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DE - Landesrecht Hamburg

Bekanntmachung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung des Rundfunkbeitrags Vom 12. September 2018

Bekanntmachung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung des Rundfunkbeitrags Vom 12. September 2018
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bekanntmachung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung des Rundfunkbeitrags vom 12. September 201812.09.2018
Eingangsformel12.09.2018
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 - wird die Entscheidungsformel auszugsweise veröffentlicht:
1.
Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 [Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 477, 478]) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.
2.
Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.
3.
Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Hamburg, den 12. September 2018.
Der Senat
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