HmbMuSchVO
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Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen (Hamburgische Mutterschutzverordnung - HmbMuSchVO) Vom 11. Dezember 2018

Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen (Hamburgische Mutterschutzverordnung - HmbMuSchVO) Vom 11. Dezember 2018
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Mutterschutz für hamburgische Beamtinnen (Hamburgische Mutterschutzverordnung - HmbMuSchVO) vom 11. Dezember 201829.12.2018
§ 1 - Anwendung des Mutterschutzgesetzes29.12.2018
§ 2 - Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen29.12.2018
§ 3 - Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung, Verlust der Beamtenrechte29.12.2018
§ 4 - Zuschuss bei Beschäftigungsverboten während einer Elternzeit29.12.2018

§ 1 Anwendung des Mutterschutzgesetzes

(1) Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) sind entsprechend anzuwenden:
1.
zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 MuSchG),
2.
zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absätze 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 MuSchG),
3.
zum Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 MuSchG),
4.
zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 MuSchG),
5.
zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 MuSchG),
6.
zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 MuSchG),
7.
zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 MuSchG),
8.
zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Dienststellen, zum Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen (§ 27 MuSchG),
9.
zum behördlichen Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr (§ 28 MuSchG),
10.
zu der Zuständigkeit und zu den Befugnissen der Aufsichtsbehörde (§ 29 Absätze 1 bis 4 MuSchG).
Satz 1 gilt auch für die auf der Grundlage von § 31 Nummern 1 bis 5 und 7 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung. Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Personen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, auszuhändigen oder in einem elektronischen Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen.

§ 2 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen

(1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote (§§ 3, 5, 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 MuSchG) mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit (§ 4 Absatz 1 MuSchG) wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge grundsätzlich nicht berührt. Dies gilt auch für das Dienstversäumnis wegen ärztlicher Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie während des Stillens (§ 7 MuSchG).
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 2 Absatz 3 der Hamburgischen Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460, 461), richtet sich die Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.
(3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191, 195), ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

§ 3 Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung, Verlust der Beamtenrechte

(1) Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen nicht verfügt werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn dies auf einem von den Beamtinnen auf Probe oder den Beamtinnen auf Widerruf nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er im Hinblick auf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe oder Beamtinnen auf Widerruf trifft.
(2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Beamtinnen auf Probe oder der Beamtinnen auf Widerruf in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Entlassungen von Beamtinnen auf Probe oder Beamtinnen auf Widerruf für zulässig erklären.
(3) Die §§ 22, 23 Absatz 1 und 24 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), bleiben unberührt.

§ 4 Zuschuss bei Beschäftigungsverboten während einer Elternzeit

Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung - einschließlich des Entbindungstages -, der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leistungen nach Abschnitt 7 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 214), die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden.
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