Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Borgfelde - Oberes Borgfelde - Vom 13. Dezember 2018
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Borgfelde - Oberes Borgfelde - Vom 13. Dezember 2018
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Borgfelde - Oberes Borgfelde - vom 13. Dezember 2018 | 29.12.2018 |
Eingangsformel | 29.12.2018 |
Einziger Paragraph | 29.12.2018 |
Anlage | 29.12.2018 |
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche östlich Wallstraßenbrücke, südlich Bahntrasse und nördlich der Straße Bürgerweide in Borgfelde, Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 120.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 103, 104, 105, 106, 924 über die Flurstücke 109 (Alfredstraße), 111, 113, 114, 117, 118, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 120, über das Flurstück 125 (Hinrichsenstraße), Nordgrenzen der Flurstücke 854 und 855, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 69, Ostgrenze des Flurstücks 856, Südgrenzen der Flurstücke 856, 855, 854, 1182, 1183, 1154, 1157, 1156 (Baubürgerweg), 128, 126, 109 (Alfredstraße), 924, 636, 106, 105, 104 und 103 der Gemarkung Borgfelde.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b)
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 13. Dezember 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Anlage
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback