Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2018/2019 Vom 4. Juli 2018
Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2018/2019 Vom 4. Juli 2018
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2018/2019 vom 4. Juli 2018 | 21.07.2018 |
Eingangsformel | 21.07.2018 |
Erster Abschnitt - Strukturelle Maßnahmen (Auf Dauer wirkende Maßnahmen) | 21.07.2018 |
§ 1 - Neuerrichtung von Schulen | 21.07.2018 |
§ 2 - Einrichtung von Eingangsklassen | 21.07.2018 |
Zweiter Abschnitt - Organisatorische Maßnahmen (Auf sechs Schuljahre beschränkte Maßnahme) | 21.07.2018 |
§ 3 - Einrichtung von Eingangsklassen | 21.07.2018 |
Dritter Abschnitt - Organisatorische Maßnahmen (Auf vier Schuljahre beschränkte Maßnahme) | 21.07.2018 |
§ 4 - Einrichtung von Eingangsklassen | 21.07.2018 |
Vierter Abschnitt - Organisatorische Maßnahmen (Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen) | 21.07.2018 |
§ 5 - Einrichtung von Eingangsklassen | 21.07.2018 |
Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441), und § 1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Erster Abschnitt Strukturelle Maßnahmen (Auf Dauer wirkende Maßnahmen)
§ 1 Neuerrichtung von Schulen
Die Grundschule Wolfgang-Borchert-Schule wird am Schulstandort Schwenckestraße 91-93, 20255 Hamburg, neu errichtet.
§ 2 Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird erstmalig mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 bestimmt:
An der Schule auf der Veddel wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule eingerichtet.
Zweiter Abschnitt Organisatorische Maßnahmen (Auf sechs Schuljahre beschränkte Maßnahme)
§ 3 Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die Schuljahre 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024 bestimmt:
An der Schule Ganztagsschule an der Elbe wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule eingerichtet.
Dritter Abschnitt Organisatorische Maßnahmen (Auf vier Schuljahre beschränkte Maßnahme)
§ 4 Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die Schuljahre 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 bestimmt:
An der Kurt-Tucholsky-Schule werden mindestens zwei Eingangsklassen der Jahrgangsstufe 5 der Stadtteilschule eingerichtet.
Vierter Abschnitt Organisatorische Maßnahmen (Auf ein Schuljahr beschränkte Maßnahmen)
§ 5 Einrichtung von Eingangsklassen
Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für das Schuljahr 2018/2019 bestimmt:
1.
An der Schule Ohrnsweg wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule eingerichtet.
2.
Am Gymnasium Hamm werden mindestens zwei Eingangsklassen der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums eingerichtet.
Hamburg, den 4. Juli 2018.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
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