SchulOrgMaßn2018/19V HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2018/2019 Vom 4. Juli 2018

Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2018/2019 Vom 4. Juli 2018
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2018/2019 vom 4. Juli 201821.07.2018
Eingangsformel21.07.2018
Erster Abschnitt - Strukturelle Maßnahmen (Auf Dauer wirkende Maßnahmen)21.07.2018
§ 1 - Neuerrichtung von Schulen21.07.2018
§ 2 - Einrichtung von Eingangsklassen21.07.2018
Zweiter Abschnitt - Organisatorische Maßnahmen (Auf sechs Schuljahre beschränkte Maßnahme)21.07.2018
§ 3 - Einrichtung von Eingangsklassen21.07.2018
Dritter Abschnitt - Organisatorische Maßnahmen (Auf vier Schuljahre beschränkte Maßnahme)21.07.2018
§ 4 - Einrichtung von Eingangsklassen21.07.2018
Vierter Abschnitt - Organisatorische Maßnahmen (Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen)21.07.2018
§ 5 - Einrichtung von Eingangsklassen21.07.2018
Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441), und § 1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:

Erster Abschnitt Strukturelle Maßnahmen (Auf Dauer wirkende Maßnahmen)

§ 1 Neuerrichtung von Schulen

Die Grundschule Wolfgang-Borchert-Schule wird am Schulstandort Schwenckestraße 91-93, 20255 Hamburg, neu errichtet.

§ 2 Einrichtung von Eingangsklassen

Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird erstmalig mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 bestimmt:
An der Schule auf der Veddel wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule eingerichtet.

Zweiter Abschnitt Organisatorische Maßnahmen (Auf sechs Schuljahre beschränkte Maßnahme)

§ 3 Einrichtung von Eingangsklassen

Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die Schuljahre 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024 bestimmt:
An der Schule Ganztagsschule an der Elbe wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule eingerichtet.

Dritter Abschnitt Organisatorische Maßnahmen (Auf vier Schuljahre beschränkte Maßnahme)

§ 4 Einrichtung von Eingangsklassen

Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die Schuljahre 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 bestimmt:
An der Kurt-Tucholsky-Schule werden mindestens zwei Eingangsklassen der Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule eingerichtet.

Vierter Abschnitt Organisatorische Maßnahmen (Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen)

§ 5 Einrichtung von Eingangsklassen

Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für das Schuljahr 2018/2019 bestimmt:
1.
An der Schule Ohrnsweg wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule eingerichtet.
2.
Am Gymnasium Hamm werden mindestens zwei Eingangsklassen der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums eingerichtet.
Hamburg, den 4. Juli 2018.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
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