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Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (HmbAGPflBG) Vom 6. Juni 2019

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (HmbAGPflBG) Vom 6. Juni 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (HmbAGPflBG) vom 6. Juni 201908.06.2019
Eingangsformel08.06.2019
§ 1 - Rechtsnatur der Pflegeschulen08.06.2019
§ 2 - Anerkennung privater Pflegeschulen08.06.2019
§ 3 - Anzeigepflichten08.06.2019
§ 4 - Rücknahme, Widerruf, Erlöschen und Übergang der Anerkennung privater Pflegeschulen08.06.2019
§ 5 - Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse an Pflegeschulen08.06.2019
§ 6 - Datenverarbeitung08.06.2019
§ 7 - Verordnungsermächtigung08.06.2019
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten08.06.2019
§ 9 - Übergangsvorschrift08.06.2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Rechtsnatur der Pflegeschulen

(1) Private Pflegeschulen, denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine staatliche Anerkennung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) erteilt wird, sind Bildungseinrichtungen in privater Trägerschaft, auf die das Hamburgische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 190), keine Anwendung findet.
(2) Die staatliche Pflegeschule nach § 6 Absatz 2 Satz 1 PflBG wird als Schule nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), weitergeführt.

§ 2 Anerkennung privater Pflegeschulen

(1) Eine private Pflegeschule bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Absätze 1 und 2 PflBG und der nach Absatz 3 erlassenen Vorschriften erfüllt sind.
(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zur Qualifikation der Schulleitungen und der Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie zur Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Pflegeschule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel durch Rechtsverordnung zu regeln. Insbesondere kann geregelt werden, welche Studiengänge für die Lehrkräfte des theoretischen und praktischen Unterrichts anerkannt werden können. Für die Lehrkräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichts nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG kann der Senat durch Rechtsverordnung regeln, inwieweit bis zum 31. Dezember 2029 die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.
(4) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich unter Beifügung sämtlicher für die Anerkennung notwendigen Nachweise bei der zuständigen Behörde einzureichen.
(5) Vor der Erhebung einer verwaltungsgerichtichen Klage gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Pflegeschule bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

§ 3 Anzeigepflichten

Der Träger einer privaten Pflegeschule ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Anerkennung nach § 2 maßgeblichen Verhältnisse der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Rücknahme, Widerruf, Erlöschen und Übergang der Anerkennung privater Pflegeschulen

(1) Vor der Rücknahme einer Anerkennung soll dem Träger einer privaten Pflegeschule Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die Voraussetzungen der Anerkennung zu schaffen, indem er die von ihr beanstandeten Mängel beseitigt.
(2) Vor dem Widerruf einer Anerkennung ist dem Träger einer privaten Pflegeschule Gelegenheit zu geben, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die Voraussetzungen der Anerkennung wiederherzustellen, indem er die von ihr beanstandeten Mängel beseitigt.
(3) Die Anerkennung erlischt, wenn die private Pflegeschule nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Anerkennung eröffnet wird oder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ein Jahr lang keinen Unterricht erteilt hat oder auf Dauer geschlossen wird. Die zuständige Behörde kann die in Satz 1 genannten Fristen auf Antrag verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Die Anerkennung geht auf einen neuen Träger über, wenn die zuständige Behörde den Übergang der Anerkennung vor dem Wechsel der Trägerschaft genehmigt hat.

§ 5 Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse an Pflegeschulen

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 PflBG vor, wird durch die zuständige Behörde das Erreichen des Mittleren Schulabschlusses oder das Erreichen der Fachhochschulreife bestätigt, wenn die dafür nach den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz erforderlichen Qualifikationen im Bildungsgang der Pflegeschule und in ergänzenden Modulen erreicht wurden. Das Nähere einschließlich der Kostenerstattung an private Pflegeschulen, die ergänzende Module anbieten, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 6 Datenverarbeitung

Die zuständige Behörde darf in Bezug auf private Pflegeschulen nach § 1 Absatz 1 die personenbezogenen Daten der den Trägern zugehörigen Personen, der Lehrkräfte, der Auszubildenden und ihrer Sorgeberechtigten sowie der an der Ausbildung beteiligten Dritten, insbesondere der den Trägern der praktischen Ausbildung zugehörigen Personen, auch automatisiert verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere die Aufgaben der Zulassung privater Pflegeschulen, der Aufsicht über private Pflegeschulen, der Durchführung der staatlichen Prüfung und der Entscheidung über die Berufszulassung. Die Befugnis nach Satz 1 gilt auch für ärztliche Bescheinigungen, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der zuständigen Behörde erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 3 werden die Interessen der betroffenen Person insbesondere durch technisch-organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) erfolgt, durch die besondere Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten und durch die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle gewahrt.

§ 7 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absätze 1 und 2 PflBG zur Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich der Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften zu regeln sowie die näheren Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Durchführung der Ausbildung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 PflBG untersagt werden kann,
2.
eine Ombudsstelle nach § 7 Absatz 6 PflBG zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 PflBG zu errichten; dabei kann insbesondere Näheres zur Führung der Geschäfte der Ombudsstelle, das Verfahren und die Verfahrensgebühren, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Ombudsstelle und die ihnen zu gewährende Erstattung von Barauslagen und Entschädigung für Zeitaufwand geregelt werden,
3.
das Nähere zum Verfahren der Meldungen gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3, § 30 Absatz 4 Satz 1 und § 31 Absatz 4 PflBG zu bestimmen,
4.
das Nähere zur Festsetzung des Umlagebetrages nach § 33 Absatz 1 PflBG gegenüber den Trägern von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen nach § 33 Absatz 4 Satz 5 PflBG zu regeln,
5.
die Einzelheiten zur Prüfung etwaiger Mehr- oder Minderausgaben bei der Ausbildungsvergütung im Verhältnis zur Ausgleichszuweisung nach § 34 PflBG und die einzelnen Modalitäten einer Berücksichtigung von Mehrausgaben oder die Rückzahlung von durch Minderausgaben entstandenen Überzahlungen von Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 6 Satz 3 PflBG zu regeln,
6.
die Einzelheiten zur Überprüfung der Studiengangskonzepte nach § 38 Absatz 2 PflBG durch die zuständige Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren zu regeln,
7.
das Nähere zur Ersetzung eines Anteils der Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nach § 38 Absatz 3 Satz 4 PflBG zu regeln,
8.
auf Grund von § 55 Absatz 2 PflBG Erhebungen über Sachverhalte des Ausbildungswesens in den Pflegeberufen anzuordnen, die über die in § 55 Absatz 1 PflBG genannten Merkmale hinausgehen; hierzu zählen insbesondere ergänzende Merkmale zu den Bildungseinrichtungen, zur Anzahl und Qualifikation der Lehrkräfte, zur schulischen und beruflichen Vorbildung der Auszubildenden sowie weitere Merkmale wie genehmigte und belegte Ausbildungsplätze,
9.
das Nähere zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation der Praxisanleitung sowie der berufspädagogischen Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich nach § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) einschließlich der Art des Nachweises gegenüber der zuständigen Behörde zu regeln,
10.
das Nähere zur Bildung der Noten nach § 6 Absatz 1 Satz 3 PflAPrV zu regeln,
11.
das Nähere zur Zwischenprüfung gemäß § 6 Absatz 5 PflBG nach § 7 Satz 5 PflAPrV zu regeln,
12.
das Nähere zu Kooperationsverträgen zwischen den Schulen, den Trägern der praktischen Ausbildung und den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 PflAPrV zu regeln,
13.
befristet bis zum 31. Dezember 2029 abweichende Anforderungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter nach § 31 Absatz 1 Satz 4 PflAPrV zuzulassen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die nach § 2 Absatz 1 erforderliche Anerkennung eine private Pflegeschule errichtet,
2.
gegen die Anzeigepflicht nach § 3 verstößt,
3.
gegen Auflagen im Anerkennungsbescheid verstößt,
4.
als eine nach § 26 Absatz 3 PflBG für die Finanzierung des Ausgleichsfonds verantwortliche Institution den nach Teil 2 Abschnitt 3 des Pflegeberufegesetzes bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
5.
den gegenüber der zuständigen Stelle bestehenden Mitteilungspflichten gemäß §§ 5, 10 und 11 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft nachkommt,
6.
den gegenüber der zuständigen Stelle bestehenden Vorlage- und Nachweispflichten gemäß § 16 und § 17 Absatz 1 PflAFinV nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen von Absatz 1 Nummern
1.
1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro,
2.
4 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro
geahndet werden.

§ 9 Übergangsvorschrift

Eine nach dem 31. Juli 2019 begonnene Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege kann gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 und § 66 Absatz 2 Satz 3 PflBG in die neue Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz überführt werden. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zur Überleitung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juni 2019.
Der Senat
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