteilen der Laufbahnprüfung nach Absatz 2 mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht wurde.
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Die Fachstudien an der Archivschule enden mit einer Zwischenprüfung. Für die Zwischenprüfung gelten §§ 11 bis 14, § 15 Absätze 1 bis 3, § 16 und §§ 25 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen (APOgDArch) vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619).
(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens nach sechs, spätestens nach neun Monaten Fachstudien einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des nach § 12 APOgDArch zuständigen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.
(3) Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Der Bescheid ist von der oder dem Vorsitzenden des nach § 12 APOgDArch zuständigen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(4) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides ist der zuständigen Behörde zu übersenden.
§ 11 Abschlussprüfung
(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Abschlussprüfung abzulegen. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Anwärterin oder der Anwärter
1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und
2.
in den Befähigungsberichten der vor Zulassung zur Abschlussprüfung absolvierten berufspraktischen Ausbildungsabschnitte mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat.
§ 12 Prüfungsausschuss
(1) Die Abschlussprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für den Archivdienst bei der zuständigen Behörde abgelegt. Er besteht aus
1.
der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter des Staatsarchivs als Vorsitzender oder als Vorsitzendem,
2.
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und,
3.
zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten mit der Laufbahnbefähigung für die Allgemeinen Dienste in der Laufbahngruppe 2.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Satz 2 Nummer 3 sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der zuständigen Behörde bestellt.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.
§ 13 Schriftliche Abschlussprüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsarbeiten:
1.
die Abschlussarbeit aus den Gebieten des § 7 Absatz 2 Nummern 2 bis 7 und 11 (Bearbeitungsdauer: sechs Wochen),
2.
eine Projektarbeit aus den Gebieten des § 7 Absatz 2 Nummern 2 bis 8 und 11 (Bearbeitungsdauer: mindestens zwei, höchstens vier Wochen),
3.
eine Klausur aus den Bereichen der Verwaltungswissenschaft, des Verfassungs- und Verwaltungsrechts oder des Personalrechts (Bearbeitungsdauer: fünf Stunden) und
4.
eine Klausur aus dem Bereich der hamburgischen Landes-, Rechts-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Archivgeschichte (Bearbeitungsdauer: fünf Stunden).
(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten. Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 dürfen nicht aus denselben Gebieten entnommen werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Dauer der Prüfungsarbeit nach Absatz 1 Nummer 2 sowie die bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 (Klausuren) zulässigen Hilfsmittel. Die Aufgaben für die Klausuren sind geheim zu halten und jeweils in der erforderlichen Anzahl in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren.
(3) Der Prüfungsausschuss benotet die Prüfungsarbeiten. Die Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt werden, unabhängig voneinander bewertet. Bei abweichenden Bewertungsvorschlägen entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der vorliegenden Bewertungen.
(4) Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer
1.
in der Prüfungsarbeit nach Absatz 1 Nummer 1 und
2.
in mindestens zwei weiteren der übrigen drei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat.
Die Ergebnisse werden den Prüflingen in angemessener Frist, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung, schriftlich mitgeteilt.
(5) Die Prüfungsarbeiten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 dürfen nach Abschluss der Prüfung vom Staatsarchiv zur Erfüllung seiner Aufgaben weiter bearbeitet und genutzt werden.
§ 14 Durchführung der Klausuren
(1) Vor Beginn einer Klausur wird der Umschlag mit der Aufgabe in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling ist ein Exemplar der Aufgabe auszuhändigen, das zusammen mit der Klausur wieder abzugeben ist.
(2) Die Klausur ist unter ständiger Aufsicht an je einem Tag anzufertigen. Die Aufsicht führenden Personen haben darüber zu wachen, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben und keine unzulässigen Hilfsmittel benutzt werden. Der Prüfungsraum darf jeweils nur von einem Prüfling verlassen werden.
(3) Die Aufsicht führenden Personen fertigen eine Niederschrift an. Darin geben sie den Ort und den Beginn der Klausur, die Namen der Prüflinge, die Aufgaben für die Klausuren, das Fernbleiben und die Dauer der zeitweiligen Abwesenheit von Prüflingen, Verstöße gegen die Ordnung und besondere Vorkommnisse an. Sie vermerken auf jeder abgegebenen Klausur den Zeitpunkt der Abgabe und die Anzahl der beschriebenen Seiten.
§ 15 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Anwärterin oder der Anwärter die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
Grundzüge der Verwaltungswissenschaft,
2.
Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts,
3.
Grundzüge des Personalrechts und
4.
Grundzüge der hamburgischen Landes-, Rechts-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Archivgeschichte.
(3) Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Abschlussprüfung. Die mündliche Abschlussprüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden und 40 Minuten je Prüfling nicht überschreiten.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen. Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.
(5) Über den Verlauf, die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei berechtigtem Interesse die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten; sie dürfen bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Noten nicht anwesend sein. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 16 Bestehen der Abschlussprüfung, Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Bescheid
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und mündliche Teil der Abschlussprüfung bestanden ist. Bei der Bildung der Note der Abschlussprüfung sind
1.
für die Abschlussarbeit 30 v.H.,
2.
für die Projektarbeit 10 v.H.,
3.
für die beiden Klausuren jeweils 15 v.H. und
4.
für die mündliche Prüfung 30 v.H.
zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfungsausschuss ermittelt im Anschluss an die Abschlussprüfung das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung. In das Ergebnis gehen
1.
die Note für die berufspraktischen Studienzeiten zu 20 v.H.,
2.
die Note der Zwischenprüfung an der Archivschule zu 40 v.H. und
3.
die Note der Abschlussprüfung zu 40 v.H. ein.
Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen die Gesamtnoten in Abwesenheit der Zuhörerinnen und Zuhörer bekannt und eröffnet ihnen, wie ihre Leistungen im Einzelnen bewertet worden sind.
(4) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis und den Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Zeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Das Zeugnis oder der Bescheid ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und in einer weiteren Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu nehmen.
§ 17 Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens nach drei, spätestens nach sechs Monaten berufspraktischer Studienzeit einmal wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Wiederholung der Prüfungsarbeit nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erlassen, sofern sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
§ 18 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung
(1) Sind Prüflinge durch eine Erkrankung oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Prüfung anzutreten, haben sie die Hinderungsgründe vorab in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung haben die Prüflinge auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis, im Zweifelsfall ein personal- oder amtsärztliches Gutachten, beizubringen.
(2) In besonderen Fällen kann die Anwärterin oder der Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch von einer bereits angetretenen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die jeweilige Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher neuen Aufgabenstellung die Prüfung nachgeholt wird und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Prüfung zu wiederholen sind. Die im Rahmen der schriftlichen Abschlussprüfung zuvor bereits vollständig erbrachten Prüfungsarbeiten müssen nicht wiederholt werden. Eine unterbrochene mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen.
(4) Wird eine Prüfung aus anderen als den in den Absatz 1 genannten Gründen versäumt, gilt diese Prüfung als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine ebenso abgebrochene mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Von der Abschlussprüfung kann von der zuständigen Behörde zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten Ausbildungsjahr nicht genügend vorbereitet erscheint. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Abschlussprüfung anzutreten ist. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
§ 19 Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die bzw. der bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann sie bzw. er durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet im Falle der Abschlussprüfung der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 zuständige Prüfungsausschuss, im Falle der sonstigen Prüfungsleistungen die zuständige Behörde je nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) angeordnet wird oder ob im Falle der Abschlussprüfung die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Ergebnis der Laufbahnprüfung bekannt, dass die Anwärterin oder der Anwärter in einem für die Laufbahnprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, kann die zuständige Behörde je nach Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten und das Ergebnis entsprechend berichtigen oder die Laufbahnprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen, im Falle einer Täuschung bei der Zwischenprüfung jedoch nur dann, wenn zuvor der nach § 12 APOgDArch zuständige Prüfungsausschuss gemäß § 26 Absatz 3 APOgDArch das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung berichtigt oder diese für nicht bestanden erklärt hat. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zu treffen.
§ 20 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht
(1) Die Ausbildungsakten werden bei der zuständigen Behörde geführt. Die Prüfungsakten werden zur Zwischenprüfung bei der Archivschule und zur Abschlussprüfung sowie zur Laufbahnprüfung bei der zuständigen Behörde geführt.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der betroffenen Person Einsicht in die bei der zuständigen Behörde geführten Prüfungsakten gewährt.
Abschnitt III Vorschriften über den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt
§ 21 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 baut auf den für die Einstellung erforderlichen wissenschaftlichen Studien auf und dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in
1.
berufspraktische Studienzeiten von acht Monaten,
2.
Fachstudien von zwölf Monaten,
3.
einer Transferphase von drei Monaten und
4.
einer Prüfungsphase mit Abschlussprüfung von einem Monat.
(2) Die berufspraktischen Studienzeiten und die Fachstudien sind in Module gegliedert. Die Module werden in Modulhandbüchern beschrieben. Die Modulhandbücher sind zu veröffentlichen.
(3) Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen. Während der Transferphase ist eine Transferarbeit anzufertigen. Am Ende der Prüfungsphase ist die Abschlussprüfung abzulegen.
§ 22 Leistungspunkte
Für die bestandenen Modulprüfungen, die bestandene Transferarbeit und die bestandene Abschlussprüfung werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Die Referendarinnen und Referendare müssen insgesamt 122 Leistungspunkte erwerben. Auf die einzelnen Phasen des Vorbereitungsdienstes verteilen sich die Leistungspunkte wie folgt:
1. | Berufspraktische Studienzeiten nach § 23 | 42 Leistungspunkte, |
2. | Transferphase nach § 25 | 15 Leistungspunkte, |
3. | Fachstudien nach § 24 | 60 Leistungspunkte, |
4. | Abschlussprüfung nach § 26 | 5 Leistungspunkte. |
Ein Leistungspunkt entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsbelastung von 30 Stunden.
§ 23 Berufspraktische Studienzeiten
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten werden beim Staatsarchiv und bei einer weiteren Ausbildungsstelle nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durchgeführt. Sie umfassen:
1.
einen Studienabschnitt von sechs Monaten beim Staatsarchiv und
2.
einen Studienabschnitt von zwei Monaten bei einer anderen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Träger die Freie und Hansestadt Hamburg ist.
(2) Die berufspraktischen Studienzeiten erstrecken sich auf folgende Gebiete:
1.
Personal- und Ressourcenmanagement (Personal, Haushalt, Organisation),
2.
Archivmanagement,
3.
Informations- und Kommunikationstechnik,
4.
Records Management,
5.
Bildung von Archivgut,
6.
Erhaltung analogen und digitalen Archivguts, Archivbau, Notfallvorsorge und Katastrophenschutz für Archivgut,
7.
Erschließung und Bereitstellung von Archivgut,
8.
Benutzungsdienst,
9.
archivalische Quellenkunde sowie
10.
Archivmarketing.
(3) Während der berufspraktischen Studienzeiten absolvieren die Referendarinnen und Referendare vier Module. Für jedes Modul bestimmt die zuständige Behörde eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen.
(4) Die Modulprüfungen sind in Form von Projektarbeiten, Fallbearbeitungen oder Praxisberichten abzulegen. Die oder der Modulverantwortliche stellt die Aufgaben und benotet die Prüfung. Das Ergebnis ist mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt. Über die bestandene Modulprüfung ist der Referendarin oder dem Referendar eine Bescheinigung auszustellen. Eine weitere Ausfertigung wird zu den Ausbildungsakten genommen.
(5) Ist eine Modulprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Den Termin bestimmt die zuständige Behörde. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(6) Auf die Modulprüfungen finden § 18 Absätze 1 bis 4 und § 19 Absatz 1 entsprechende Anwendung. An Stelle des Prüfungsausschusses trifft die zuständige Behörde die Entscheidungen gemäß § 18 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2.
(7) Die Projektarbeiten und Fallbearbeitungen nach Absatz 4 Satz 1 dürfen nach Abschluss der jeweiligen Modulprüfung vom Staatsarchiv oder der weiteren Ausbildungsstelle nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur Erfüllung der Aufgaben weiter bearbeitet und genutzt werden.
(8) Es wird eine Gesamtnote für die berufspraktischen Studienzeiten gebildet. Hierbei sind die Noten der vier Modulprüfungen zu jeweils 25 v. H. zu berücksichtigen. Die Gesamtnote für die berufspraktischen Studienzeiten ist mit den Noten der vier Modulprüfungen der Archivschule zu übermitteln.
§ 24 Fachstudien
(1) Die Fachstudien finden an der Archivschule statt. Sie umfassen folgende Gebiete:
1.
Verwaltungswissenschaft und Archivmanagement,
2.
Archivwissenschaft,
3.
Archivische Hilfswissenschaften.
(2) Auf die Fachstudien findet § 11 Absatz 1 Sätze 2 bis 5, Absätze 2 und 3, Absatz 4 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen (APOhDArchiv) vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1614) Anwendung. Auf die Modulprüfungen finden § 12, § 14 Absatz 4, §§ 15 bis 17, § 19 Absätze 2 bis 5 und §§ 22 bis 24 Anwendung.
(3) Die Fachstudien werden nach Maßgabe der für die Ausbildung an der Archivschule geltenden Studienordnung durchgeführt. Während der Fachstudien absolvieren die Referendarinnen und Referendare neun Module.
§ 25 Transferphase
(1) Die Transferphase findet nach den Fachstudien statt.
(2) Auf der Grundlage der Fachstudien ist von der Referendarin oder dem Referendar in einer Transferarbeit eine Aufgabe aus der Praxis eines Archivs oder einer öffentlichen Stelle darzustellen und ein Lösungsvorschlag zu entwickeln. Das Thema wird von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Archivschule auf Vorschlag der Referendarin oder des Referendars spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase bestimmt. Es ist aus den Gebieten
1.
der Verwaltungswissenschaft und des Archivmanagements,
2.
der Archivwissenschaft oder
3.
der Archivischen Hilfswissenschaften
auszuwählen.
(3) Die Anfertigung der Transferarbeit in Gruppen ist unter der Voraussetzung möglich, dass die jeweiligen Anteile der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkennbar sind und getrennt bewertet werden können.
(4) Für jedes Thema bestimmt die Archivschule eine Dozentin als Betreuerin oder einen Dozenten als Betreuer. Die Betreuerin oder der Betreuer und eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter, die oder der von der zuständigen Behörde bestimmt wird, erstellen jeweils ein Gutachten zu der Transferarbeit einschließlich einer Benotung. Die Transferarbeit ist mit den beiden Gutachten der zuständigen Behörde zu übersenden.
(5) Aus dem Durchschnitt der in den Gutachten vergebenen Noten bildet die zuständige Behörde die Note für die Transferarbeit. Die Transferarbeit ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.
(6) Auf die Transferarbeit finden § 23 Absatz 6 und § 19 Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(7) Ist die Transferarbeit mindestens mit der Note „befriedigend“ (8 Punkte) bewertet worden und wird die Laufbahnprüfung nach § 27 bestanden, so ist die Transferarbeit zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der Archivschule, ob und wie die Veröffentlichung erfolgen soll.
§ 26 Abschlussprüfung
Am Ende der Prüfungsphase haben die Referendarinnen und Referendare vor dem Prüfungsausschuss gemäß § 14 APOhDArchiv die Abschlussprüfung abzulegen. Auf die Abschlussprüfung finden §§ 14 bis 16, § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 7 sowie §§ 20 bis 23 APOhDArchiv Anwendung.
§ 27 Archivarische Staatsprüfung, Laufbahnprüfung
(1) Die Archivarische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Referendarinnen und Referendare das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht haben und über die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Sie vermittelt als Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt.
(2) Die Archivarische Staatsprüfung besteht aus den Modulprüfungen während der berufspraktischen Studienzeiten und der Fachstudien sowie der Transferarbeit und der Abschlussprüfung.
(3) Die Archivarische Staatsprüfung ist bestanden, wenn in allen Bestandteilen der Prüfung nach Absatz 2 mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht und damit die nach § 22 Satz 3 jeweils erforderliche Anzahl an Leistungspunkten erworben wurde.
(4) Der Prüfungsausschuss ermittelt im Anschluss an die Abschlussprüfung das Gesamtergebnis der Archivarischen Staatsprüfung. In das Ergebnis gehen
1.
die Gesamtnote für die berufspraktischen Studienzeiten zu 30 v. H.,
2.
die Gesamtnote der Fachstudien zu 30 v. H.,
3.
die Note der Transferarbeit zu 20 v. H. und
4.
die Note der Abschlussprüfung zu 20 v. H.
ein. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Wer die Archivarische Staatsprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis und den Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Zeugnis. Wer die Archivarische Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Das Zeugnis oder der Bescheid ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, in einer weiteren Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu nehmen und in zwei weiteren Ausfertigungen der zuständigen Behörde zu übersenden.
(6) Wer das Zeugnis nach Absatz 5 Satz 1 erhalten hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Archivdienstes“ oder „Assessor des Archivdienstes“ zu führen.
(7) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses nach Absatz 5 Satz 1 bekannt, dass die Referendarin oder der Referendar in den Modulprüfungen, der Transferarbeit oder der Abschlussprüfung getäuscht hat, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere des Verstoßes das Ergebnis berichtigen oder die Archivarische Staatsprüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde oder der Prüfungsausschuss von der Täuschung und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der Abschlussprüfung zu treffen.
§ 28 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht
Die Ausbildungsakten werden bei der zuständigen Behörde geführt. Die Prüfungsakten werden bei der Archivschule geführt. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten richtet sich nach § 26 Absatz 1 APOhD-Archiv.
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