Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren Vom 14. Mai 2019
Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren Vom 14. Mai 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren vom 14. Mai 2019 | 01.06.2019 |
Eingangsformel | 01.06.2019 |
Inhaltsverzeichnis | 01.06.2019 |
Teil 1 - Grundsätzliches | 01.06.2019 |
§ 1 - Rechtsstellung | 01.06.2019 |
§ 2 - Namensführung | 01.06.2019 |
§ 3 - Begriffsbestimmungen | 01.06.2019 |
§ 4 - Innere Struktur | 01.06.2019 |
§ 5 - Einsätze | 01.06.2019 |
§ 6 - Betätigung auf anderen Gebieten | 01.06.2019 |
§ 7 - Mitgliedschaft in Feuerwehrverbänden | 01.06.2019 |
§ 8 - Auflösung | 01.06.2019 |
§ 9 - Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr | 01.06.2019 |
Teil 2 - Führungskräfte und Funktionsträger | 01.06.2019 |
§ 10 - Führungskräfte | 01.06.2019 |
§ 11 - Aufgaben der Landesbereichsführung | 01.06.2019 |
§ 12 - Aufgaben der Stabsleitung | 01.06.2019 |
§ 13 - Aufgaben der Bereichsführung | 01.06.2019 |
§ 14 - Aufgaben der Wehrführung und Leitung der Freiwilligen Feuerwehren | 01.06.2019 |
§ 15 - Aufgaben der Ersten Hauptbrandmeisterinnen bzw. der Ersten Hauptbrandmeister | 01.06.2019 |
§ 16 - Aufgaben der Landesjugendfeuerwehrleitung | 01.06.2019 |
§ 17 - Berufungsgrundsätze für Führungskräfte | 01.06.2019 |
§ 18 - Wahl von Führungskräften | 01.06.2019 |
§ 19 - Anfechtung von Wahlen | 01.06.2019 |
§ 20 - Passives Wahlrecht | 01.06.2019 |
§ 21 - Abberufung von Führungskräften | 01.06.2019 |
§ 22 - Vertretung von Führungskräften | 01.06.2019 |
§ 23 - Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger und Projektbeauftragte | 01.06.2019 |
Teil 3 - Ernennungen und Dienstgrade | 01.06.2019 |
§ 24 - Ernennungsvoraussetzungen und Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften | 01.06.2019 |
§ 25 - Dienstgrade und Dienstgradabzeichen | 01.06.2019 |
Teil 4 - Versammlungen | 01.06.2019 |
§ 26 - Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg | 01.06.2019 |
§ 27 - Wehrversammlung | 01.06.2019 |
§ 28 - Ordentliche Wehrversammlung | 01.06.2019 |
§ 29 - Außerordentliche Wehrversammlung | 01.06.2019 |
§ 30 - Beschlussfähigkeit der Wehrversammlung | 01.06.2019 |
§ 31 - Aufgaben der Wehrversammlung | 01.06.2019 |
§ 32 - Beschlussfassung der Wehrversammlung | 01.06.2019 |
§ 33 - Niederschrift | 01.06.2019 |
Teil 5 - Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr | 01.06.2019 |
§ 34 - Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr | 01.06.2019 |
§ 35 - Aufnahme in andere Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr | 01.06.2019 |
§ 36 - Übertritt in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr | 01.06.2019 |
§ 37 - Mitgliedschaft in der Ergänzungs- und Reserveabteilung der Freiwilligen Feuerwehr | 01.06.2019 |
§ 38 - Wohnsitz | 01.06.2019 |
Teil 6 - Rechte und Pflichten | 01.06.2019 |
§ 39 - Amtsträgereigenschaft | 01.06.2019 |
§ 40 - Einzelpflichten | 01.06.2019 |
§ 41 - Dienstverhinderung | 01.06.2019 |
§ 42 - Urlaub und zeitliche Abwesenheit | 01.06.2019 |
§ 43 - Ruhen von Rechten und Pflichten | 01.06.2019 |
§ 44 - Dienstpflichtverletzung | 01.06.2019 |
§ 45 - Pauschaler Anerkennungsbetrag | 01.06.2019 |
§ 46 - Ausschlussfrist | 01.06.2019 |
Teil 7 - Dienstbetrieb, Aus- und Fortbildung | 01.06.2019 |
§ 47 - Dienstbetrieb | 01.06.2019 |
§ 48 - Aus- und Fortbildung | 01.06.2019 |
§ 49 - Ausbildungsergebnis | 01.06.2019 |
Teil 8 - Jugendfeuerwehren | 01.06.2019 |
§ 50 - Namensführung | 01.06.2019 |
§ 51 - Zweck und Aufgaben | 01.06.2019 |
§ 52 - Innere Struktur | 01.06.2019 |
§ 53 - Mitgliedschaft | 01.06.2019 |
§ 54 - Führungskräfte | 01.06.2019 |
§ 55 - Unterstützung durch externe Betreuerinnen und Betreuer | 01.06.2019 |
§ 56 - Jugendvertretung | 01.06.2019 |
§ 57 - Aufstellen einer Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Hamburg | 01.06.2019 |
Teil 9 - Minifeuerwehren | 01.06.2019 |
§ 58 - Namensführung | 01.06.2019 |
§ 59 - Zweck und Aufgaben | 01.06.2019 |
§ 60 - Innere Struktur | 01.06.2019 |
§ 61 - Mitgliedschaft | 01.06.2019 |
§ 62 - Unterstützung durch externe Betreuerinnen und Betreuer | 01.06.2019 |
Teil 10 - Kassen und Finanzen | 01.06.2019 |
§ 63 - Kameradschaftskassen | 01.06.2019 |
§ 64 - Kassenwartin bzw. Kassenwart | 01.06.2019 |
§ 65 - Kassenprüfung | 01.06.2019 |
§ 66 - Kassen von Abteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr | 01.06.2019 |
§ 67 - Gemeinschaftskasse | 01.06.2019 |
Teil 11 - Weiterübertragung, Ausnahmen und Schlussbestimmungen | 01.06.2019 |
§ 68 - Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | 01.06.2019 |
§ 69 - Ausnahmeregelungen | 01.06.2019 |
§ 70 - Schlussbestimmungen | 01.06.2019 |
Auf Grund von § 14 Absatz 4 und § 18 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Grundsätzliches | |
§ 1 | Rechtsstellung |
§ 2 | Namensführung |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
§ 4 | Innere Struktur |
§ 5 | Einsätze |
§ 6 | Betätigung auf anderen Gebieten |
§ 7 | Mitgliedschaft in Feuerwehrverbänden |
§ 8 | Auflösung |
§ 9 | Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr |
Teil 2 Führungskräfte und Funktionsträger | |
§ 10 | Führungskräfte |
§ 11 | Aufgaben der Landesbereichsführung |
§ 12 | Aufgaben der Stabsleitung |
§ 13 | Aufgaben der Bereichsführung |
§ 14 | Aufgaben der Wehrführung und Leitung der Freiwilligen Feuerwehren |
§ 15 | Aufgaben der Ersten Hauptbrandmeisterinnen bzw. der Ersten Hauptbrandmeister |
§ 16 | Aufgaben der Landesjugendfeuerwehrleitung |
§ 17 | Berufungsgrundsätze für Führungskräfte |
§ 18 | Wahl von Führungskräften |
§ 19 | Anfechtung von Wahlen |
§ 20 | Passives Wahlrecht |
§ 21 | Abberufung von Führungskräften |
§ 22 | Vertretung von Führungskräften |
§ 23 | Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger und Projektbeauftragte |
Teil 3 Ernennungen und Dienstgrade | |
§ 24 | Ernennungsvoraussetzungen und Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften |
§ 25 | Dienstgrade und Dienstgradabzeichen |
Teil 4 Versammlungen | |
§ 26 | Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg |
§ 27 | Wehrversammlung |
§ 28 | Ordentliche Wehrversammlung |
§ 29 | Außerordentliche Wehrversammlung |
§ 30 | Beschlussfähigkeit der Wehrversammlung |
§ 31 | Aufgaben der Wehrversammlung |
§ 32 | Beschlussfassung der Wehrversammlung |
§ 33 | Niederschrift |
Teil 5 Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr | |
§ 34 | Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr |
§ 35 | Aufnahme in andere Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr |
§ 36 | Übertritt in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr |
§ 37 | Mitgliedschaft in der Ergänzungs- und Reserveabteilung der Freiwilligen Feuerwehr |
§ 38 | Wohnsitz |
Teil 6 Rechte und Pflichten | |
§ 39 | Amtsträgereigenschaft |
§ 40 | Einzelpflichten |
§ 41 | Dienstverhinderung |
§ 42 | Urlaub und zeitliche Abwesenheit |
§ 43 | Ruhen von Rechten und Pflichten |
§ 44 | Dienstpflichtverletzung |
§ 45 | Pauschaler Anerkennungsbetrag |
§ 46 | Ausschlussfrist |
Teil 7 Dienstbetrieb, Aus- und Fortbildung | |
§ 47 | Dienstbetrieb |
§ 48 | Aus- und Fortbildung |
§ 49 | Ausbildungsergebnis |
Teil 8 Jugendfeuerwehren | |
§ 50 | Namensführung |
§ 51 | Zweck und Aufgaben |
§ 52 | Innere Struktur |
§ 53 | Mitgliedschaft |
§ 54 | Führungskräfte |
§ 55 | Unterstützung durch externe Betreuerinnen und Betreuer |
§ 56 | Jugendvertretung |
§ 57 | Aufstellen einer Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Hamburg |
Teil 9 Minifeuerwehren | |
§ 58 | Namensführung |
§ 59 | Zweck und Aufgaben |
§ 60 | Innere Struktur |
§ 61 | Mitgliedschaft |
§ 62 | Unterstützung durch externe Betreuerinnen und Betreuer |
Teil 10 Kassen und Finanzen | |
§ 63 | Kameradschaftskassen |
§ 64 | Kassenwartin bzw. Kassenwart |
§ 65 | Kassenprüfung |
§ 66 | Kassen von Abteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr |
§ 67 | Gemeinschaftskasse |
Teil 11 Weiterübertragung, Ausnahmen und Schlussbestimmungen | |
§ 68 | Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
§ 69 | Ausnahmeregelungen |
§ 70 | Schlussbestimmungen |
Teil 1 Grundsätzliches
§ 1 Rechtsstellung
(1) Freiwillige Feuerwehren sind Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie bilden mit der Berufsfeuerwehr die Verwaltungseinheit Feuerwehr Hamburg.
(2) Freiwillige Feuerwehren unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.
§ 2 Namensführung
(1) Freiwillige Feuerwehren führen die Bezeichnung »Freiwillige Feuerwehr« verbunden mit dem Namen des Stadt- oder Ortsteils, in dem das ihnen zugewiesene Einsatz- oder Einzugsgebiet liegt.
(2) Der Landesbereich als Zusammenschluss der Freiwilligen Feuerwehren führt die Bezeichnung »Freiwillige Feuerwehr Hamburg«.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1.
die Landesbereichsführerin bzw. der Landesbereichsführer die gewählte Führungskraft und Vertretung der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg nach außen; sie oder er leitet die Freiwillige Feuerwehr Hamburg und übt die in § 11 benannten Aufgaben aus,
2.
eine Stabsleiterin bzw. ein Stabsleiter eine gewählte Führungskraft zur Unterstützung der Landesbereichsführung; sie oder er übt die in § 12 benannten Aufgaben aus,
3.
eine Bereichsführerin bzw. ein Bereichsführer eine gewählte Führungskraft des ihr bzw. ihm zugewiesenen Bereichs; sie oder er übt die in § 13 benannten Aufgaben aus,
4.
eine Wehrführerin bzw. ein Wehrführer eine gewählte Führungskraft und Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr; sie oder er übt die in § 14 benannten Aufgaben aus,
5.
eine Erste Hauptbrandmeisterin bzw. ein Erster Hauptbrandmeister eine gewählte Führungskraft einer Freiwilligen Feuerwehr zur Unterstützung der Wehrführung; sie oder er übt die in § 15 benannten Aufgaben aus,
6.
die Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. der Landesjugendfeuerwehrwart eine gewählte Führungskraft und Vertretung der Jugendfeuerwehren; sie oder er leitet die Jugendfeuer und übt die in § 16 benannten Aufgaben aus,
7.
eine Funktionsträgerin bzw. ein Funktionsträger eine Angehörige oder ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, die oder der besondere Aufgabenstellungen ausführt,
8.
Projektbeauftragte bzw. Projektbeauftragter eine für zugewiesene Projekte beauftragte Angehörige oder ein für zugewiesene Projekte beauftragter Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
9.
die Einsatzabteilung die Abteilung der im aktiven Feuerwehrdienst stehenden Angehörigen einer Wehr,
10.
die Ehrenabteilung die Abteilung der ehemals aktiven Angehörigen einer Wehr,
11.
die Ergänzungs- und Reserveabteilung die Abteilung der Wehr, der Angehörige angehören, die nicht regelmäßig an Einsätzen oder Übungsdiensten teilnehmen können,
12.
die Wehrversammlung die Versammlung der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr zur Beschlussfassung über die im Rahmen der Selbstverwaltung zugewiesenen Angelegenheiten (§ 27),
13.
eine Wahlversammlung eine Versammlung zur Wahl der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 4 Innere Struktur
(1) Die innere Struktur, Organisation und die Führung der Freiwilligen Feuerwehren beruht auf Freiwilligkeit und Selbstverwaltung, soweit durch Rechtsvorschrift, auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Arbeit und die Führungsstrukturen der Freiwilligen Feuerwehren sind hierarchisch aufgebaut. Die örtlichen Freiwilligen Feuerwehren bilden die Basis der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg.
§ 5 Einsätze
(1) Die Berufsfeuerwehr bestimmt den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren und regelt Art und Umfang ihrer Einsätze. Unberührt bleibt das Recht Freiwilliger Feuerwehren, von sich aus unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 8. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 514), zu treffen.
(2) Angehörige Freiwilliger Feuerwehren, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen nicht an Einsätzen teilnehmen.
§ 6 Betätigung auf anderen Gebieten
(1) Freiwillige Feuerwehren dürfen sich im Rahmen von § 3 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes auf kulturellen, sportlichen und sozialen Gebieten betätigen. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren dürfen Förderkreise einrichten, betreiben und ihnen beitreten.
(2) Von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können gemeinschaftliche Zusammenschlüsse für soziale Belange gegründet und betrieben werden.
§ 7 Mitgliedschaft in Feuerwehrverbänden
Die Freiwillige Feuerwehr Hamburg darf mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Namen der Freien und Hansestadt Hamburg Feuerwehrverbänden auf Bundesebene als Mitglied beitreten.
§ 8 Auflösung
(1) Eine Freiwillige Feuerwehr ist von der zuständigen Behörde insbesondere dann aufzulösen, wenn ihre Einsatzfähigkeit wiederholt und für erhebliche Zeiträume nicht sichergestellt war oder dauerhaft nicht gewährleistet erscheint. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Landesbereichsführung einzuholen.
(2) Im Einvernehmen mit der Landesbereichsführung kann die zuständige Behörde die in § 9 Absatz 2 benannten Abteilungen aus wichtigem Grund auflösen. Vor der Entscheidung ist die Stellungnahme der Wehrversammlung einzuholen.
(3) Ist die Auflösung einer Jugendfeuerwehr beabsichtigt, ist zusätzlich zu den in Absatz 2 benannten Voraussetzungen die Stellungnahme der Angehörigen der Jugendfeuerwehr sowie der Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. des Landesjugendfeuerwehrwartes einzuholen.
(4) Ist die Auflösung einer Minifeuerwehr beabsichtigt, ist über die Voraussetzungen des Absatzes 2 hinaus die Stellungnahme der Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. des Landesjugendfeuerwehrwartes einzuholen.
§ 9 Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Freiwillige Feuerwehren bestehen aus mehreren Abteilungen, sie gliedern sich stets in eine Einsatz- und eine Ehrenabteilung.
(2) Weitere Abteilungen können sein:
1.
Ergänzungs- und Reserveabteilung,
2.
Jugendfeuerwehr,
3.
Minifeuerwehr,
4.
Musikzug.
(3) Musikzüge sollen die Bezeichnung „Musikzug“ verbunden mit dem Namen der Freiwilligen Feuerwehr führen, bei der sie aufgestellt sind. Mit Zustimmung der Wehrversammlung kann bei einem Musikzug eine Jugendgruppe gegründet werden.
(4) Gesamtverantwortlich für alle Abteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr ist eine Wehrführerin oder ein Wehrführer.
Teil 2 Führungskräfte und Funktionsträger
§ 10 Führungskräfte
(1) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr werden gewählt und aufgrund des Wahlergebnisses von der zuständigen Behörde berufen.
(2) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg sind insbesondere:
1.
die Landesbereichsführerin bzw. der Landesbereichsführer,
2.
die Stabsleiterinnen und Stabsleiter,
3.
die Bereichsführerinnen und Bereichsführer,
4.
die Wehrführerinnen und Wehrführer,
5.
die Ersten Hauptbrandmeisterinnen und Ersten Hauptbrandmeister,
6.
die Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. der Landesjugendfeuerwehrwart,
7.
die weiteren Führungskräfte der Mini- und Jugendfeuerwehren sowie der Musikzüge
sowie deren Vertretungen. Die Amtszeit der Führungskräfte nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 beträgt sechs Jahre.
(3) Führungskräfte von taktischen Einheiten sind Zugführerinnen und Zugführer, Gruppenführerinnen und Gruppenführer sowie Truppführerinnen und Truppführer. Auf diese Führungskräfte finden die Regelungen nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 sowie §§ 17 bis 20 mit Ausnahme der Absätze 4 und 5 und § 17 Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Der Zugang zu Führungsfunktionen steht allen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren offen, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfüllen.
(5) Die Übernahme von Führungsfunktionen ist freiwillig.
(6) Mit der Vollendung des 60. Lebensjahres scheiden alle gewählten Führungskräfte aus ihren jeweiligen Funktionen aus.
(7) Die Amtszeit beginnt mit der Berufung. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Aufgaben der Landesbereichsführung
(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg im Landesbereich obliegt der Landesbereichsführerin bzw. dem Landesbereichsführer (Landesbereichsführung).
(2) Die Landesbereichsführung übt im Auftrag der Leiterin bzw. des Leiters der Berufsfeuerwehr die Dienstaufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren aus und führt Aufsicht über deren Einsatzfähigkeit. Sie bzw. er vertritt die Interessen der Freiwilligen Feuerwehren gegenüber der Leiterin bzw. dem Leiter der Berufsfeuerwehr und nach außen. Gegenüber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ist die Landesbereichsführung weisungsbefugt.
(3) Die Landesbereichsführung ist für die ordnungsgemäße Verwendung der ihr zugewiesenen Haushaltsmittel verantwortlich.
(4) In Einsatzfunktionen ist die Landesbereichsführung Mitglied der Feuerwehreinsatzleitung.
(5) Für die Durchführung und zur Unterstützung der Aufgaben der Landesbereichsführung ist bei der Feuerwehr eine Geschäftsstelle eingerichtet, die für Aufgaben der Selbstverwaltung, Personalführung und Mittelbewirtschaftung zuständig ist. Die Fachaufsicht über diese Dienststelle obliegt der Landesbereichsführung.
§ 12 Aufgaben der Stabsleitung
(1) Die Landesbereichsführung wird durch vier Stabsbereiche unterstützt.
(2) Die Stabsleiterinnen und Stabsleiter sind für die ordnungsgemäße Durchführung der ihren Stabsbereich betreffenden fachlichen Angelegenheiten verantwortlich. Die Stabsleiterinnen und Stabsleiter gehören der Landesbereichsführung an und vertreten die Entscheidungen der Landesbereichsführung. Sie sind in ihren Stabsbereich betreffenden fachlichen Angelegenheiten gegenüber allen ihnen unterstellten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr weisungsbefugt.
(3) In Einsatzfunktion ist die Stabsleitung Mitglied von Stäben und Einsatzleitung.
§ 13 Aufgaben der Bereichsführung
(1) Die Bereichsführerin bzw. der Bereichsführer leitet den Bereich (Bereichsführung). Die Bereichsführung ist gegenüber der Landesbereichsführung für die Einsatzfähigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren ihres Bereiches verantwortlich und vertritt die Interessen der Freiwilligen Feuerwehren ihres Bereiches gegenüber der Landesbereichsführung. Die Bereichsführung ist gegenüber den Angehörigen der ihr unterstellten Freiwilligen Feuerwehren weisungsbefugt.
(2) In Einsatzfunktionen führt die Bereichsführung Verbände oder ist Mitglied von Führungsgruppen und Stäben.
§ 14 Aufgaben der Wehrführung und Leitung der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Jede Freiwillige Feuerwehr wird von einer Wehrführerin bzw. einem Wehrführer geleitet.
(2) Die Wehrführerin bzw. der Wehrführer ist insbesondere für die Einsatzfähigkeit, die ordnungsgemäße Durchführung der Einsätze und Übungen, der Aus- und Fortbildung sowie der Selbstverwaltungsangelegenheiten ihrer bzw. seiner Freiwilligen Feuerwehr verantwortlich. Die Wehrführung regelt die Teilnahme der Angehörigen der Einsatzabteilung am Einsatzdienst, schlägt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen vor und vertritt die Interessen ihrer Freiwilligen Feuerwehr, Jugendfeuerwehr, Minifeuerwehr sowie ihres Musikzuges gegenüber der Bereichsführung. Gegenüber den ihr unterstellten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist sie weisungsbefugt.
(3) In Einsatzfunktionen führt die Wehrführung taktische Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges oder ist Mitglied von Führungsgruppen.
§ 15 Aufgaben der Ersten Hauptbrandmeisterinnen bzw. der Ersten Hauptbrandmeister
(1) Erste Hauptbrandmeisterinnen und Erste Hauptbrandmeister unterstützen die Wehrführung im Rahmen der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
(2) Erste Hauptbrandmeisterinnen oder Erste Hauptbrandmeister regeln die Teilnahmen der ihrer Wehr zugeordneten Angehörigen der Einsatzabteilung am Einsatzdienst in Abstimmung mit der Wehrführung. Sie empfehlen der Wehrführung Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, schlagen Angehörige ihrer Einsatzabteilung für Ernennungen vor und vertreten die Interessen der ihnen zugeordneten Angehörigen gegenüber der Wehrführung.
(3) In Einsatzfunktion führen erste Hauptbrandmeisterinnen und Erste Hauptbrandmeister taktischen Einheiten bis zur Stärke eines Zuges.
§ 16 Aufgaben der Landesjugendfeuerwehrleitung
(1) Angelegenheiten der Mini- und Jugendfeuerwehren im Landesbereich werden durch eine Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. einen Landesjugendfeuerwehrwart wahrgenommen.
(2) Der Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. dem Landesjugendfeuerwehrwart obliegt insbesondere die Koordinierung der Tätigkeiten der Führungskräfte der Jugendfeuerwehr und die Interessenvertretung der Jugendfeuerwehren gegenüber der Landesbereichsführung und in den Feuerwehrverbänden.
(3) Im Rahmen der von der Landesbereichsführung erteilten Aufträge vertritt die Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. der Landesjugendfeuerwehrwart die Jugendfeuerwehr gegenüber der zuständigen Behörde. Die Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. der Landesjugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Verwendung der ihr bzw. ihm zugewiesenen Haushaltsmittel verantwortlich.
(4) Die Wahl der Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. des Landesjugendfeuerwehrwarts regelt die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Hamburg.
§ 17 Berufungsgrundsätze für Führungskräfte
(1) Die Berufung einer Führungskraft setzt das Vorhandensein einer freien Stelle voraus.
(2) Zu einer Führungskraft darf nur berufen werden wer
1.
in der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg keine weitere Führungsfunktion wahrnimmt,
2.
ordnungsgemäß gewählt worden ist,
3.
die Wahl angenommen hat,
4.
unbefristet in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen wurde und
5.
die von der zuständigen Behörde für die jeweilige Führungsfunktion festgelegten Lehrgangsvoraussetzungen erfüllt.
(3) Werden die in Absatz 2 Nummer 5 benannten Lehrgangsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Frist von zwei Jahren für die Nachholung zu setzen, und die Berufung hat unter Vorbehalt zu erfolgen.
(4) Die Berufung erfolgt durch die zuständige Behörde.
§ 18 Wahl von Führungskräften
(1) Führungskräfte im Sinne des § 10 werden von Wahlversammlungen gewählt.
(2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten anwesend sind.
(3) Wahlen erfolgen geheim durch Abgabe eines Stimmzettels. Jede und jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Das Wahlrecht kann nur persönlich in der Wahlversammlung ausgeübt werden; eine Briefwahl ist ausgeschlossen.
(4) Kandidatinnen oder Kandidaten können vor Eintritt jedes Wahlganges von ihrer Kandidatur zurücktreten. Es können keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten für den erneuten Wahlgang vorgeschlagen werden.
(5) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mindestens zwei Drittel der gültigen Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten auf sich vereinigt hat. Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten diese Mehrheit oder wird die Wahl nicht angenommen, muss ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erlangt.
(6) Die Wahlleitung für Wahlen von Führungskräften wird durch die jeweils nächsthöhere Führungsebene wahrgenommen. Bei gleichzeitiger Verhinderung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und deren Vertretung erfolgt die Aufgabenwahrnehmung für die Wahlen durch die jeweilige Führungskraft der nächsthöheren Führungsebene. Wahlleiterin oder Wahlleiter kann nicht sein, wer selbst für die Wahl kandidiert. Die Wahlleitung ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich.
(7) Die Ankündigung der Wahl mit der Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen und die Einladung zur Wahl mit der Bekanntgabe der Wahlvorschläge haben schriftlich zu erfolgen. Bei der Wahl der Wehrführung und deren Vertretung können diese Wahlvorbereitungen durch Aushang im Feuerwehrhaus vorgenommen werden. Die zuständige Behörde trifft nähere Regelungen über die einzuhaltenden Fristen. Wahlvorschläge dürfen nur von den Wahlberechtigten bei der Wahlleitung eingereicht werden. Sie bedürfen der Schriftform.
(8) Wahlberechtigt in der Wahlversammlung sind für die Wahl
1.
der Landesbereichsführerin bzw. des Landesbereichsführers und ihrer bzw. seiner Vertretung:
die Landesbereichsführerin bzw. der Landesbereichsführer, die Stabsleiterinnen und Stabsleiter, die Bereichsführerinnen und Bereichsführer, die Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. der Landesjugendfeuerwehrwart sowie deren Vertretungen,
2.
einer Stabsleiterin bzw. eines Stabsleiters:
die Stabsleiterin und Stabsleiter, die Bereichsführerinnen und Bereichsführer und die Wehrführerinnen und Wehrführer der Region, die die Wahl durchführt,
3.
einer Bereichsführerin bzw. eines Bereichsführers und deren Vertretung:
die jeweilige Bereichsführerin oder der jeweilige Bereichsführer, die Wehrführerinnen und Wehrführer des jeweiligen Bereiches sowie deren Vertretungen,
4.
einer Wehrführerin bzw. eines Wehrführers und einer Ersten Hauptbrandmeisterin bzw. eines Ersten Hautbrandmeisters sowie deren Vertretungen:
die Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.
(9) Zu einer erneuten Wahlversammlung ist einzuladen, wenn
1.
nicht mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten teilnehmen oder
2.
auch nach dem zweiten Wahlgang keine Kandidatin oder kein Kandidat gewählt worden ist.
Die zuständige Behörde trifft nähere Regelungen über die einzuhaltenden Fristen. Nehmen an der erneuten Wahlversammlung nicht mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten teil, oder erhält bei beiden Wahlgängen dieser Wahl wiederum keine Kandidatin oder kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, hat die zuständige Behörde auf Vorschlag der Wahlleitung für die Dauer von höchstens zwei Jahren eine Wahlberechtigte bzw. einen Wahlberechtigten kommissarisch zu berufen, die bzw. der das passive Wahlrecht für die jeweilige Führungsfunktion besitzt.
(10) Über die Wahlversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Wahlleitung hat vor Wahlbeginn eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer zu bestimmen. Die Niederschrift muss Angaben über den Ort, den Tag, den Beginn und das Ende der Wahlversammlung, die Namen der erschienenen Wahlberechtigten, die Abstimmungsergebnisse sowie das Wahlergebnis enthalten. Sie ist von der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(11) Das Wahlergebnis wird von der Wahlleitung vor Beendigung der Wahlversammlung verkündet.
§ 19 Anfechtung von Wahlen
Eine Wahl kann von den Wahlberechtigten innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift und unter Angabe der Gründe gegenüber der zuständigen Behörde angefochten werden.
§ 20 Passives Wahlrecht
(1) Zu einer Führungskraft ist nur wählbar, wer mindestens sechs Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet hat und der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört. Im Einvernehmen mit der Landesbereichsführung kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von der Mindestdienstzeit zulassen.
(2) Zur Stabsleiterin bzw. zum Stabsleiter sind nur Angehörige aus der jeweiligen Region, zur Bereichsführerin bzw. zum Bereichsführer sind nur Angehörige aus dem jeweiligen Bereich, zur Wehrführerin bzw. zum Wehrführer sowie zur Ersten Hauptbrandmeisterin bzw. zum Ersten Hauptbrandmeister und zu deren Vertretungen nur Angehörige der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr wählbar.
(3) Zur Vertreterin bzw. zum Vertreter einer Bereichsführerin bzw. eines Bereichsführers sind nur Wehrführerinnen und Wehrführer aus dem jeweiligen Bereich wählbar.
(4) Die Wiederwahl von Führungskräften ist zulässig. Wurde eine Führungskraft gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 4 abberufen, so ist sie für mindestens eine Amtszeit nicht wählbar.
(5) Mitglieder gemäß § 10 Absatz 3a des Feuerwehrgesetzes sind zu Führungskräften nicht wählbar.
§ 21 Abberufung von Führungskräften
(1) Führungskräfte können aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
1.
wiederholtem Fernbleiben von Einsätzen, Übungen oder Fortbildungsveranstaltungen ohne triftigen Grund,
2.
wiederholter schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten,
3.
durch schuldhaftes Fehlverhalten verursachter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr,
4.
wiederholtem vorsätzlichem die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr beeinträchtigendem Verhalten,
5.
einer durch Zwang, arglistige Täuschung, Bestechung oder sonstigem rechtswidrigem Verhalten herbeigeführten Berufung zur Führungskraft, auch wenn die ein solches Handeln begründenden Tatsachen erst nachträglich bekannt werden.
(2) Abberufungen erfolgen durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der Landesbereichsführung. Vor der Entscheidung über die Abberufung einer Führungskraft ist die Stellungnahme der jeweils übergeordneten Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg einzuholen.
§ 22 Vertretung von Führungskräften
Die Aufgaben einer Führungskraft übernimmt bei ihrer Verhinderung deren Vertretung. Bei gleichzeitiger Verhinderung erfolgt die Aufgabenwahrnehmung, mit Ausnahme der Leitung von Wahlen nach § 18 Absatz 6, durch eine von der zu vertretenden Führungskraft im Benehmen mit der nächsthören Führungskraft zu bestimmende Ersatzvertretung.
§ 23 Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger und Projektbeauftragte
(1) Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Projektbeauftragte sind Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren ohne Führungsfunktionen, denen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeit zeitlich begrenzte beziehungsweise fachlich eindeutig umrissene Aufgaben übertragen worden sind.
(2) Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger werden auf Vorschlag der vorgesetzten Führungskraft durch die zuständige Behörde für die Dauer von jeweils höchstens drei Jahren berufen. Projektbeauftragte werden auf Vorschlag der vorgesetzten Führungskraft durch die zuständige Behörde für die voraussichtliche Dauer des Projektes berufen.
(3) Eine erneute Berufung als Projektbeauftragte bzw. Projektbeauftragter ist möglich, wenn sie erforderlich ist.
(4) Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Projektbeauftragte können durch die zuständige Behörde in Einvernehmen mit der Landesbereichsführung von ihren Aufgaben entbunden werden wenn, ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. § 21 gilt entsprechend.
Teil 3 Ernennungen und Dienstgrade
§ 24 Ernennungsvoraussetzungen und Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
(1) Eine Ernennung ist nur zulässig, wenn eine freie Position vorhanden ist und
1.
im Falle der ersten Verleihung eines Dienstgrades die im § 10 des Feuerwehrgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
2.
im Falle der Verleihung eines höheren Dienstgrades die von der zuständigen Behörde festgelegte Dienstzeit erreicht ist und die von ihr vorgeschriebenen Lehrgangsvoraussetzungen und die Verweildauer im vorherigen Dienstgrad erfüllt ist.
(2) Führungsdienstgrade für Führungskräfte und deren Vertretung dürfen nur verliehen werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für die Berufung als Führungskraft erfüllt sind. Regelungen zu einer Verweildauer in einem vorherigen Dienstgrad finden in diesem Fall keine Anwendung.
(3) Folgende Vorschriften des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung:
1.
§ 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 über die Nichtigkeit der Ernennung,
2.
§ 11 Absatz 2 über das Verbot der Weiterführung von Dienstgeschäften,
3.
§ 11 Absatz 3 über die Gültigkeit von Amtshandlungen bei Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung,
4.
§ 12 Absätze 1 und 2 über die Rücknahme der Ernennung.
§ 25 Dienstgrade und Dienstgradabzeichen
(1) Im Einvernehmen mit der Landesbereichsführung bestimmt die zuständige Behörde die bei den Freiwilligen Feuerwehren einschließlich ihrer Zusammenschlüsse zu verwendenden Dienstgrade und zu tragenden Dienstgradabzeichen.
(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren erhalten nach ihrem Ausscheiden als gewählte Führungskraft ab der Funktion Wehrführervertreterin bzw. Wehrführervertreter den Dienstgrad Brandinspektorin bzw. Brandinspektor, wenn sie weiterhin aktiven Feuerwehrdienst leisten.
(3) Bei einem Übertritt in die Ehrenabteilung darf der höchste während des aktiven Feuerwehrdienstes erlangte Dienstgrad mit dem Zusatz „a. D.“ (außer Dienst) angenommen werden.
(4) Mit der Beendigung ihres öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnisses verlieren Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren ihren Dienstgrad.
Teil 4 Versammlungen
§ 26 Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg
(1) Mindestens einmal jährlich beruft die Landesbereichsführung eine Jahreshauptversammlung der gewählten Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg ein.
(2) Aufgaben dieser Versammlung sind insbesondere:
1.
die Entgegennahme der Jahresberichte der Landesbereichsführung und der Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. des Landesjugendfeuerwehrwartes,
2.
die Entgegennahme des Prüfberichtes der Gemeinschaftskasse der „Freiwilligen Feuerwehr Hamburg“, die Entlastung der Kassenwartin bzw. des Kassenwartes der Gemeinschaftskasse und der Landesbereichsführung sowie die Wahl der Kassenwartinnen und Kassenwarte und Kassenprüferinnen und Kassenprüfer für die Gemeinschaftskasse,
3.
dem ehrenamtlichen Engagement der Freiwilligen Feuerwehr ein seiner Bedeutung entsprechendes öffentliches Darstellungsforum zu bieten.
(3) Bei Abstimmungen hat jede Wehr sowie jede gewählte Führungskraft oberhalb der Wehrebene jeweils eine Stimme.
(4) Für das Zustandekommen eines Beschlusses der Versammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (einfache Mehrheit).
§ 27 Wehrversammlung
(1) Jede Freiwillige Feuerwehr hat eine Wehrversammlung zu bilden. Sie besteht aus den Angehörigen der Einsatzabteilung. Angehörige anderer Abteilungen dürfen in der Regel mit beratender Stimme teilnehmen. Die Entscheidung über die Teilnahme von Angehörigen anderer Abteilungen trifft der Vorsitz bei der Einberufung.
(2) Den Vorsitz der Wehrversammlung führt die Wehrführerin bzw. der Wehrführer oder im Verhinderungsfall ihre bzw. seine Vertretung. Bei gleichzeitiger Abwesenheit von Wehrführung und Vertretung erfolgt der Vorsitz durch die nächsthöhere Führungsebene.
§ 28 Ordentliche Wehrversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr muss die Wehrführerin bzw. der Wehrführer eine ordentliche Wehrversammlung einberufen.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung sind unter Angabe von Versammlungsort und -beginn sowie der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag durch Aushang im Feuerwehrhaus einzuladen.
(3) Auf der ordentlichen Wehrversammlung sind insbesondere Rechenschafts- und Kassenberichte zu behandeln sowie die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer zu wählen.
§ 29 Außerordentliche Wehrversammlung
(1) Eine außerordentliche Wehrversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens einem Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(2) Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung von der Wehrführerin bzw. dem Wehrführer durch Aushang im Feuerwehrhaus einzuberufen und innerhalb der nachfolgenden vier Wochen durchzuführen.
(3) Die Einladung mit Tagesordnung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag im Feuerwehrhaus auszuhängen oder allen Angehörigen der Einsatzabteilung schriftlich bekannt zu geben.
§ 30 Beschlussfähigkeit der Wehrversammlung
(1) Die Wehrversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend sind, unter denen sich die Wehrführerin bzw. der Wehrführer oder ihre bzw. seine Vertretung befinden.
(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Versammlung zu dem in der Einladung angegebenen Zeitpunkt und trifft die Feststellung über die Beschlussfähigkeit. Die oder der Vorsitzende unterbricht die Versammlung für höchstens 60 Minuten, wenn sie nicht beschlussfähig ist. Ist die Beschlussfähigkeit auch nach Ablauf der Unterbrechung nicht feststellbar, wird die Versammlung beendet.
(3) Ist eine Wehrversammlung nicht beschlussfähig, so ist die Versammlung binnen zwei Wochen mit gleicher Tagesordnung am gleichen Ort erneut durchzuführen. Die Bekanntgabe hat unter Angabe von Versammlungstag und -beginn per Aushang mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag zu erfolgen.
(4) Die erneute Wehrversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig, wenn hierauf in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Beschlüsse gemäß § 31 Nummern 1, 4, 6 und 7.
§ 31 Aufgaben der Wehrversammlung
Die Wehrversammlung beschließt über sämtliche Angelegenheiten im Rahmen der ihr durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder nachfolgender Regelungen zugewiesenen Selbstverwaltung, insbesondere über:
1.
Stellungnahmen zu Anträgen auf befristete Aufnahme und Aufnahme auf unbestimmte Zeit,
2.
Stellungnahmen zu Anträgen von Angehörigen der Wehr auf Übertritt in eine andere Abteilung der Wehr,
3.
die Verwaltung und die Verwendung der Kassenmittel,
4.
die Erhebung von Beiträgen der Kameradschaftskasse,
5.
die Aufstellung einer Jugendfeuerwehr und Minifeuerwehr, eines Musikzuges sowie einer Jugendgruppe des Musikzuges,
6.
das Verlangen auf Entlassung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr,
7.
die Stellungnahme zu einer von der zuständigen Behörde beabsichtigten Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr, ihrer Jugendfeuerwehr, ihrer Minifeuerwehr oder ihres Musikzuges,
8.
Anträge auf Verlängerung der Dienstzeit gemäß § 13 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes über das sechzigste Lebensjahr hinaus,
9.
die Wahl der Kassenwartinnen und Kassenwarte sowie der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer.
§ 32 Beschlussfassung der Wehrversammlung
(1) Jede und jeder Angehörige der Einsatzabteilung hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur innerhalb der Wehrversammlung ausgeübt werden; eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn dies von einer bzw. einem anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
(2) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bei der Wehrführung angemeldet worden sind.
(3) Beschlüsse nach § 31 Nummern 4, 6 und 7 bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Angehörigen der Einsatzabteilung. Beschlüsse nach § 31 Nummer 1 bedürfen der Mehrheit der Angehörigen der Einsatzabteilung.
(4) Beschlüsse der Wehrversammlung können von den Stimmberechtigten bis zum Ablauf der Aushangfrist (§ 33 Abs. 2 Satz 1 schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde angefochten werden.
§ 33 Niederschrift
(1) Über jede Wehrversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Zu Beginn einer Versammlung beauftragt der Vorsitz eine Angehörige oder einen Angehörigen der Einsatzabteilung mit der Protokollführung. Die Niederschrift muss mindestens Folgendes enthalten:
1.
das Datum und den Ort der Sitzung,
2.
den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung,
3.
die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
4.
die Tagesordnung,
5.
den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,
6.
die Art und Weise der Abstimmung und
7.
das Ergebnis der Abstimmungen.
(2) Die Niederschrift ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Schriftführung zu unterzeichnen und innerhalb von vier Wochen für die Dauer von vier Wochen im Feuerwehrhaus auszuhängen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Wehrversammlung. Niederschriften müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
Teil 5 Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
§ 34 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufnahme in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr erfolgt zunächst auf Probe. Die Aufnahme auf Probe erfordert die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Einsatzabteilung.
(2) Die endgültige Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt erst nach erfolgreichem Absolvieren der Grundausbildung sowie einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren und erfordert die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Einsatzabteilung.
(3) Die Abstimmungen über die Aufnahme auf Probe sowie die endgültige Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr finden im Rahmen einer durch Aushang des Dienstplans bekannt zu gebenden Dienstveranstaltung statt, an der mindestens zwei Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung teilnehmen. Die Abstimmungsleitung obliegt der Wehrführerin bzw. dem Wehrführer oder ihrer bzw. seiner Vertretung. § 33 Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Anträge zum Übertritt aus der Ehrenabteilung in die Einsatz- oder Ergänzungsabteilung bedürfen der Zustimmung der Wehrversammlung.
(5) Die Dienstzeit zur Anrechnung für Dienstjubiläen beginnt mit der Aufnahme auf Probe.
(6) Bei anderen Freiwilligen Feuerwehren oder Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes sowie nach Vollendung des 16. Lebensjahres in einer Jugendfeuerwehr geleistete Dienstzeiten werden für Jubiläen und Ernennungen angerechnet.
(7) Die Personalstärke der Einsatzabteilungen wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes bestimmt.
§ 35 Aufnahme in andere Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr wird durch die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Hamburg geregelt.
(2) Die Aufnahme in die Minifeuerwehr sowie die Aufnahme in einen Musikzug wird durch eine Richtlinie der zuständigen Behörde geregelt.
§ 36 Übertritt in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Übertritt von Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr in deren Ehrenabteilung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde und der Landesbereichsführung.
(2) Die Zustimmung zum Übertritt in eine Ehrenabteilung ist zu erteilen bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die
1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
2.
als Führungskräfte ihre Funktion mit mehr als einer vollständigen Amtszeit zur Verfügung gestellt haben oder nicht wiedergewählt worden sind und keinen aktiven Feuerwehrdienst mehr leisten oder
3.
unbefristet in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen worden sind und aus gesundheitlichen Gründen keinen aktiven Feuerwehrdienst mehr leisten können.
(3) Die Zustimmung zum Übertritt kann erteilt werden bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben. In diesen Fällen bedürfen die Anträge der Zustimmung der Wehrversammlung.
§ 37 Mitgliedschaft in der Ergänzungs- und Reserveabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Ergänzungs- und Reserveabteilung gehören Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr an, die mindestens zehn Jahre aktiven Einsatzdienst geleistet haben und aus familiären oder beruflichen Gründen für einen temporären Zeitraum nicht regelmäßig an Einsätzen oder Übungsdiensten teilnehmen können. Die Stärke der Ergänzungs- und Reserveabteilung darf nicht mehr als ein Viertel der Stärke der jeweiligen Einsatzabteilung der Wehr umfassen.
(2) Der Übertritt von Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr in die Ergänzungs- und Reserveabteilung der Wehr bedarf der Zustimmung der Landesbereichsführung.
(3) Die Landesbereichsführung hat vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Bereichsführerin bzw. des zuständigen Bereichsführers sowie der Wehrversammlung einzuholen.
(4) Die in der Ergänzungs- und Reserveabteilung verbrachte Zeit wird nicht auf die Dienstzeit für die Berechnung von Dienstjubiläen angerechnet.
§ 38 Wohnsitz
(1) Die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr müssen ihren Wohnsitz im Einsatzgebiet ihrer Freiwilligen Feuerwehr haben.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die Mitglied der Einsatzabteilung sind.
Teil 6 Rechte und Pflichten
§ 39 Amtsträgereigenschaft
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren sind Amtsträger im haftungs- und strafrechtlichen Sinne.
§ 40 Einzelpflichten
(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren sind insbesondere verpflichtet,
1.
sich gegenüber Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich zu verhalten sowie die Ziele und Aufgaben der Feuerwehr zu fördern,
2.
an Einsätzen, Wehrversammlungen, von der zuständigen Behörde angeordneten oder genehmigten Übungen, Lehrgängen, Aus- und Fortbildungen sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, soweit sie aktiven Feuerwehrdienst zu leisten haben,
3.
den dienstlichen Weisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen,
4.
die Vorschriften für den Feuerwehrdienst und die Beschlüsse ihrer Wehrversammlung einzuhalten,
5.
sich auf Anweisung der Personalstelle der Freiwilligen Feuerwehr durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztin bzw. bestimmten Arzt auf ihre gesundheitliche Eignung für den Feuerwehrdienst untersuchen zu lassen soweit sie aktiven Feuerwehrdienst zu leisten haben,
6.
die ihnen anvertrauten Ausstattungsgegenstände sicher aufzubewahren, zu pflegen, nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen und sie der zuständigen Behörde nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben,
7.
der zuständigen Behörde
a)
jede Veränderung ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
b)
durch Ausübung oder aus Anlass ihres Dienstes erlittene Körper- und Sachschäden,
c)
Verluste und Schäden an ihrer persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehren,
d)
die von ihnen durch Ausübung oder aus Anlass des Dienstes verursachten Fremdschäden,
e)
jedes Ereignis, das strafrechtliche Ermittlungen gegen sie nach sich gezogen hat, soweit dieses Ereignis in Zusammenhang mit dem Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr steht oder das Ergebnis oder dessen strafrechtliche Prüfung Auswirkungen auf den Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr haben kann,
f)
Änderungen des gesundheitlichen Zustands im Hinblick auf die Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst,
g)
die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein befristetes Fahrverbot, sofern die Nutzung von Dienstfahrzeugen zu ihrem Aufgabenbereich gehört,
unverzüglich anzuzeigen,
8.
bei Zugehörigkeit zu Musikzügen oder Jugendgruppen von Musikzügen regelmäßig an den musikalischen Übungs- und Dienstveranstaltungen teilzunehmen,
9.
im Dienst oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gewonnene Informationen nicht zu verbreiten.
(2) Die Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren nach Absatz 1 Nummer 2 haben Vorrang gegenüber den sich aus ihrer Zugehörigkeit zu einem Musikzug ergebenden Pflichten.
§ 41 Dienstverhinderung
(1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes sind Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren außer in den Fällen des § 42 nur befreit, soweit sie vorrangigen anderen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen.
(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben in den in Absatz 1 genannten Fällen die Gründe für ihr Fernbleiben von
1.
Übungen, Lehrgängen, Aus- und Fortbildungen sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen rechtzeitig vorher,
2.
Einsätzen, soweit absehbar vorher, im Übrigen unverzüglich nach Einsatzende ihrer Wehrführung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Die Pflichten nach Absatz 2 bestehen für Führungskräfte gegenüber ihren Vorgesetzten.
§ 42 Urlaub und zeitliche Abwesenheit
(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren sind während der Dauer ihres jährlichen Erholungsurlaubes von ihrer Dienstleistungspflicht befreit.
(2) Im Einvernehmen mit den jeweils übergeordneten Führungskräften kann die zuständige Behörde Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren für eine berufliche Aus- und Fortbildung, zur Ausübung einer Berufstätigkeit, aufgrund Erziehungstätigkeiten oder aufgrund der Pflege von Angehörigen auf Antrag bis zur Dauer von höchstens drei Jahren Sonderurlaub gewähren, wenn sie mindestens zwei Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben, ihre feuerwehrtechnische Grundausbildung abgeschlossen haben und sich nicht in einem weiterführenden Ausbildungsabschnitt des Feuerwehrdienstes befinden. Der Sonderurlaub kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, denen Sonderurlaub gewährt wurde, besitzen während dieser Zeit in der Wehrversammlung und bei Abstimmungen über Aufnahmen gemäß § 34 Absatz 4 kein Stimmrecht.
(4) Bei der Gewährung von Sonderurlaub von mehr als einem Jahr kann die Landesbereichsführung Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auferlegen, an Aus- und Fortbildungen teilzunehmen, um den Stand ihrer Ausbildung vor Beginn des Sonderurlaubes wiederherzustellen.
§ 43 Ruhen von Rechten und Pflichten
(1) Das einstweilige Ruhen von Rechten und Pflichten kann bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesbereichsführung angeordnet werden, wenn und solange
1.
gegen sie straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungen geführt werden,
2.
gegen sie Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig sind,
3.
sie unter dem Verdacht eines schwerwiegenden schuldhaften Verstoßes gegen Dienstpflichten stehen,
4.
gegen sie ein Entlassungsverfahren läuft,
5.
geprüft wird, ob die für den Dienst erforderliche geistige oder körperliche Eignung noch gegeben ist.
(2) Wird das Ruhen von Rechten und Pflichten bei Führungskräften angeordnet, kann die zuständige Behörde die Führungsfunktion kommissarisch neu besetzen.
(3) Die Rechte und Pflichten Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehren innerhalb ihrer Wehr ruhen während ihrer Tätigkeit als Führungskraft außerhalb ihrer Wehr.
§ 44 Dienstpflichtverletzung
(1) Gegenüber Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können im Fall von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen als Ordnungsmaßnahmen schriftliche Missbilligungen, Verwarnungen und Verweise ausgesprochen werden. Schriftliche Missbilligungen können bei der ersten, Verwarnungen bei der zweiten und Verweise bei der dritten und jeder weiteren Dienstpflichtverletzung erteilt werden.
(2) Bei schuldhaft begangenen schweren Dienstpflichtverletzungen können
1.
der zeitlich begrenzte Verlust des passiven Wahlrechts gemäß § 20,
2.
der zeitlich begrenzte Entzug der dienstlichen Fahrerlaubnis,
3.
die Zurückstufung im Dienstgrad
als Ordnungsmaßnahmen verfügt werden.
(3) Bei einer schuldhaft begangenen besonders schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung erfolgt die Entlassung gemäß § 17 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b des Feuerwehrgesetzes.
(4) Der Wehrführerin bzw. dem Wehrführer obliegt grundsätzlich die Durchführung von Ermittlungen bei Dienstpflichtverletzungen. Übergeordnete Führungskräfte können Ermittlungen übernehmen. Sie sind zur Übernahme von Ermittlungen verpflichtet, wenn die zuständige Führungskraft ihrer Ermittlungspflicht nicht nachkommt oder selbst an der Dienstpflichtverletzung beteiligt war und eine unabhängige Ermittlung nicht möglich ist. Die Ermittlungsmaßnahmen und Ermittlungsergebnisse sind in schriftlicher Form zu dokumentieren.
(5) Die zuständige Behörde kann Ermittlungen durchführen, falls die jeweils zuständigen Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr trotz Mahnung untätig geblieben oder selbst betroffen sind, das Ergebnis der Ermittlung zur Klärung des Sachverhaltes nicht ausreicht oder zeitlich kein Aufschub hingenommen werden kann.
(6) Ordnungsmaßnahmen werden durch die nächsthöhere Führungskraft, die Landesbereichsführung oder die zuständige Behörde nach der Feststellung einer Dienstpflichtverletzung ausgesprochen. Die Art der ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen wird in der Personalakte dokumentiert.
§ 45 Pauschaler Anerkennungsbetrag
Der pauschale Anerkennungsbetrag, den erwerbstätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren nach § 14 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes erhalten, wird auf 35 Euro je angefangene Stunde der durch den Feuerwehrdienst versäumten Arbeitszeit und auf höchstens 310 Euro je Tag festgesetzt.
§ 46 Ausschlussfrist
Anträge auf Zahlung eines pauschalen Anerkennungsbetrages (§ 14 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes) sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der einzelnen Dienstleistung oder der Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen. Entsprechendes gilt für Anträge auf Ersatz notwendiger barer Auslagen (§ 14 Absatz 6 des Feuerwehrgesetzes) sowie für Anträge auf Erstattung fortgewährter Leistungen und weitergewährter Arbeitsentgelte (§ 15 des Feuerwehrgesetzes).
Teil 7 Dienstbetrieb, Aus- und Fortbildung
§ 47 Dienstbetrieb
(1) Zur einheitlichen Durchführung des Dienstbetriebes erlässt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesbereichsführung Dienstanweisungen.
(2) Im Einvernehmen mit den übergeordneten Führungskräften des Landesbereichs sind von der Wehrführerin bzw. dem Wehrführer Dienstpläne für den inneren Dienstbetrieb aufzustellen.
§ 48 Aus- und Fortbildung
(1) Durch Aus- und Fortbildung sollen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren befähigt werden, ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können.
(2) Die Ausbildung umfasst die Vermittlung von Grund- und weitergehenden Kenntnissen sowie die Vorbereitung für den Einsatzfall.
(3) Die Fortbildung dient der Vertiefung und Erweiterung der im Rahmen der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Im Einvernehmen mit der Landesbereichsführung erlässt die zuständige Behörde Dienstanweisungen zur einheitlichen Durchführung der Aus- und Fortbildung.
§ 49 Ausbildungsergebnis
(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ist nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich ergibt, ob sie mit Erfolg an der Ausbildung teilgenommen haben. Über die regelmäßige Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der zuständigen Behörde eine Teilnahmebescheinigung zu erstellen.
(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben an ihrer Ausbildung mit Erfolg teilgenommen, wenn sie in allen Ausbildungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben. Ausreichend ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
Teil 8 Jugendfeuerwehren
§ 50 Namensführung
Jugendfeuerwehren sollen die Bezeichnung „Jugendfeuerwehr“ verbunden mit dem Namen der Freiwilligen Feuerwehr führen, bei der sie aufgestellt sind. Sie sind Abteilungen der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.
§ 51 Zweck und Aufgaben
(1) Jugendfeuerwehren dienen der Jugendpflege und der Nachwuchsförderung. In den Jugendfeuerwehren sollen die Jugendlichen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung erzogen und an die Aufgaben der Feuerwehr herangeführt werden.
(2) Die Jugendfeuerwehren leisten Jugendarbeit im Sinne von § 12 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696, 2698).
§ 52 Innere Struktur
(1) Jugendfeuerwehren gestalten ihr Gemeinschaftsleben im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 51 und der Beschlüsse der Gremien der Jugendfeuerwehr selbständig. Ihre jugendpflegerische Tätigkeit nehmen sie eigenständig und eigenverantwortlich wahr.
(2) Wehrübergreifende jugendpflegerische Aufgaben können auf überörtlicher und Landesbereichsebene geplant und durchgeführt werden.
§ 53 Mitgliedschaft
(1) Der Jugendfeuerwehr dürfen grundsätzlich nur Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten 18. Lebensjahr angehören.
(2) Angehörige der Jugendfeuerwehren sind in ihren Rechten und Pflichten den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt, soweit durch Rechtsvorschriften, auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Ausbildungsvorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren; sie erstreckt sich auf die theoretische Schulung für das Feuerlösch- und Rettungswesen sowie auf die praktische Ausbildung an Geräten der Freiwilligen Feuerwehren. Die Landesbereichsführung kann besondere Regelungen für die Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren erlassen.
§ 54 Führungskräfte
(1) Die Grundsätze über die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr gemäß §§ 10 bis 23 gelten für die Führungskräfte der Jugendfeuerwehr entsprechend, soweit durch Rechtsvorschrift, aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Führungskräfte der Jugendfeuerwehren sind in ihren Rechten und Pflichten den Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt, soweit durch Rechtsvorschrift, aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Für die Vertretung gilt § 22 entsprechend.
(3) Die Wahlverfahren regelt die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Hamburg.
(4) Die zuständige Behörde ist befugt, im Einvernehmen mit der Landesbereichsführung und der Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. dem Landesjugendfeuerwehrwart für die Führungskräfte der Jugendfeuerwehr aufgrund der Bestimmungen der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Hamburg weitere Regelungen zu erlassen, die Berufungs- und Ausbildungsvoraussetzungen, Anzahl sowie Dienstgrade und Dienstgradabzeichen beinhalten.
§ 55 Unterstützung durch externe Betreuerinnen und Betreuer
(1) Für die jugendpflegerischen Inhalte der Jugendfeuerwehr besteht die Möglichkeit, Betreuerinnen und Betreuer ehrenamtlich in die Arbeit der Jugendfeuerwehr regelhaft einzubeziehen, die nicht Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind (externe Betreuerinnen und Betreuer).
(2) Externe Betreuerinnen und Betreuer müssen ihre persönliche Zuverlässigkeit durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachweisen.
(3) Die Mitwirkung von externen Betreuerinnen und Betreuern ist vor der Einbeziehung schriftlich zu dokumentieren und der Landesbereichsführung mitzuteilen. Die Dokumentation muss neben dem Namen der betreuenden Person auch die zugewiesenen Aufgabenbereiche umfassen.
(4) Externe Betreuerinnen und Betreuer können jederzeit durch die zuständige Behörde von den Aufgaben und der weiteren Mitwirkung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen, wenn seitens der Freiwilligen Feuerwehr kein Bedarf für die Mitwirkung mehr besteht, Gründe vorliegen aufgrund derer von einer Unzuverlässigkeit der betreuenden Person auszugehen ist, nicht angemessenes Verhalten im Umgang mit den zu betreuenden oder anderen Personen festgestellt wird oder Anhaltspunkte hierfür vorliegen.
§ 56 Jugendvertretung
(1) Jede Jugendfeuerwehr wählt Jugendsprecherinnen bzw. Jugendsprecher.
(2) Die Jugendsprecherinnen und Jugendsprecher vertreten die Interessen der Angehörigen der Jugendfeuerwehr gegenüber der Jugendfeuerwehrwartin bzw. dem Jugendfeuerwehrwart sowie auf überregionaler Ebene. Die Jugendsprecherinnen und Jugendsprecher haben insbesondere das Recht, jederzeit von der Leitung der Jugendfeuerwehr in Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr oder ihrer Angehörigen gehört zu werden. Ist eine Jugendsprecherin oder ein Jugendsprecher verhindert, nimmt die Vertretung die Aufgaben wahr.
(3) Auf Landesebene werden Landesjugendsprecherinnen und Landesjugendsprecher gewählt. Sie vertreten die Interessen der Angehörigen der Jugendfeuerwehren gegenüber der Landesbereichsführung, der Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. dem Landesjugendfeuerwehrwart, weiteren Führungskräften und Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträgern der Jugendfeuerwehr sowie auf überregionaler Ebene.
(4) Die Wahlverfahren für Jugendsprecherinnen und Jugendsprecher, Landesjugendsprecherinnen und Landesjugendsprecher sowie deren Vertretungen regelt die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Hamburg.
§ 57 Aufstellen einer Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Hamburg
(1) Im Einvernehmen mit der Landesbereichsführung stellen die Jugendfeuerwehren eine Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Hamburg auf. Diese ist unter Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen zu erstellen und zu beschließen und soll Regelungen der Jugendfeuerwehr im Allgemeinen und ihres wehrübergreifenden Zusammenwirkens im Besonderen enthalten.
(2) Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Hamburg soll insbesondere Regelungen beinhalten über:
1.
das Verfahren zur Aufnahme und Entlassung von Angehörigen der Jugendfeuerwehren,
2.
die Benennung, die Aufgaben sowie Verfahren der Organe der Jugendfeuerwehren und der Jugendfeuerwehr Hamburg,
3.
die Führungskräfte der Jugendfeuerwehr, ihrer Verantwortungsbereiche und die jeweilige Dauer der Amtszeit,
4.
die Regelung der Wahlverfahren für gewählte Führungskräfte der Jugendfeuerwehr,
5.
Regelungen zur Einsetzung von Führungskräften der Jugendfeuerwehr, wenn keine erfolgreiche Wahl zu Stande gekommen ist,
6.
die Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger und Projektbeauftragten der Jugendfeuerwehr und deren Amtszeit.
Teil 9 Minifeuerwehren
§ 58 Namensführung
Minifeuerwehren sollen die Bezeichnung „Minifeuerwehr“ verbunden mit dem Namen des Stadt- oder Ortsteils der Freiwilligen Feuerwehr führen, bei der sie aufgestellt sind. Sie sind Abteilungen der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.
§ 59 Zweck und Aufgaben
In den Minifeuerwehren werden die Kinder spielerisch in ihrer Entwicklung gefördert. Sie bekommen gesellschaftliche Einblicke und erfahren unter anderem Hilfsbereitschaft und Teamarbeit.
§ 60 Innere Struktur
(1) Minifeuerwehren gestalten ihr Gemeinschaftsleben im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 59 und unter Berücksichtigung von Anweisungen der zuständigen Behörde eigenständig.
(2) Die Koordination der wehrübergreifenden Aufgaben und Aktivitäten obliegt der Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. dem Landesjugendfeuerwehrwart.
§ 61 Mitgliedschaft
Einer Minifeuerwehr dürfen grundsätzlich nur Kinder zwischen dem vollendeten fünften und dem vollendeten zwölften Lebensjahr angehören. Sie dürfen nicht zeitgleich einer Jugendfeuerwehr angehören.
§ 62 Unterstützung durch externe Betreuerinnen und Betreuer
Für die Unterstützung der Minifeuerwehr durch externe Betreuerinnen und Betreuer gilt § 55 sinngemäß.
Teil 10 Kassen und Finanzen
§ 63 Kameradschaftskassen
(1) Jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr muss zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einrichten. Einnahmen können insbesondere etwaige Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen sein.
(2) Die Kassenmittel, die eigenverantwortlich verwaltet werden, sollen gemeinschaftliches Vermögen der jeweiligen Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr sein. Einzelne Angehörige haben keinen Auseinandersetzungsanspruch.
(3) Die Verantwortlichkeit für die Kameradschaftskassen einer Freiwilligen Feuerwehr liegt bei der Wehrführung und der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart.
§ 64 Kassenwartin bzw. Kassenwart
(1) Kassenwartinnen bzw. Kassenwarte von Kameradschaftskassen entstammen der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr, bei denen sie eingerichtet sind.
(2) Kassenwartinnen und Kassenwarte werden auf Vorschlag von Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr von der Wehrversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Die Kassen werden den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung gemäß geführt. Belege sind mindestens zehn Jahre im Original aufzubewahren. Die Erstellung von Eigenbelegen ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
§ 65 Kassenprüfung
(1) Kameradschaftskassen sind mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern zu prüfen.
(2) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer werden auf Vorschlag von Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr von der Wehrversammlung für die Dauer von höchstens zwei Jahren bestellt. Die Neubestellung der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer erfolgt in jährlichem Wechsel. Eine einmalige erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Anlassbezogene Kassenprüfungen sind durch die Kassenwartin bzw. den Kassenwart innerhalb von drei Tagen zu gewährleisten. Die Prüfung wird von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern durchgeführt.
(4) Aufgaben der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer sind:
1.
die Prüfung der Kassenbestände,
2.
die Prüfung der kostenbewussten und ordnungsgemäßen Mittelverwendung,
3.
eine stichprobenartige Belegprüfung.
§ 66 Kassen von Abteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr
(1) Abteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr können mit Zustimmung der Mehrheit der Angehörigen der jeweiligen Abteilung eigene Kameradschaftskassen einrichten.
(2) Die §§ 63 bis 65 gelten entsprechend.
§ 67 Gemeinschaftskasse
(1) Wehrübergreifend muss auf Landesbereichsebene eine Gemeinschaftskasse eingerichtet werden. Einnahmen können insbesondere etwaige Spenden und andere Zuwendungen sein.
(2) Die Verantwortung für die Gemeinschaftskasse liegt bei der Landesbereichsführung.
(3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend. Die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer sowie der Kassenwartin oder des Kassenwartes erfolgt im Rahmen der Jahreshauptversammlung.
Teil 11 Weiterübertragung, Ausnahmen und Schlussbestimmungen
§ 68 Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 18 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes wird auf die Behörde für Inneres und Sport weiter übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit der Landesbereichsführung zu erlassen.
§ 69 Ausnahmeregelungen
(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Doppelfunktion für die Führungsposition Wehrführerin bzw. Wehrführer möglich, sofern lediglich eine gewählte Vertretungsfunktion für eine nächsthöhere Führungsposition wahrgenommen wird. Für Führungsfunktionen der Jugendfeuerwehr (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7) können in der Jugendordnung (§ 57) Abweichungen von § 17 Absatz 2 Nummer 1 festgelegt werden.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 kann die zuständige Behörde im begründeten Ausnahmefall und mit Zustimmung der Landesbereichsführung eine Fristverlängerung gewähren.
(3) Liegt der Wohnsitz gemäß § 38 Absatz 1 einer bzw. eines Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr nicht im Einsatzgebiet ihrer bzw. seiner Freiwilligen Feuerwehr, ist die Wegstrecke zu dem Feuerwehrhaus dieser Freiwilligen Feuerwehr jedoch kürzer als zum Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr, in deren Einsatzgebiet sie bzw. er wohnt, so kann auf Antrag eine Ausnahme von § 38 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. Ausnahmen von § 38 Absatz 1 können beim Übertritt von Jugendlichen in die Einsatzabteilung durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der Landesbereichsführung gewährt werden.
(4) Im begründeten Ausnahmefall, insbesondere aufgrund außerordentlich hohen Engagements in Verbindung mit der geleisteten Dienstzeit, kann eine Übernahme in die Ehrenabteilung nach Zustimmung der Landesbereichsführung unter Anlegung eines hohen Maßstabes ohne Berücksichtigung der Anforderungen nach § 36 Absatz 1 erfolgen.
(5) In persönlichen Härtefällen kann Sonderurlaub gemäß § 42 bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren auch ohne Vorliegen der in § 42 Absatz 2 genannten Voraussetzungen gewährt werden.
§ 70 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren vom 28. August 2001 (HmbGVBl. S. 315) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Ansprüche nach § 45 auf Zahlung eines pauschalen Anerkennungsbetrages (§ 14 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes), die vor dem 1. Juni 2019 entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 14. Mai 2019.
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