Verordnung über die Satzung der Stadtreinigung Hamburg Vom 29. März 1994
Verordnung über die Satzung der Stadtreinigung Hamburg Vom 29. März 1994
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Satzung neu erlassen durch Beschluss vom 20. Dezember 2018 (Amtl. Anz. 2019 S. 80) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Satzung der Stadtreinigung Hamburg vom 29. März 1994 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Einziger Paragraph | 01.01.2004 |
Anlage | 20.12.2018 |
§ 1 - Aufgabenkreis der Geschäftsführung | 20.12.2018 |
§ 2 - Geschäftsverteilung | 20.12.2018 |
§ 3 - Zusammenarbeit der Geschäftsführer, Beschlussfassung | 20.12.2018 |
§ 4 - Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse | 20.12.2018 |
§ 5 - Abwesenheit der Geschäftsführer | 20.12.2018 |
§ 6 - Jahresabschluss | 20.12.2018 |
§ 7 - Wirtschaftsplan | 20.12.2018 |
§ 8 - Mittelfristige Finanzplanung | 20.12.2018 |
§ 9 - Unternehmensplanung | 20.12.2018 |
§ 10 - Auftragsvergabe | 20.12.2018 |
§ 11 - Aufgaben des Aufsichtsrats | 20.12.2018 |
§ 12 - Berichterstattung an den Aufsichtsrat | 20.12.2018 |
§ 13 - Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat | 20.12.2018 |
§ 14 - Zustimmungsbedürftige Geschäfte | 20.12.2018 |
§ 15 - Einbindung von Tochtergesellschaften | 20.12.2018 |
§ 16 - Erklärung zum Hamburger Corporate Governance Kodex | 20.12.2018 |
Anlage | 20.12.2018 |
Auf Grund von § 12 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Der Stadtreinigung Hamburg wird die aus der Anlage ersichtliche erste Satzung gegeben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 29. März 1994.
Anlage
Satzung der Stadtreinigung Hamburg
Vom 20. Dezember 2018
*)
Fußnoten
*)
Die Satzung ersetzt die durch Verordnung vom 29.3.1994 (HmbGVBl. S. 101) erlassene erste Satzung der Stadtreinigung Hamburg.
§ 1 Aufgabenkreis der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen führen die Geschäfte der Stadtreinigung Hamburg verantwortlich nach den Gesetzen, nach den Bestimmungen dieser Satzung sowie unter Beachtung des vom Gesellschafter vorgegebenen Zielbildes. Sie haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein angemessenes Risikomanagementsystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
§ 2 Geschäftsverteilung
(1) Die Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen sind gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsführung gemeinschaftlich die Verantwortung.
(2) Aufgabengebiet und Geschäftsbereich der einzelnen Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen und ihre Vertretung untereinander sowie Organisation der Geschäftsverteilung innerhalb der Gesellschaft ergeben sich aus dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan, der der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf; das gilt auch für wesentliche Änderungen dieses Planes.
(3) Die Einigungsstelle nach § 81 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung wird bei der Geschäftsführung gebildet.
§ 3 Zusammenarbeit der Geschäftsführer, Beschlussfassung
(1) Die Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind gemeinsam zu erörtern und zu entscheiden.
(2) Die Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen beschließen gemeinsam über Angelegenheiten,
1.
die nach dem Stadtreinigungsgesetz und dieser Satzung dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung oder Stellungnahme vorzulegen sind,
2.
die die Geschäftsbereiche von zwei oder mehr Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen betreffen,
3.
für die ein Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.
(3) Die Beschlüsse sind einstimmig zu fassen. Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande, kann jeder Geschäftsführer bzw. jede Geschäftsführerin den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Aufsichtsrates um Vermittlung anrufen.
(4) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
§ 4 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse
(1) Erklärungen im Namen der Stadtreinigung werden unter der Zeichnung „Stadtreinigung Hamburg“ abgegeben und bedürfen der Unterschrift zweier Mitglieder der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung kann die Vertretung so regeln, dass neben einem Mitglied der Geschäftsführung ein sonstiger Angestellter oder zwei Angestellte gemeinsam zeichnen können. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stadtreinigung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Geschäftsführer oder einem zeichnungsbefugten Angestellten. Die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse werden einmal jährlich vollständig im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Änderungen sind unverzüglich im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
(2) Für den laufenden Geschäftsverkehr kann die Geschäftsführung eine andere Regelung treffen. Sie kann insbesondere für bestimmte Schriftstücke vorsehen, dass sie von nur einem zeichnungsberechtigten Angestellten rechtsverbindlich unterzeichnet werden können. Sie kann ferner vorsehen, dass bestimmte durch Datenverarbeitungsanlagen erstellte Schriftstücke nicht unterschrieben werden, sofern sie einen dahingehenden Hinweis enthalten.
§ 5 Abwesenheit der Geschäftsführer
(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung teilen dem bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrates Dienstreisen und Urlaub ab fünf Tagen rechtzeitig mit.
(2) Dienstreisen in das Ausland von mehr als zwei Tagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
(3) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden, wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertretung sichergestellt ist.
(4) Ist ein Mitglied der Geschäftsführung aus anderen Gründen an der ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies dem bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Jahresabschluss
(1) Es finden die gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 6 zu § 65 Landeshaushaltsordnung (LHO) der Freien und Hansestadt Hamburg festgelegten Bewertungs- und Bilanzierungsstandards Anwendung.
(2) Der vom Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der vorläufige WP-Prüfungsbericht sind bis zum Ende des vierten Monats des nachfolgenden Geschäftsjahres der Aufsicht führenden Behörde und der Finanzbehörde vorzulegen.
§ 7 Wirtschaftsplan
(1) Die Geschäftsführung hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan mit Personalbestandsübersicht, Investitionsplan, Finanzplan und Planbilanz) aufzustellen und dem Aufsichtsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann
1)
.
(2) Vorhaben, für die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und der Aufsichtsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der Gesellschaft sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Aufsichtsrates einzuholen.
Fußnoten
1)
Weitere Einzelheiten sind in der Anlage geregelt.
§ 8 Mittelfristige Finanzplanung
Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist dem Aufsichtsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen, die das Planjahr und mindestens drei darauffolgende Geschäftsjahre umfasst. Die dem Zahlenwerk zugrundeliegenden Annahmen und die wesentlichen Planungsdaten sind zu erläutern (z. B. Entwicklung der Stellen).
§ 9 Unternehmensplanung
Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept (mittelfristiges Handlungsprogramm zur Umsetzung der Unternehmensziele auf Basis des Zielbilds) zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist mindestens alle fünf Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
§ 10 Auftragsvergabe
(1) Aufträge für Bauleistungen und für Lieferungen und sonstigen Leistungen sollen auch dann unter Beachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) beziehungsweise der Vergabeordnung (VGV) oder der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) erteilt werden, wenn ihre Anwendung rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft mit mindestens 80 vom Hundert ihres Ums§ 12atzes im entwickelten Wettbewerb zu anderen Unternehmen steht, soweit sie Aufträge in diesem Sektor vergibt. Die von der für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständigen Behörde festgesetzten Wertgrenzen können angewendet werden.
(2) Sektorenauftraggeber wenden auch unterhalb der EU-Schwellenwerte die Regelungen der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I. S. 3110) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend an. ³
(3) Die Bestimmungen des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW) vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 417) in der jeweils geltenden Fassung über
1.
Mitteilungen an die zentrale Informationsstelle (§ 4 Absatz 1 GRfW),
2.
die Verpflichtung zur Registerabfrage (§ 7 GRfW) und
3.
die Einhaltung des Datenschutzes (§ 9 Absatz 2 GRfW)
sind anzuwenden.
§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrats
Die Aufgaben des Aufsichtsrats ergeben sich aus § 7 des Stadtreinigungsgesetzes. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung zu beachten.
§ 12 Berichterstattung an den Aufsichtsrat
(1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat zu berichten:
1.
über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung, und zwar mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,
2.
über die Rentabilität der Gesellschaft, und zwar in der Sitzung des Aufsichtsrates, in der über den Jahresabschluss verhandelt wird,
3.
regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Stadtreinigung Hamburg,
4.
regelmäßig über Abschluss und Verlauf derivativer Finanzgeschäfte,
5.
über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können, und zwar möglichst so rechtzeitig, dass der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen,
6.
über Angelegenheiten der Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie von finanzieller, personeller oder grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Die Geschäftsführung hat grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten unverzüglich dem bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrates mitzuteilen. Dazu gehören auch Betriebsstörungen und rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft sowie Fälle, in denen der Verdacht einer solchen Handlung besteht, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind, ferner Rechtsstreitigkeiten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. ihren Unternehmen und der Gesellschaft sowie sonstige Vorgänge, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können.
(3) Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsratsmitgliedern jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Quartals auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs einen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen.
2)
Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen
3)
.
Fußnoten
2)
Siehe Anlage
3)
Siehe Anlage
§ 13 Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat
(1) Jedem Aufsichtsratsmitglied ist zu Beginn seiner Tätigkeit auszuhändigen:
1.
das Stadtreinigungsgesetz,
2.
das Zielbild und das Unternehmenskonzept,
3.
der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4.
die Satzung,
5.
die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats,
6.
der neueste Geschäftsbericht,
7.
der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr,
8.
die mittelfristige Finanzplanung,
9.
der letzte Quartalsbericht,
10.
der Hamburger Corporate Governance Kodex und
11.
ein Verzeichnis der wichtigsten Verträge.
(2) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit dem bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrats aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen Sitzungen des Aufsichtsrats stattfinden. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Der Geschäftsführung obliegt die Vorbereitung der Sitzungen. Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von dem bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu billigende Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sollen spätestens zwölf Werktage vor der Sitzung den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorliegen.
(3) Die Geschäftsführung stellt sicher, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats bzw. eines Ausschusses rechtzeitig zu der Sitzung, in der über den Jahresabschluss und den Lagebericht verhandelt wird, auch der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ausgehändigt wird. Dieses gilt auch für die Prüfungsberichte der Tochtergesellschaften gemäß § 15 Absatz 2 der Satzung.
(4) Jeder Geschäftsführer bzw. jede Geschäftsführerin soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber offenlegen und die anderen Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen hierüber informieren. Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen einerseits und den Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen.
§ 14 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) Neben den im Stadtreinigungsgesetz oder in dieser Satzung aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
1.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Festlegung und Änderung von Grundsätzen für derivative Finanzgeschäfte und Barmitteln,
3.
Rechtsgeschäfte, an denen Aufsichtsratsmitglieder persönlich oder als Vertreter bzw. Vertreterin einer Handelsgesellschaft bzw. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind,
4.
der Abschluss oder wesentliche Änderung von Anstellungsverträgen mit Beschäftigten der zweiten Führungsebene,
5.
die Vereinbarung von Abfindungen bei Dienstbeendigung, sofern diese über tarifvertragliche Regelungen, Verpflichtungen aus Betriebsvereinbarungen oder über arbeitsrechtliche Standards hinausgehen,
6.
die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen,
7.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg oder ihre Unternehmen sowie von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 50.000,- Euro; der Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen, sofern der durch den Vergleich gewährte Nachlass oder der Nennwert erlassener Forderungen von mehr als 50.000,- Euro beträgt,
8.
die Gewährung von Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen von mehr als 500,- Euro im Einzelfall und wenn 2.500,- Euro p.a. überschritten werden,
9.
die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei Tochtergesellschaften und wichtigen Beteiligungen, soweit sie in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind,
10.
der Abschluss, wesentliche Änderung und die Aufhebung von Unternehmensverträgen,
11.
die Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen des Unternehmensgegenstandes oder die Übernahme neuer Aufgaben sowie die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,
12.
die Übernahme von Nebentätigkeiten, insbesondere von Aufsichtsratsmandaten außerhalb des Unternehmens, durch Mitglieder der Geschäftsführung,
13.
der Abschluss von Vermögensschadens-Haftpflichtversicherungen (D&O Versicherungen) für Geschäftsführungen,
14.
die Wahl des Abschlussprüfers,
15.
die Festlegung von Grundsätzen und Handlungsrahmen für die Aufnahme und Gewährung von Krediten und Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten; Darlehen an Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen, Prokuristen bzw. Prokuristinnen, Handlungsbevollmächtigte sowie Aufsichtsratsmitglieder und jeweils auch deren Angehörigen sind unzulässig.
(2) Die Wertgrenze für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten wird auf 250.000,- Euro festgesetzt (§ 7 Absatz 4 Nummer 5 des Stadtreinigungsgesetzes).
(3) Die Zeitdauer für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen wird auf fünf Jahre, die Wertgrenze auf einen jährlichen Miet- oder Pachtzins von 100.000,- Euro festgesetzt (§ 7 Absatz 4 Nummer 6 des Stadtreinigungsgesetzes).
(4) Die Wertgrenze für die Aufnahme von Krediten, die über den im Finanzplan genehmigten Kreditrahmen hinausgehen, und für die Gewährung von Darlehen, die über den im Wirtschaftsplan genehmigten Darlehensrahmen hinausgehen, wird auf 50.000,- Euro festgesetzt (§ 7 Absatz 4 Nummer 7 des Stadtreinigungsgesetzes).
(5) Investitionsmaßnahmen ab 500.000,- Euro, die im Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt wurden oder bei denen die geplanten Ansätze im Wirtschaftsplan um 500.000,- Euro überschritten werden, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(6) Der Aufsichtsrat behält sich vor, weitere bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen.
(7) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung bedürfen der vorherigen Zustimmung des bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
§ 15 Einbindung von Tochtergesellschaften
(1) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung auch von den Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften beachtet werden.
(2) Bei Tochtergesellschaften ohne Aufsichtsrat sind die Geschäfte, die nach dem Stadtreinigungsgesetz und die nach dieser Satzung zustimmungspflichtig wären, stets dem Aufsichtsrat der Stadtreinigung Hamburg zur Beschlussfassung vorzulegen. Das gilt auch für Maßnahmen, die nach den Gesellschaftsverträgen der Tochtergesellschaften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.
(3) Bei Tochtergesellschaften und wichtigen Beteiligungen mit Aufsichtsrat sind die Maßnahmen, die für den Konzern von grundsätzlicher Bedeutung oder in finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat der Stadtreinigung Hamburg zur Zustimmung vorzulegen.
§ 16 Erklärung zum Hamburger Corporate Governance Kodex
Geschäftsführung und Aufsichtsrat erklären jährlich, es wurde und werde den Empfehlungen des Hamburger Corporate Governance Kodexes entsprochen oder welche Empfehlungen nicht oder mit welchen Abweichungen angewendet wurden oder werden. Eventuelle Nichtanwendungen oder Abweichungen von den Empfehlungen sind zu erläutern.
Hamburg, den 20. Dezember 2018
Stadtreinigung Hamburg
Anlage
Zu § 7 Absatz 1
- Einzelheiten zum Wirtschaftsplan
(1) Der Erfolgsplan ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Jahresabschluss zu gliedern und soll neben den einzelnen Ansätzen die voraussichtlichen Vorjahresergebnisse sowie die absoluten und relativen Veränderungen enthalten. Die Ansätze und Veränderungen sind nach ihrer Bedeutung zu erläutern.
(2) Die Personalbestandsübersicht muss die Anzahl der Personen, ihre Aufteilung auf Organisationseinheiten und Vergütungsgruppen, die entsprechenden Ist-Zahlen des Vorjahres und eine Erläuterung der Abweichungen enthalten.
(3) Im Investitionsplan sind die Ansätze für Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen gegliedert aufzuführen und zu erläutern. Wesentliche Vorhaben, insbesondere solche, deren Kosten 500.000,- Euro übersteigen, sollen grundsätzlich nur dann in den Investitionsplan aufgenommen werden, wenn Erläuterungen (Pläne, Kostenübersichten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen) vorliegen, aus denen die Notwendigkeit der Maßnahmen, die Art der Ausführung, die Bau- oder Beschaffungskosten und die wirtschaftlichen Auswirkungen ersichtlich sind.
(4) In den Finanzplan sind der im Geschäftsjahr zu erwartende Finanzbedarf und die zu seiner Deckung vorgesehenen Finanzierungsmittel aufzunehmen. Die Ansätze sind zu erläutern.
Zu § 12 Absatz 3 Satz 1 - Angaben im Quartalsbericht
(1) Darstellung der quartalsmäßigen Soll-Werte und der Ist-Werte mit Erläuterung der wesentlichen Abweichungen für das jeweilige Berichtsquartal und den abgelaufenen Jahreszeitraum,
-
Hochrechnung des Jahresergebnisses anhand der Ist-Werte,
-
Ermittlung spezifischer Unternehmenskennzahlen.
Zu § 12 Absatz 3 Satz 2 - Aufgliederung der Personaldaten
Beschäftigte insgesamt……………………………………………………………………………………. |
davon |
- weibliche Mitarbeiterinnen………………………………………………………….- Teilzeitbeschäftigte……………………………………………………………………………….- Auszubildende………………………………………………………………………………………….…….- Schwerbehinderte…………………………………………………………………………………… |
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