Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Bergedorf - Bergedorfer Hafen/Serrahn - Vom 29. Januar 2019
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Bergedorf - Bergedorfer Hafen/Serrahn - Vom 29. Januar 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Bergedorf - Bergedorfer Hafen/Serrahn - vom 29. Januar 2019 | 06.02.2019 |
Eingangsformel | 06.02.2019 |
Einziger Paragraph | 06.02.2019 |
Anlage | 06.02.2019 |
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende schwarze Linie abgegrenzten Flächen (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze und Südwestgrenze des Flurstücks 7316 (Serrahnstraße), über das Flurstück 7602, über den Weidenbaumsweg (Flurstück 7601), die Alte Holstenstraße (Flurstück 210) und die Ernst-Mantius-Straße (Flurstück 2017), Nordgrenze des Flurstücks 225, über den Bergedorfer Schlossgraben (Flurstück 3582), Nordgrenze des Flurstücks 506, über die Bergedorfer Schloßstraße (Flurstück 7197), über die Straße Sachsentor (Flurstück 501), über die Straße Vierlandenstraße (Flurstück 7184), über die Bergedorfer Straße/B 5 (Flurstück 3859), über die Schleusengrabenbrücke (Flurstück 477), über die Bergedorfer Straße/B5 (Flurstück 7599), Westgrenze des Flurstücks 7296.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b)
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 29. Januar 2019.
Das Bezirksamt Bergedorf
Anlage
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