Hamburgische Verordnung über die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierung (HmbPflAFinVO) Vom 11. Juni 2019
Hamburgische Verordnung über die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierung (HmbPflAFinVO) Vom 11. Juni 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hamburgische Verordnung über die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierung (HmbPflAFinVO) vom 11. Juni 2019 | 08.06.2019 |
Eingangsformel | 08.06.2019 |
§ 1 - Begriffsbestimmungen | 08.06.2019 |
§ 2 - Teilnehmende Einrichtungen | 08.06.2019 |
§ 3 - Mitteilungspflichten | 08.06.2019 |
§ 4 - Festsetzung und Zahlung der Umlagebeträge | 08.06.2019 |
§ 5 - Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszuweisungen | 08.06.2019 |
§ 6 - Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung | 08.06.2019 |
§ 7 - Inkrafttreten | 08.06.2019 |
Auf Grund von § 7 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 6. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 174) wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind alle Auszubildenden zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger, denen der theoretische und praktische Unterricht nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt wird oder denen die praktische Ausbildung in Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 PflBG auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt wird, und mit denen ein Ausbildungsvertrag gemäß § 16 PflBG besteht. Sie sind keine Auszubildenden im Sinne dieser Verordnung, wenn zwischen ihnen und den Trägern der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 PflBG ein nicht ruhender Arbeitsvertrag besteht.
(2) Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646, 685), umfassen bei ambulanten Pflegeeinrichtungen die Erbringung von Leistungen, die sich unabhängig von der Kostenträgerschaft aus der Anlage 1 des Rahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung in der Freien und Hansestadt Hamburg (Rahmenvertrag) herleiten lassen. Für die Bestimmung der Punkte nach § 11 Absatz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) sind Zeitleistungen entsprechend Anlage 1 des Rahmenvertrages in der im Vorjahr des Festsetzungsjahres gültigen Fassung in Punkte umzurechnen.
(3) Als Vollzeitbeschäftigung im Sinne dieser Verordnung zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente gemäß § 11 Absätze 2 und 3 PflAFinV wird ein Wochenstundenumfang von durchschnittlich 39 Stunden festgelegt.
(4) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind bei stationären Pflegeeinrichtungen nicht die zusätzlichen Pflegefachkräfte nach § 8 Absatz 6 SGB XI.
(5) Als beschäftigte Pflegefachkräfte im Sinne des § 11 Absatz 2 PflAFinV gelten Pflegefachkräfte, für die mit den stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen zum angegebenen Stichtag ein nicht ruhender Beschäftigungsvertrag besteht, unabhängig davon ob die Pflegefachkraft zu diesem Stichtag eingesetzt ist. Als eingesetzte Pflegefachkräfte im Sinne des § 11 Absatz 2 PflAFinV gelten darüber hinaus Pflegefachkräfte, die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zum angegebenen Stichtag eingesetzt sind, auch sofern kein Beschäftigungsvertrag mit der Pflegeeinrichtung besteht.
§ 2 Teilnehmende Einrichtungen
(1) Am Finanzierungsverfahren durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der §§ 26 bis 36 PflBG nehmen alle Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 26 Absatz 3 Nummern 1 und 2 PflBG mit Betriebssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg teil. Hospize sind von der Einbeziehung in das Finanzierungsverfahren ausgenommen.
(2) Bei Verschmelzungen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert am 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2694), in der jeweils geltenden Fassung werden dem Betreiber der Einrichtung sämtliche Vortätigkeiten der verschmolzenen Unternehmen zugerechnet. Im Falle der Abspaltung nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes werden dem Betreiber der Einrichtung die Vortätigkeiten des abgespaltenen Unternehmens zugerechnet. Im Falle eines Betriebsüberganges auf einen neuen Betreiber durch Veräußerung, Pacht oder aus sonstigen Gründen wird vermutet, dass der neue Betreiber den Betrieb in gleichem Umfang weiterführt wie der bisherige Betreiber. Der neue Betreiber kann diese Vermutung durch das Beibringen von geeigneten Nachweisen widerlegen.
§ 3 Mitteilungspflichten
(1) Ist der Versorgungsvertrag einer ambulanten Einrichtung nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 PflBG erst während des dem Festsetzungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossen worden, werden die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet. Hat der Betreiber die Einrichtung im Festsetzungsjahr oder im diesem vorangegangenen Kalenderjahr von einem anderen Betreiber im Wege des Betriebsüberganges gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 übernommen, meldet er der zuständigen Stelle außerdem, von welchem Betreiber die Einrichtung übernommen wurde und gibt entsprechend die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte des Vorbetreibers an.
(2) Die Betreiber haben entsprechend der in den §§ 5, 10, 11, 16 und 17 PflAFinV geregelten Mitteilungspflichten die jeweiligen Daten fristgerecht an die zuständige Stelle zu übermitteln. Gleiches gilt für die in Absatz 1 geregelte Mitteilungspflicht. Zusätzlich sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für die Angemessenheitsprüfung der Ausbildungsvergütung zu melden. Die gemeldeten Daten werden nur berücksichtigt, wenn sie fristgerecht gemeldet wurden (Ausschlussfrist). Lediglich in Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle gemeldete Daten bis längstens einen Monat nach Ablauf der jeweiligen Meldefrist berücksichtigen.
(3) Die zuständige Stelle kann bei nicht erfolgter, nicht fristgemäßer, fehlerhafter oder unvollständiger Meldung die
1.
voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Behandlungsfälle der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 PflBG,
2.
Zahl der beschäftigten oder eingesetzten Pflegefachkräfte der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummern 2 und 3 PflBG,
3.
Anzahl der abgerechneten Punkte oder Zeitwerte der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 PflBG sowie
4.
Anzahl der zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 PflBG
nach eigener Schätzung festsetzen.
(4) Die zuständige Stelle kann gegenüber den Betreibern der Einrichtungen anordnen, unverzüglich Nachweise vorzulegen zu den
1.
nach den §§ 5, 10 und 11 PflAFinV gemeldeten Angaben oder
2.
zu meldenden Angaben für den Fall, dass meldepflichtige Angaben ganz oder teilweise nicht erfolgt sind.
§ 4 Festsetzung und Zahlung der Umlagebeträge
(1) Der Finanzierungsbedarf wird gemäß § 26 Absatz 3 PflBG durch Einmalzahlungen des Landes, der sozialen Pflegeversicherung, der privaten Pflege-Pflichtversicherung und durch die Erhebung von monatlichen Umlagebeträgen von den Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 PflBG aufgebracht.
(2) Der von den Betreibern der teilnehmenden Einrichtungen zu zahlende Umlagebetrag wird von der zuständigen Stelle gemäß § 12 Absatz 4 PflAFinV auf Grundlage der gemäß der §§ 10 und 11 PflAFinV gemeldeten oder gemäß § 3 Absatz 3 geschätzten Daten berechnet und festgesetzt.
§ 5 Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszuweisungen
(1) Die Höhe der monatlichen Ausgleichszuweisungen bemisst sich nach den gemäß § 5 PflAFinV von den Trägern der praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen für jeden Auszubildenden und jeden Monat gemachten Angaben zur Höhe der Ausbildungsbudgets und wird von der zuständigen Stelle nach Prüfung von Angemessenheit und Plausibilität nach den §§ 6 und 7 PflAFinV gemäß § 8 Absatz 1 und § 14 PflAFinV auf Grundlage der erfolgten Meldungen festgesetzt.
(2) Die jeweilige Ausbildungsvergütung ist im Sinn des § 6 PflAFinV angemessen, wenn sie unter Einschluss aller nach dem Ausbildungsvertrag nicht nur freiwillig gewährten laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung 80 vom Hundert der nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege in der jeweils im Festsetzungsjahr geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildungsvergütung unter Einschluss von Jahressonderzahlungen nicht unterschreitet. Für eine über Tarifverträge oder entsprechende kirchliche Arbeitsregelungen hinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen Grundes.
(3) Bei Ausbildungen, die in Teilzeit durchgeführt werden, sind die Ausbildungsbudgets anteilig nach dem Umfang der Teilzeit zu berücksichtigen.
(4) Soweit die bis zum jeweiligen Auszahlungstermin eingegangenen Umlagebeträge exklusive der Verwaltungskostenpauschale zur Deckung der vollen Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen nicht ausreichen, werden die Ausgleichszuweisungen anteilig gekürzt. Ausgleichszuweisungen sind nur auszuzahlen, sofern sie nicht mit fälligen Umlagebeträgen und Zinsen verrechnet werden können.
(5) Soweit die nach § 5 Absatz 3 PflAFinV vorzunehmende Aktualisierung der gemeldeten Ausbildungsbudgets aufgrund gestiegener Ausbildungszahlen zu einem Mehrbedarf im Finanzierungszeitraum führt, der nicht durch die Liquiditätspauschale gedeckt ist, werden nachgemeldete Ausbildungsbudgets nachrangig behandelt und die Ausgleichszuweisungen anteilig gekürzt.
(6) Es erfolgen keine Ausgleichszuweisungen an Einrichtungen, die nicht am Ausgleichsverfahren teilnehmen.
§ 6 Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung
Die zuständige Stelle kann Vorgaben zur Erhebung der Daten gemäß der §§ 5, 10, 11, 16, 17 und 21 bis 23 PflAFinV festlegen und ein geeignetes Verfahren zur Datenübermittlung anbieten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. Juni 2019 in Kraft.
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