GlasflaschenverbotsG
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten (GlasflaschenverbotsG) Vom 9. Juli 2009

Gesetz über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten (GlasflaschenverbotsG) Vom 9. Juli 2009
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und Anlage geändert, die Anlage wird Anlage 1, Anlage 2 angefügt durch Gesetz vom 28. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 206)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten (GlasflaschenverbotsG) vom 9. Juli 200915.07.2009
Eingangsformel15.07.2009
§ 1 - Mitführ- und Verkaufsverbot10.07.2019
§ 2 - Begriffsbestimmung10.07.2019
§ 3 - Ausnahmetatbestände15.07.2009
§ 4 - Anordnungsbefugnisse15.07.2009
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten15.07.2009
§ 6 - (aufgehoben)20.05.2017
Anlage 1 - Räumlicher Geltungsbereich des Verbotsgebiets Reeperbahn10.07.2019
Anlage 2 - Räumlicher Geltungsbereich des Verbotsgebiets Hansaplatz10.07.2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Mitführ- und Verkaufsverbot

(1) Innerhalb des in der Anlage 1 beschriebenen räumlichen Geltungsbereiches ist es in den Nächten von Freitag auf Sonnabend, Sonnabend auf Sonntag und Sonntag auf Montag jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verboten,
1.
Glasgetränkebehältnisse mitzuführen,
2.
Glasgetränkebehältnisse zu verkaufen.
In der Nacht vor einem gesetzlichen Feiertag gilt das Verbot von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des gesetzlichen Feiertages sowie von 22.00 Uhr des gesetzlichen Feiertages bis 6.00 Uhr des darauffolgenden Tages.
(2) Innerhalb des in der Anlage 2 beschriebenen räumlichen Geltungsbereichs ist es täglich in der Zeit von 17.00 Uhr bis 6.00 Uhr verboten,
1.
Glasgetränkebehältnisse mitzuführen,
2.
Glasgetränkebehältnisse zu verkaufen.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Glasgetränkebehältnisse im Sinne des § 1 sind zur Fassung von Getränken bestimmte oder als solche tatsächlich benutzte Behältnisse aus Glas.
(2) Mitführen im Sinne des § 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Glasgetränkebehältnisse außerhalb einer Wohnung, eines Geschäftsraumes oder eines befriedeten Besitztums.
(3) Verkauf im Sinne des § 1 ist die entgeltliche Abgabe von Glasgetränkebehältnissen zum Verzehr außerhalb des Geschäftsraumes.

§ 3 Ausnahmetatbestände

(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind Polizei, bezirkliche Dienststellen, Feuerwehr, Rettungsdienste, medizinische Versorgungsdienste und Stadtreinigung Hamburg.
(2) Das Verbot nach § 1 gilt weiterhin nicht für
1.
a)
das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen im geschlossenen Fahrgastraum eines Fahrzeuges oder in einem am Fahrzeug befestigten verschlossenen Behältnis,
b)
das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen in Fahrzeugen, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung, mit Ausnahme des verkehrsbedingten Haltens, durchfahren wird,
2.
das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen durch Gewerbetreibende, deren Betrieb in dem in der Anlage beschriebenem Gebiet liegt sowie deren Angestellte und Zulieferer zum Zwecke der betrieblichen Versorgung,
3.
das Mitführen von original verschlossenen Glasgetränkebehältnissen in einem Behältnis, welches auf Grund der Geschlossenheit einen unmittelbaren Zugriff verhindert,
4.
die Verwendung von Trinkgläsern auf solchen Außenflächen, die auf Grund einer behördlichen Erlaubnis genutzt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus von dem Verbot nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 4 Anordnungsbefugnisse

Werden Glasgetränkebehältnisse verbotenerweise mitgeführt oder verkauft, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit anordnen. Die zuständige Behörde ist befugt, eine nach Satz 1 getroffene Anordnung nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen, insbesondere Glasgetränkebehältnisse und deren Inhalt zu vernichten. Die Auswahl der anzuwendenden Maßnahmen erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
innerhalb des in der Anlage beschriebenen Gebietes entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig Glasgetränkebehältnisse mitführt oder verkauft,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig gegen Auflagen oder Bedingungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Verbotenerweise mitgeführte Glasgetränkebehältnisse können von der zuständigen Behörde eingezogen werden.

§ 6

(aufgehoben)

Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich des Verbotsgebiets Reeperbahn
Von der westlichen Seite der Straße Große Freiheit gegen die Simon-von-Utrecht-Straße auf der südlichen Seite der Simon-von-Utrecht-Straße bis zur Budapester Straße, die südliche Seite der Budapester Straße bis zur westlichen Seite des Millerntorplatz, diesen bis zur Straße Reeperbahn, auf die östliche Seite der Straße Zirkusweg gegen die Helgoländer Allee verspringend, die Straße Zirkusweg bis zur südlichen Seite der Hopfenstraße, diese bis zur östlichen Seite der Davidstraße, diese 30 Meter in südliche Richtung auf die südliche Seite der Erichstraße verspringend, diese bis zur westlichen Seite der Balduinstraße, diese bis zur südlichen Seite der Straße Silbersacktwiete, diese bis zur westlichen Seite des Bertha-Keyser-Wegs, diesen bis zur westlichen Seite der Lincolnstraße, diese bis zur südlichen Seite der Straße Reeperbahn, diese bis zur östlichen Seite der Holstenstraße, einschließlich des gesamten S-Bahnhofsgeländes Reeperbahn, ausschließlich der Eingänge (Treppenauf- beziehungsweise -abgänge) Königstraße/Pepermölenbek und Königstraße/Holstenstraße/Nobistor, die Holstenstraße bis zur nördlichen Seite der Straße Nobistor, diese bis zur westlichen Seite der Straße Große Freiheit, diese bis zur Simon-von-Utrecht-Straße.
Anlage 2
Räumlicher Geltungsbereich des Verbotsgebiets Hansaplatz
Von der Rostocker Straße, der Nordgrenze des Flurstücks 916 der Gemarkung St. Georg-Nord (Rostocker Straße 12), bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Brennerstraße, diese bis zur Hausnummer 5 (Flurstück 316), auf die südöstliche Seite der Brennerstraße an die Nordgrenze des Flurstücks 1347 verspringend, die Brennerstraße bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Stralsunder Straße, diese in südlicher Richtung bis zur Südgrenze des Flurstücks 1343 (Stralsunder Straße 4), auf die südwestliche Seite der Stralsunder Straße verspringend, diese 22 Meter in westlicher Richtung bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Straße Bremer Reihe, diese bis zur Westgrenze des Flurstücks 334 (Bremer Reihe 20a), auf die nordwestliche Seite an die Westgrenze des Flurstücks 480 (Bremer Reihe 21) verspringend, die Straße Bremer Reihe bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Ellmenreichstraße, diese bis zur Westgrenze des Flurstücks 531 (Ellmenreichstraße 22a), auf die nordwestliche Seite verspringend und 80 Meter in nordöstliche Richtung bis zur Baumeisterstraße, diese 43 Meter in westliche Richtung, an die nördliche Seite der Baumeisterstraße der Westgrenze des Flurstücks 1599 (Baumeisterstraße 17) verspringend, die Baumeisterstraße bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Straße Zimmerpforte, diese bis zur Nordgrenze des Flurstücks 46 (Zimmerpforte 4), auf die nordöstliche Seite der Straße Zimmerpforte bis zur Nordgrenze des Flurstücks 52 (Zimmerpforte 3) verspringend, die Straße Zimmerpforte bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Rostocker Straße, diese 90 Meter in nördliche Richtung, auf die östliche Seite der Rostocker Straße (Flurstück 916) verspringend.
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