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Verordnung über die Satzung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank Vom 18. Juni 2013

Verordnung über die Satzung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank Vom 18. Juni 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Satzung vom 10. Mai 2019 (Amtl. Anz. S. 673)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Satzung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank vom 18. Juni 201301.08.2013
Eingangsformel01.08.2013
§ 101.08.2013
§ 201.08.2013
Anlage - Satzung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank01.08.2013
§ 1 - Organe01.08.2013
§ 2 - Vorstand01.08.2013
§ 3 - Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis01.08.2013
§ 4 - Verwaltungsrat01.08.2013
§ 5 - Prüfungsausschuss01.08.2013
§ 6 - Risikoausschuss01.08.2013
§ 7 - Innovationsausschuss01.08.2013
§ 8 - Vergabekommission für Innovation25.05.2019
§ 9 - Beirat01.08.2013
§ 10 - Innovationsstarter Hamburg GmbH01.08.2013
§ 11 - Bekanntmachungen01.08.2013
§ 12 - Außerkrafttreten01.08.2013
Auf Grund von § 8 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148), wird verordnet:

§ 1

Der Hamburgischen Investitions- und Förderbank wird die aus der Anlage ersichtliche erste Satzung gegeben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18. Juni 2013.

Anlage

Satzung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank

§ 1 Organe

(1) Organe der Hamburgischen Investitions- und Förderbank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Die Genehmigung, abweichend von § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFBG) in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148), in der jeweils geltenden Fassung Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Vorstandes die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall und für die oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates die oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Befugnis des Vorstandes, die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der Hamburgischen Investitions- und Förderbank abzugeben, bleibt unberührt.

§ 2 Vorstand

(1) Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes regelt der Vorstand im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Vorstandes sind unbeschadet der Geschäftsverteilung für die Führung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank gemeinsam verantwortlich. Näheres regelt die mit Zustimmung des Verwaltungsrates zu erlassende Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben und für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates verantwortlich. Der Vorstand hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden von allen wichtigen Vorgängen unaufgefordert in Kenntnis zu setzen und dem Verwaltungsrat jede gewünschte Auskunft zu erteilen. Näheres regelt die mit Zustimmung des Verwaltungsrates zu erlassende Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam befugt, Bevollmächtigte zu bestellen.
(4) Der Vorstand stellt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hamburgischen Investitions- und Förderbank mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat aufgestellten Grundsätze ein und entlässt sie. Die Bestellung und Abberufung von Personen der zweiten Führungsebene bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(5) Die Einigungsstelle gemäß § 81 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), in der jeweils geltenden Fassung wird beim Vorstand gebildet.
(6) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Hamburgischen Investitions- und Förderbank gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
(7) Der Vorstand hat die Gesamtbankstrategie, die Förder- und die Risikostrategie der Hamburgischen Investitions- und Förderbank mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Strategien sind dem Risikoausschuss und dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben und mit diesen zu erörtern. Der Vorstand hat den Risikoausschuss vierteljährlich über die Risikosituation zu unterrichten.
(8) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat und den Prüfungsausschuss unverzüglich über von der Internen Revision festgestellte schwerwiegende Mängel im Sinne der Mindestanforderungen an das Risikomanagement sowie zu jeder Sitzung des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses über noch nicht behobene wesentliche Mängel im Sinne der Mindestanforderungen an das Risikomanagement zu unterrichten.
(9) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen (im Sinne von § 4 Absatz 5) Sitzungen des Verwaltungsrates stattfinden. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung der Sitzungen. Hierfür leitet er den Entwurf der Tagesordnung samt kurzer Erläuterung der jeweiligen Tagesordnungsgegenstände der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates möglichst vier Wochen, spätestens jedoch drei Wochen vor der Sitzung zur Genehmigung zu.
(10) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan nach § 16 Absatz 2 IFBG ist dem Verwaltungsrat ein Stellenplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 3 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis

(1) Rechtsverbindliche Erklärungen für die Hamburgische Investitions- und Förderbank werden unter der Zeichnung „Hamburgische Investitions- und Förderbank“ abgegeben und bedürfen der Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vorstandes und einer bevollmächtigten Vertreterin oder eines bevollmächtigten Vertreters oder zweier bevollmächtigter Vertreterinnen oder Vertreter der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Der Vorstand kann für den laufenden Geschäftsverkehr eine andere Regelung treffen. Soweit rechtsverbindliche Erklärungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen abgegeben werden, bedarf es keiner Unterschrift und Namenswiedergaben. Ist der Hamburgischen Investitions- und Förderbank gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied beziehungsweise einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigtem Vertreter.
(2) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank wird bei Rechtsgeschäften oder Rechtsstreitigkeiten mit den Vorstandsmitgliedern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Diese sind im Innenverhältnis verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates auszuführen.

§ 4 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand die Beschlussfassung über einen bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen. Die von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterzeichnete Einladung muss die Tagesordnung und erläuternde Unterlagen enthalten und soll vom Vorstand so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie den Mitgliedern sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern spätestens sechs Werktage und bei Entscheidungen, die für die Hamburgische Investitions- und Förderbank von weit tragender Bedeutung sind, spätestens zwölf Werktage vor der Sitzung zugeht. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
(2) Die stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder können an allen Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie haben mit Ausnahme des Stimmrechts, das ihnen nur zusteht, wenn das von ihnen vertretene, ordentliche Mitglied nicht von der schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch gemacht hat, alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Er kann durch Beschluss des Verwaltungsrates von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die oder der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Mitglieder des Beirates und sachverständige Personen als Gäste zur Beratung hinzuziehen.
(5) Der Verwaltungsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten.
(6) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung bezeichnet sind, kann nur beschlossen werden, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrates dem Verfahren vorher oder nachher zustimmen. Die oder der jeweilige Vorsitzende kann die Behandlung von Anträgen und Fragen, die nicht mit Gegenständen der Tagesordnung zusammenhängen, auf eine spätere Sitzung verschieben.
(7) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Eine Beschlussfassung kann stattdessen auch im Wege eines schriftlichen oder fernmündlichen Verfahrens sowie mittels digitaler Medien oder per Telefax durchgeführt werden, wenn kein Verwaltungsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht.
(8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates werden Niederschriften gefertigt. Diese sind von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Verwaltungsrates anzugeben. Beschlussfassungen nach Absatz 7 Satz 2 werden in der nächstfolgenden Sitzung des Verwaltungsrates protokolliert.
(9) Der Verwaltungsrat kann neben den bereits gesetzlich vorgesehenen Ausschüssen zur Erledigung seiner Aufgaben oder Vorbereitung seiner Entscheidungen weitere Ausschüsse einsetzen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder entspricht derjenigen der Mitglieder des Verwaltungsrates.
(10) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Festsetzung und Höhe die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt entscheidet.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte und aus dem Kreis der stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder gewählt werden, darunter mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Wohnungswesen zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, eine Vertreterin oder ein Vertreter der in den Verwaltungsrat berufenen Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen der Finanz- und der Wohnungswirtschaft sowie des Handwerks sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der von den Beschäftigten in den Verwaltungsrat gewählten Vertreterinnen und Vertretern. Mindestens ein Mitglied muss darüber hinaus über besondere Expertise im Rechnungswesen für Banken verfügen. Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg in den Ausschuss gewählt, die ordentliche Verwaltungsratsmitglieder sind, können sie sich unter Beachtung des Satzes 2 von ihrer jeweiligen Stellvertreterin oder ihrem jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen. Der Verwaltungsrat kann ein Ausschussmitglied durch Wahl eines neuen Ausschussmitgliedes ersetzen.
(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Näheres regelt der Verwaltungsrat in der Geschäftsordnung. Soweit die Geschäftsordnung nichts abweichend bestimmt gilt § 4 entsprechend.

§ 6 Risikoausschuss

(1) Der Risikoausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte und aus dem Kreis der stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder gewählt werden, darunter mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, eine Vertreterin oder ein Vertreter der in den Verwaltungsrat berufenen Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen der Finanz- und der Wohnungswirtschaft sowie des Handwerks sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der von den Beschäftigten in den Verwaltungsrat gewählten Vertreterinnen und Vertretern. Mindestens ein Mitglied muss darüber hinaus über bankfachliche Expertise verfügen. Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg in den Ausschuss gewählt, die ordentliche Verwaltungsratsmitglieder sind, können sie sich unter Beachtung des Satzes 2 von ihrer jeweiligen Stellvertreterin oder ihrem jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen. Der Verwaltungsrat kann ein Ausschussmitglied durch Wahl eines neuen Ausschussmitgliedes ersetzen.
(2) Der Risikoausschuss wählt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Näheres regelt der Verwaltungsrat in der Geschäftsordnung. Soweit die Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmt gilt § 4 entsprechend.

§ 7 Innovationsausschuss

(1) Der Innovationsausschuss besteht aus mindestens zehn Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat gewählt werden. Der Verwaltungsrat kann ein Ausschussmitglied durch Wahl eines neuen Ausschussmitgliedes ersetzen. Der Innovationsausschuss setzt sich zusammen aus
1.
mindestens neun Vertreterinnen oder Vertretern des Senats, darunter mindestens:
a)
ein Verwaltungsratsmitglied,
b)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Innovation zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,
c)
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Wissenschaft und die Umwelt zuständigen Behörden sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter weiterer Behörden, die Förderprogramme und -maßnahmen auf den Gebieten der Innovation sowie der Forschung und Entwicklung auf die Hamburgische Investitions- und Förderbank übertragen haben oder die für gemäß § 4 Absatz 3 IFBG durch die Bank aufgelegte und umgesetzte Förderprogramme und -maßnahmen auf diesen Gebieten fachlich zuständig sind,
d)
je eine Vertreterin oder ein Vertreter von Handelskammer Hamburg und Handwerkskammer Hamburg,
e)
eine Vertreterin oder ein Vertreter eines mittelständischen Unternehmens aus Hamburg,
f)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften,
g)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hamburger Hochschulen,
2.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der von den Beschäftigten der Hamburgischen Investitions- und Förderbank in den Verwaltungsrat gewählten Vertreterinnen und Vertretern.
Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe d werden durch die Handelskammer Hamburg beziehungsweise die Handwerkskammer Hamburg, die Vertreterin oder der Vertreter der Gewerkschaften wird durch den Deutschen Gewerkschaftsbund Hamburg, die Vertreterin oder der Vertreter des mittelständischen Hamburger Unternehmens wird einvernehmlichen von Handelskammer Hamburg und Handwerkskammer Hamburg und die Vertreterin oder der Vertreter der Hamburger Hochschulen wird einvernehmlichen von der Universität Hamburg, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg dem Verwaltungsrat zur Wahl vorgeschlagen. Die Vorschläge bedürfen der Zustimmung der für die Innovation zuständigen Behörde.
(2) An den Sitzungen des Ausschusses nimmt die Leitung der Innovationsagentur teil. Sie kann durch Beschluss des Ausschusses von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(3) Näheres zum Innovationsausschuss regelt der Verwaltungsrat in der Geschäftsordnung. Soweit die Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmt gilt § 4 entsprechend.

§ 8 Vergabekommission für Innovation

(1) Die Vergabekommission setzt sich zusammen aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Innovation zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, je einer Vertreterin oder einem Vertreter weiterer Behörden, die Förderprogramme und -maßnahmen auf den Gebieten der Innovation sowie der Forschung und Entwicklung auf die Hamburgische Investitions- und Förderbank übertragen haben oder die für gemäß § 4 Absatz 3 IFBG durch die Bank aufgelegte und umgesetzte Förderprogramme und -maßnahmen auf diesen Gebieten fachlich zuständig sind sowie mindestens sechs weiteren Fachleuten, darunter jeweils mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den Bereichen Technikbewertung, Innovationsforschung und Kreditwirtschaft.
(2) Mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden der Vergabekommission sowie der Vertreterinnen und Vertretern weiterer Behörden im Sinne des Absatzes 1, die von der jeweiligen Behörde benannt werden und unbeschränkt wiederbenannt werden können, werden die Mitglieder der Vergabekommission jeweils einzeln für drei Jahre durch den Vorstand der Hamburgischen Investitions- und Förderbank im Einvernehmen mit der für die Innovation zuständigen Behörde und dem Innovationsausschuss benannt. Eine mehrfache Wiederbenennung ist möglich. Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht benannt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der Vergabekommission aus, soll für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied benannt werden.
(3) Neben dem Vorstand nimmt an den Sitzungen der Vergabekommission die Leitung der Innovationsagentur teil. Sie können durch Beschluss der Vergabekommission von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(4) Der Verwaltungsrat der Hamburgischen Investitions- und Förderbank gibt der Vergabekommission eine Geschäftsordnung.
(5) Die Mitglieder der Vergabekommission können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Festsetzung und Höhe die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt entscheidet.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens zehn weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz im Beirat der Hamburgischen Investitions- und Förderbank führt der Präses der für die Wirtschaft zuständigen Behörde. Die weiteren Mitglieder des Beirates werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Der Verwaltungsrat kann für den Beirat eine Geschäftsordnung erlassen.
(2) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden mit angemessener Frist und unter Übersendung einer Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder des Vorstandes sowie des Verwaltungsrates können an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Die Mitglieder des Beirates erhalten keine Aufwandsentschädigung.

§ 10 Innovationsstarter Hamburg GmbH

(1) Die Innovationsstarter Hamburg GmbH ist eine rechtlich selbständige und unabhängige Tochtergesellschaft der Hamburgischen Investitions- und Förderbank.
(2) Zweck der Beteiligung ist die Sicherstellung der Aktivitäten der Innovationsstarter Hamburg GmbH und der Fördertätigkeit der Innovationsstarter Fonds Hamburg GmbH als mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierter Beteiligungsfonds für junge innovative Unternehmen. Hierzu hält die Innovationsstarter Hamburg GmbH als Fondsmanager sämtliche Gesellschaftsanteile dieses Beteiligungsfonds treuhänderisch für die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Innovationsstarter Fonds Hamburg GmbH beteiligt sich am Eigenkapital von jungen innovativen kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen in Hamburg und gewährt diesen Gesellschafterdarlehen.
(3) Die Innovationsstarter Hamburg GmbH unterliegt als selbständige Tochtergesellschaft der Hamburgischen Investitions- und Förderbank keinem Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag. Sie profitiert nicht von den der Hamburgischen Investitions- und Förderbank durch die Freie und Hansestadt Hamburg gewährten staatlichen Haftungsinstituten (Anstaltslast, Gewährträgerhaftung).

§ 11 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

§ 12 Außerkrafttreten

Die Satzung der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt vom 14. September 1973 (Amtl. Anz. S. 1219) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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