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Verordnung über die Satzung der Hamburger Stadtentwässerung Vom 28. März 1995

Verordnung über die Satzung der Hamburger Stadtentwässerung Vom 28. März 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 6 und 8 der Satzung geändert 28. September 2018 (Amtl. Anz. S. 2703)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Satzung der Hamburger Stadtentwässerung vom 28. März 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Einziger Paragraph01.01.2004
Anlage - Satzung für die Hamburger Stadtentwässerung - Anstalt des öffentlichen Rechts - Vom 28. März 199528.09.2018
§ 1 - Geschäftsführung28.09.2018
§ 2 - Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse28.09.2018
§ 3 - Abwesenheit der Geschäftsführung28.09.2018
§ 4 - Aufgaben des Aufsichtsrats28.09.2018
§ 5 - Unterrichtung des Aufsichtsrats28.09.2018
§ 6 - Weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte28.09.2018
§ 7 - Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat28.09.2018
§ 8 - Wirtschaftsplan28.09.2018
§ 9 - Mittelfristige Finanzplanung28.09.2018
§ 10 - Unternehmenskonzept28.09.2018
§ 11 - Auftragsvergabe28.09.2018
§ 12 - Tochterunternehmen28.09.2018
§ 13 - Erklärung zum Hamburger Corporate Governance Kodex28.09.2018
§ 14 - Gleichstellung28.09.2018
Anlage - Einzelheiten zum Wirtschaftsplan01.01.2004
Auf Grund von § 12 Absatz 2 des Stadtentwässerungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 435) wird verordnet:

Einziger Paragraph

Der Hamburger Stadtentwässerung wird die aus der Anlage ersichtliche erste Satzung gegeben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 28. März 1995.

Anlage

Satzung für die Hamburger Stadtentwässerung - Anstalt des öffentlichen Rechts - Vom 28. März 1995

§ 1 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Stadtentwässerung verantwortlich nach den Gesetzen, den Bestimmungen dieser Satzung sowie unter Beachtung des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zielbildes. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein angemessenes Risikomanagementsystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
(3) Aufgabengebiet und Geschäftsbereich der einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung, ihre Vertretung untereinander sowie die Organisation und Geschäftsverteilung innerhalb der Stadtentwässerung ergeben sich aus dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan, der von der Geschäftsführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgestellt und geändert wird.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind vor der Entscheidung gemeinsam zu erörtern.
(5) Die Geschäftsführer beschließen gemeinsam über Angelegenheiten,
1.
die nach dem Stadtentwässerungsgesetz (SEG) und dieser Satzung dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen sind,
2.
die die Unternehmensbereiche von zwei oder mehreren Geschäftsführern betreffen,
3.
für die ein Geschäftsführer eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.
Im Konfliktfall hat jeder Geschäftsführer das Recht, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats um Vermittlung anzurufen. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(6) Die Einigungsstelle gemäß § 81 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 17), zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 149, 152), wird bei der Geschäftsführung gebildet.

§ 2 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse

(1) Erklärungen im Namen der Stadtentwässerung werden unter der Zeichnung »Hamburger Stadtentwässerung« abgegeben und bedürfen der Unterschrift der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung kann die Vertretung so regeln, dass neben einem Mitglied der Geschäftsführung ein sonstiger Angestellter oder zwei Angestellte gemeinsam zeichnen können. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stadtentwässerung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Geschäftsführer oder einem zeichnungsbefugten Angestellten. Die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse werden einmal jährlich vollständig im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Änderungen sind unverzüglich im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
(2) Für den laufenden Geschäftsverkehr kann die Geschäftsführung eine andere Regelung treffen. Sie kann insbesondere für bestimmte Schriftstücke vorsehen, dass sie von nur einem zeichnungsberechtigten Angestellten rechtsverbindlich unterzeichnet werden können. Sie kann ferner vorsehen, dass bestimmte durch Datenverarbeitungsanlagen erstellte Schriftstücke nicht unterschrieben werden, sofern sie einen dahingehenden Hinweis enthalten.

§ 3 Abwesenheit der Geschäftsführung

(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung teilen dem bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrats Dienstreisen und Urlaub ab fünf Tagen rechtzeitig mit.
(2) Dienstreisen in das Ausland von mehr als fünf Tagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
(3) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden, wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertretung sichergestellt ist.
(4) Ist ein Mitglied der Geschäftsführung aus anderen als den im Absatz 1 genannten Gründen an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Aufgaben des Aufsichtsrats

Die Aufgaben des Aufsichtsrats ergeben sich aus § 7 SEG. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beachten. Dem Aufsichtsrat obliegt die endgültige Entscheidung über Beschlüsse der Einigungsstelle gemäß § 81 Absatz 6 HmbPersVG.

§ 5 Unterrichtung des Aufsichtsrats

(1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat zu berichten
1.
über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung, und zwar mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,
2.
über die Rentabilität der Stadtentwässerung, und zwar in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluss verhandelt wird,
3.
regelmäßig, mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Stadtentwässerung,
4.
über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Stadtentwässerung von erheblicher Bedeutung sein können, und zwar so rechtzeitig, dass der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen,
5.
über Angelegenheiten der Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie von finanzieller, personeller oder grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Die Geschäftsführung hat grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats mitzuteilen. Dazu gehören Betriebsstörungen und rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Stadtentwässerung sowie Fälle, in denen der Verdacht einer solchen Handlung besteht, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind, ferner Rechtsstreitigkeiten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihren Unternehmen und der Stadtentwässerung sowie sonstige Vorgänge, die auf die Lage der Stadtentwässerung von erheblichem Einfluss sein können. Darüber hinaus gibt die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat Auskunft über den Geschäftsbetrieb.
(3) Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsratsmitgliedern jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Quartals auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen.
(4) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.

§ 6 Weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Neben den im Stadtentwässerungsgesetz oder sonst in dieser Satzung aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
1.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern,
3.
die Festlegung und Änderung von Grundsätzen für derivate Finanzgeschäfte,
4.
Rechtsgeschäfte, an denen Aufsichtsratsmitglieder persönlich oder als Vertreter einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind,
5.
der Abschluss oder die wesentliche Änderung von Anstellungsverträgen mit Beschäftigten der zweiten Führungsebene,
6.
die Vereinbarung von Abfindungen bei Dienstbeendigung, sofern diese über tarifvertragliche Regelungen, Verpflichtungen aus Betriebsvereinbarungen oder über arbeitsrechtliche Standards hinausgehen,
7.
die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen,
8.
der Abschluss von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen) für Geschäftsführungen,
9.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg (nicht dazu gehört die Einleitung von verwaltungsrechtlichen Vorverfahren) beziehungsweise ihre Unternehmen sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 50 000 EUR; der Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen, sofern der durch den Vergleich gewährte Nachlass oder der Nennwert erlassener Forderungen eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze übersteigt; der Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen, sofern der durch den Vergleich gewährte Nachlass oder der Nennwert erlassener Forderungen 50 000 EUR übersteigt,
10.
die Gewährung von Spenden, Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen von mehr als 500 € im Einzelfall oder wenn ein Gesamtwert in Höhe von 2500 EUR, jährlich überschritten wird,
11.
die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei Tochtergesellschaften und wichtigen Beteiligungen, soweit sie in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind,
12.
die Übernahme neuer Aufgaben,
13.
die Gründung anderer Unternehmen
1)
,
14.
die Übernahme von Nebentätigkeiten, insbesondere von Aufsichtsratmandaten außerhalb des Unternehmens, durch Mitglieder der Geschäftsführung,
15.
die Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer für den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gemäß § 53 HGrG.
(2) Die Wertgrenze für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten wird auf 500000 EUR festgesetzt (§ 7 Absatz 4 Nummer 5 SEG).
(3) Die Zeitdauer für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen wird auf fünf Jahre, die Wertgrenze auf einen jährlichen Miet- oder Pachtzins von 150000 EUR festgesetzt (§ 7 Absatz 4 Nummer 6 SEG).
(4) Die Wertgrenze für die Aufnahme von Krediten, die über den im Finanzierungsplan genehmigten Kreditrahmen hinausgehen, und für die Gewährung von Darlehen, die über den im Wirtschaftsplan genehmigten Darlehensrahmen hinausgehen, wird auf 50000 EUR festgesetzt (§ 7 Absatz 4 Nummer 7 SEG).
(5) Für die Gewährung von Krediten an Geschäftsführer, Bevollmächtigte sowie an Aufsichtsratsmitglieder gelten die Bestimmungen der §§ 89 und 115 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 1089), zuletzt geändert am 28. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3210, 3260), sinngemäß.
(6) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
(7) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, welche weiteren Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig sind.
Fußnoten
1)
VV Nr. 1 zu § 65 LHO:
1.1
Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der §§ 65 ff. setzt weder eine eigene Rechtspersönlichkeit voraus (schließt z. B. auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ein) noch einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb.
1.2
Unter Beteiligung ist jede kapitalmäßige Beteiligung zu verstehen, die eine Dauerbeziehung zu dem Unternehmen begründen soll. Ein Mindestanteil ist dafür nicht Voraussetzung.

§ 7 Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat

(1) Jedem Aufsichtsratsmitglied ist zu Beginn seiner Tätigkeit auszuhändigen:
1.
das Stadtentwässerungsgesetz,
2.
das Zielbild und das Unternehmenskonzept,
3.
der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4.
die Satzung,
5.
die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats,
6.
der neueste Geschäftsbericht,
7.
der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr,
8.
die mittelfristige Finanzplanung,
9.
der letzte Quartalsbericht,
10.
der Hamburger Corporate Governance Kodex,
11.
ein Verzeichnis der wichtigsten Verträge.
(2) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen Sitzungen des Aufsichtsrats stattfinden. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Der Geschäftsführung obliegt die Vorbereitung der Sitzungen. Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern des Aufsichtsrats möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu billigenden Tagesordnungen sowie erläuternde Unterlagen sollen spätestens sechs Werktage, bei Entscheidungen, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, spätestens zwölf Werktage vor der Sitzung den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorliegen.
(3) Jeder Geschäftsführer bzw. jede Geschäftsführerin soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber offen legen und die anderen Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen hierüber informieren. Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen einerseits und den Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahe stehenden Unternehmungen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen.
(4) Die Geschäftsführung stellt sicher, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats bzw. eines Ausschusses rechtzeitig zu der Sitzung, in der über den Jahresabschluss und den Lagebericht verhandelt wird, auch der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ausgehändigt wird. Dieses gilt auch für die Prüfungsberichte der Tochtergesellschaften gem. § 12 Abs. 2 der Satzung.

§ 8 Wirtschaftsplan

(1) Die Geschäftsführung erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan. Er ist dem Aufsichtsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor dem Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan mit der Gesamtheit der Erträge und Aufwendungen, dem Investitionsplan, dem Finanzierungsplan mit den gesamten Finanzbedarfen und Deckungsmitteln sowie den dazugehörigen Erläuterungen und einer Stellenübersicht. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Vorhaben, für die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und der Aufsichtsrat zugestimmt hat. In Eilfällen ist die/der Aufsichtsratsvorsitzende im Vorwege zu unterrichten, die Zustimmung des Aufsichtsrats ist nachträglich einzuholen.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Stadtentwässerung sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue Ansätze und Maßnahmen ab einem Einzelwert von 1 000 000 EUR ist die Einwilligung des Aufsichtsrats einzuholen.

§ 9 Mittelfristige Finanzplanung

Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist dem Aufsichtsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. Die dem Zahlenwerk zugrunde liegenden Annahmen und die wesentlichen Planungsdaten sind zu erläutern (z. B. Entwicklung der Stellen).

§ 10 Unternehmenskonzept

Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept (mittelfristiges Handlungsprogramm zur Umsetzung der Unternehmensziele auf Basis des Zielbilds) zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist mindestens alle fünf Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.

§ 11 Auftragsvergabe

Aufträge der Stadtentwässerung im Sinne von § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2115), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966, 2968), in der jeweils geltenden Fassung, sind unter Beachtung der Bestimmungen des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 12. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 222), in der jeweils geltenden Fassung, zu erteilen.

§ 12 Tochterunternehmen

(1) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung auch von den Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften beachtet werden.
(2) Bei Tochtergesellschaften ohne Aufsichtsrat sind die Geschäfte, die nach dem Stadtentwässerungsgesetz und nach dieser Satzung zustimmungspflichtig wären, stets dem Aufsichtsrat der Stadtentwässerung zur Beschlussfassung vorzulegen. Das gilt auch für Maßnahmen, die nach den Gesellschaftsverträgen der Tochtergesellschaften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.
(3) Bei Tochtergesellschaften und wichtigen Beteiligungen mit Aufsichtsrat sind die Maßnahmen, die in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat der Stadtentwässerung vorzulegen.

§ 13 Erklärung zum Hamburger Corporate Governance Kodex

Geschäftsführung und Aufsichtsrat erklären jährlich, es wurde und werde den Empfehlungen des Hamburger Corporate Governance Kodexes entsprochen oder welche Empfehlungen nicht oder mit welchen Abweichungen
angewendet wurden oder werden. Eventuelle Nichtanwendungen oder Abweichungen von den Empfehlungen sind zu erläutern.

§ 14 Gleichstellung

Das Hamburgische Gleichstellungsgesetz (HmbGleiG) ist sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Bestellung einer oder eines Gleichstellungsbeauftragten, für die Erstellung eines Gleichstellungsplans sowie für Stellenbesetzungsverfahren.

Anlage

zu § 8 Absatz 1
1)
Einzelheiten zum Wirtschaftsplan
(1) Der Erfolgsplan ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern und soll neben den einzelnen Ansätzen die voraussichtlichen Vorjahresergebnisse sowie die absoluten und relativen Veränderungen enthalten. Die Ansätze und Veränderungen sind nach ihrer Bedeutung zu erläutern.
(2) Die Stellenübersicht muss die Anzahl der Stellen, ihre Aufteilung auf Organisationseinheiten (zum Beispiel nach Unternehmensbereichen) und Vergütungsgruppen, die entsprechenden Ist-Zahlen des Vorjahres und eine Erläuterung der Abweichungen enthalten.
(3) Im Investitionsplan sind die Ansätze für Ersatz- und Neuinvestitionen gegliedert aufzuführen und zu erläutern. Wesentliche Vorhaben, insbesondere solche, deren Kosten 2500000 € übersteigen, sollen grundsätzlich nur dann in den Investitionsplan aufgenommen werden, wenn Erläuterungen (Pläne, Kostenübersichten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen) vorliegen, aus denen die Notwendigkeit der Maßnahmen, die Art der Ausführung, die Bau- oder Beschaffungskosten und die wirtschaftlichen Auswirkungen ersichtlich sind.
(4) In den Finanzierungsplan sind der im Geschäftsjahr zu erwartende Finanzbedarf und die zu seiner Deckung vorgesehenen Finanzierungsmittel aufzunehmen. Die Ansätze sind zu erläutern.
(5) Es sind die quartalsmäßigen Soll- und Ist-Werte darzustellen und die wesentlichen Abweichungen für das jeweilige Berichtsquartal und den abgelaufenen Jahreszeitraum zu erläutern. Außerdem ist eine Hochrechnung des Jahresergebnisses anhand der Ist-Werte vorzunehmen und die spezifischen Unternehmenskennzahlen sind zu ermitteln.
(6) Die Personaldaten sind wie folgt aufzugliedern: Beschäftigte
insgesamt ...
davon weibliche Mitarbeiter ...
Teilzeitbeschäftigte
*)
...
Auszubildende
*)
...
Schwerbehinderte
*)
...
Ferner sind anzugeben die Anzahl eingesetzter ABM-Kräfte
*)
und die Höhe etwaiger Lohnkostenzuschüsse.
Fußnoten
*)
Jeweils mit Angabe der weiblichen Mitarbeiter
Jeweils mit Angabe der weiblichen Mitarbeiter
Jeweils mit Angabe der weiblichen Mitarbeiter
Jeweils mit Angabe der weiblichen Mitarbeiter
1)
Geändert 22. 2. 2002 (Amtl. Anz. S. 758, 2553)
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