HmbAPOPol-LaI
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt I (HmbAPOPol-LaI) Vom 23. Juli 2019

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt I (HmbAPOPol-LaI) Vom 23. Juli 2019
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Neuerlass und zur Aufhebung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher sowie zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften der Polizei Hamburg vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224). Gemäß Artikel 5 setzen Nachwuchskräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehen, die Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt I (HmbAPOPol-LaI) vom 23. Juli 201931.07.2019
Inhaltsverzeichnis31.07.2019
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften31.07.2019
§ 1 - Geltungsbereich31.07.2019
§ 2 - Bewerbung und Auswahl31.07.2019
§ 3 - Allgemeines Ausbildungsziel31.07.2019
Abschnitt II - Ausbildung31.07.2019
§ 4 - Ausbildungsfächer31.07.2019
§ 5 - Ausbildung31.07.2019
§ 6 - Verkürzte Ausbildungsgänge31.07.2019
§ 7 - Praktikum31.07.2019
§ 8 - Verlängerung, Beendigung31.07.2019
Abschnitt III - Prüfungen31.07.2019
§ 9 - Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung31.07.2019
§ 10 - Prüfungskommission31.07.2019
§ 11 - Vertraulichkeit31.07.2019
§ 12 - Zurückstellung31.07.2019
§ 13 - Rücktritt, Verhinderung31.07.2019
§ 14 - Täuschung, Verstöße gegen die Ordnung31.07.2019
§ 15 - Bewertung der Leistungen31.07.2019
§ 16 - Bewertung der Ausbildungsleistungen31.07.2019
§ 17 - Teile und Fächer der Abschlussprüfung31.07.2019
§ 18 - Zulassung zur Abschlussprüfung31.07.2019
§ 19 - Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung31.07.2019
§ 20 - Mündlicher beziehungsweise praktischer Teil der Abschlussprüfung31.07.2019
§ 21 - Bestehen der Abschlussprüfung31.07.2019
§ 22 - Wiederholung der Abschlussprüfung31.07.2019
§ 23 - Ausbildungs- und Prüfungsleistungen31.07.2019
§ 24 - Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung31.07.2019
§ 25 - Bekanntgabe, Zeugnis31.07.2019
§ 26 - Einsicht in die Prüfungsakten31.07.2019
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Bewerbung und Auswahl
§ 3Allgemeines Ausbildungsziel
Abschnitt II Ausbildung
§ 4Ausbildungsfächer
§ 5Ausbildung
§ 6Verkürzte Ausbildungsgänge
§ 7Praktikum
§ 8Verlängerung, Beendigung
Abschnitt III Prüfungen
§ 9Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung
§ 10Prüfungskommission
§ 11Vertraulichkeit
§ 12Zurückstellung
§ 13Rücktritt, Verhinderung
§ 14Täuschung, Verstöße gegen die Ordnung
§ 15Bewertung der Leistungen
§ 16Bewertung der Ausbildungsleistungen
§ 17Teile und Fächer der Abschlussprüfung
§ 18Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 19Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung
§ 20Mündlicher beziehungsweise praktischer Teil der Abschlussprüfung
§ 21Bestehen der Abschlussprüfung
§ 22Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 23Ausbildungs- und Prüfungsleistungen
§ 24Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
§ 25Bekanntgabe, Zeugnis
§ 26Einsicht in die Prüfungsakten

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I in der Einheitslaufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bei der Polizei Hamburg (Ausbildungsbehörde). Für die Vorbereitungsdienste für den Zugang zum Laufbahnabschnitt I gemäß §§ 9 und 9a der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei (HmbLVO-Pol) vom 9. November 2010 (HmbGVBl. S. 585), zuletzt geändert am 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224, 238), in der jeweils geltenden Fassung gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460, 461), in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Bewerbung und Auswahl

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
3.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst geht ein Auswahlverfahren bei der Ausbildungsbehörde voraus, in dem die Eignung festgestellt wird.
(3) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der Ausbildungsbehörde bestimmten Arzt zu unterziehen.
(4) Näheres regelt die Ausbildungsbehörde im Rahmen einer Auswahl- und Einstellungsrichtlinie.

§ 3 Allgemeines Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung soll die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in geistiger und körperlicher Hinsicht auf den Polizeivollzugsdienst vorbereiten, die Persönlichkeitsentwicklung fördern und die Fähigkeit vermitteln, polizeiliche Aufgaben zu erkennen und durchzuführen.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung sollen die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren Kenntnissen in der Lage und bereit sein, die Aufgaben der Polizei im Sinne des Ideals einer bürgernahen Polizeiarbeit im freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat sachgerecht und verantwortlich zu erfüllen.

Abschnitt II Ausbildung

§ 4 Ausbildungsfächer

(1) Ausbildungsfächer sind für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
1.
Deutsch,
2.
Politik/Staats- und Verfassungsrecht,
3.
Englisch,
4.
Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizeirecht,
5.
Strafrecht/Strafverfahrensrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht,
6.
Verkehrsrecht,
7.
Rechtskunde,
8.
Recht des öffentlichen Dienstes,
9.
Polizeiberufskunde (einschließlich Berufsethik),
10.
Kriminalistik,
11.
Polizeidienstlehre,
12.
Polizeitraining inklusive Schießausbildung und
13.
Sport.
(2) In den verkürzten Ausbildungsgängen gemäß § 9a Absätze 2 und 3 HmbLVO-Pol sind Deutsch und Politik/Staats- und Verfassungsrecht keine Ausbildungsfächer.
(3) Die Bewertung der Leistungen erfolgt gemäß § 15 Absätze 1 bis 3.
(4) Die Leistungen in dem Fach Polizeitraining inklusive Schießausbildung werden nicht benotet, sondern mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Kriterien und Rahmenbedingungen dafür regelt die zuständige Behörde im Berufsbildungsplan. Die Nachwuchskraft erhält eine Bescheinigung.

§ 5 Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert 30 Monate und soll den Nachwuchskräften die für eine Verwendung im Laufbahnabschnitt I des Polizeivollzugsdienstes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Sie gliedert sich in eine fachtheoretische Grundausbildung von zwölf Monaten und eine abschließende Ausbildung von 18 Monaten. Die abschließende Ausbildung umfasst ein Praktikum von sechs Monaten und einen fachtheoretischen Teil von zwölf Monaten.
(2) Die Ausbildung wird von der Akademie der Polizei Hamburg durchgeführt. Die Nachwuchskraft kann anderen Stellen zur Ausbildung zugewiesen werden.
(3) Näheres zur inhaltlichen Ausgestaltung und Durchführung der Ausbildung, einschließlich des Praktikums und der in den Fächern ausbildungsbegleitend erfolgreich zu erbringenden Leistungsnachweise, regelt die zuständige Behörde im Berufsbildungsplan. Er ist den Nachwuchskräften zu Beginn der Ausbildung bekannt zu geben.

§ 6 Verkürzte Ausbildungsgänge

(1) Die Ausbildungsbehörde kann gemäß § 9a Absatz 1 HmbLVO-Pol für Nachwuchskräfte mit überdurchschnittlichen Leistungen eine verkürzte Ausbildung anbieten. Der Ausbildungsgang dauert in diesem Fall insgesamt 24 Monate. Der fachtheoretische Teil der abschließenden Ausbildung ist auf sechs Monate verkürzt. Die Feststellung der überdurchschnittlichen Leistungen erfolgt zum Ende des Praktikums. Überdurchschnittliche Leistungen liegen vor, wenn
1.
die Ausbildungsleistungen in der Grundausbildung gemäß § 16 im arithmetischen Mittel der Ausbildungsfächer mit mindestens 10 Punkten bewertet werden,
2.
die Leistungen in den Fächern Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizeirecht, Strafrecht/Strafverfahrensrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht und Deutsch mit 8 Punkten oder besser bewertet werden,
3.
in keinem Fach eine mangelhafte oder schlechtere Leistung besteht und
4.
das Praktikum mit 10 Punkten oder besser bewertet wird.
Bietet die Ausbildungsbehörde die verkürzte Ausbildung an und erfüllen mehr Nachwuchskräfte die Voraussetzungen nach Satz 5, als Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Zulassung zur verkürzten Ausbildung in einem Ranglistenverfahren auf Basis der konkreten Leistungen. Näheres zum Ranglistenverfahren regelt die zuständige Behörde.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann gemäß § 9a Absatz 2 HmbLVO-Pol für Nachwuchskräfte mit entsprechenden Vorkenntnissen eine um die Inhalte der nachgewiesenen Vorkenntnisse verkürzte Ausbildung anbieten. Dieser Ausbildungsgang dauert 24 Monate und gliedert sich in eine fachtheoretische Grundausbildung und eine abschließende Ausbildung von je zwölf Monaten. Die abschließende Ausbildung umfasst ein Praktikum von fünf Monaten und einen fachtheoretischen Teil von sieben Monaten.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann gemäß § 9a Absatz 3 HmbLVO-Pol für Nachwuchskräfte mit entsprechenden Vorkenntnissen eine auf 18 Monate verkürzte Ausbildung anbieten. Dieser Ausbildungsgang gliedert sich in eine fachtheoretische Grundausbildung von acht Monaten und eine abschließende Ausbildung von zehn Monaten. Die abschließende Ausbildung umfasst ein Praktikum von vier Monaten und einen fachtheoretischen Teil von sechs Monaten.
(4) Näheres regelt die zuständige Behörde im Berufsbildungsplan.

§ 7 Praktikum

(1) Zum Praktikum wird zugelassen,
1.
wessen Ausbildungsleistungen gemäß § 16 bis zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung am Ende der Grundausbildung
a)
im arithmetischen Mittel aller Ausbildungsfächer gemäß § 4,
b)
im schriftlichen Teil des Faches Deutsch,
c)
im Fach Politik/Staats- und Verfassungsrecht,
d)
im Fach Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizeirecht,
e)
im Fach Strafrecht/Strafverfahrensrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht,
f)
im Fach Verkehrsrecht und
g)
im Fach Sport
mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind, und
2.
wer die erfolgreiche Teilnahme
a)
am Fach Polizeitraining (ohne Schießausbildung) und
b)
an der Schießausbildung
gemäß § 4 Absatz 4 nachgewiesen hat.
Im begründeten Einzelfall ist als Ausnahmeentscheidung der zuständigen Behörde eine Zulassung auch dann möglich, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a nicht vorliegt. In den verkürzten Ausbildungsgängen gemäß § 9a Absätze 2 und 3 HmbLVO-Pol findet Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c keine Anwendung.
(2) Das Praktikum muss bestanden werden. Es ist bestanden, wenn die Praktikumsleistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Näheres zur Bewertung des Praktikums regelt die zuständige Behörde im Berufsbildungsplan.

§ 8 Verlängerung, Beendigung

(1) Wenn der Ausbildungserfolg durch unzureichende Leistungen während der Ausbildung gefährdet ist, kann der Vorbereitungsdienst einmalig in der fachtheoretischen Ausbildung und einmalig im Praktikum um jeweils ein Halbjahr verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die zuständige Behörde. Weitere Verlängerungen auf Grund unzureichender Leistungen sind im Regelfall ausgeschlossen; über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die zuständige Behörde. § 11 Absatz 2 Satz 1 HmbLVO bleibt unberührt.
(2) Ergibt sich für eine Nachwuchskraft, die an einem der verkürzten Vorbereitungsdienste nach § 6 teilnimmt, die Notwendigkeit einer Verlängerung nach Absatz 1, so tritt diese Nachwuchskraft an geeigneter Stelle in den regulären Ausbildungsgang gemäß § 5 Absatz 1 ein. Darüber, welches die geeignete Stelle ist, entscheidet die zuständige Behörde.
(3) Der Vorbereitungsdienst wird in der Regel vorzeitig beendet, wenn auch durch die Verlängerung die Ziele der Ausbildung nicht erreicht wurden oder wenn sich während der Verlängerung ergibt, dass für die Nachwuchskraft keine Aussicht auf Erreichung der Ausbildungsziele besteht.
(4) Der Vorbereitungsdienst wird in der Regel vorzeitig beendet, wenn das Praktikum mit „ungenügend“ bewertet wird.
(5) Im Fall einer Beendigung des Vorbereitungsdienstes gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 ist die Nachwuchskraft aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.

Abschnitt III Prüfungen

§ 9 Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Nachwuchskraft das Ziel der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I erreicht hat.
(2) Die Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus den Leistungen der Grundausbildung, der abschließenden Ausbildung mit dem Praktikum sowie der zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzulegenden Abschlussprüfung.

§ 10 Prüfungskommission

(1) Die Abschlussprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus einer oder einem Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern besteht. Die oder der Vorsitzende ist eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für den Laufbahnabschnitt III in der Laufbahn der Polizei oder eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahn Allgemeine Dienste oder der Laufbahn Bildung. Beisitzerinnen oder Beisitzer sind eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter, die oder der als Lehrkraft an der Akademie der Polizei Hamburg tätig ist, eine an der Akademie Allgemeinunterricht erteilende Lehrkraft sowie eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens der Besoldungsgruppe A 12, die oder der nicht der Akademie angehören soll. Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden von der zuständigen Behörde bestellt.
(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission können bei Verhinderung von Mitgliedern einer anderen Prüfungskommission vertreten werden.
(4) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg, ihre oder seine Vertretung, die Protokollführung sowie von der zuständigen Behörde beauftragte Personen dürfen bei den Prüfungen und den Beratungen der Prüfungskommissionen sowie bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse anwesend sein.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Personen, die der Prüfungskommission nicht angehören, zu der Prüfung als Prüferinnen oder Prüfer hinzuziehen und beauftragen, Bewertungsvorschläge zu machen. Hinsichtlich der Bewertungsvorschläge sind sie an Weisungen nicht gebunden; sie haben aber kein Stimmrecht hinsichtlich der Bewertung. Die hinzugezogenen Prüferinnen und Prüfer dürfen bei den Beratungen der Prüfungskommission sowie bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse anwesend sein.
(4) Bei berechtigtem Interesse können die zuständige Behörde und die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission anderen Personen die Anwesenheit bei der Prüfung, bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gestatten.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission, die als Prüferinnen oder Prüfer hinzugezogenen Personen und die weiteren Anwesenden sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge verpflichtet.

§ 12 Zurückstellung

(1) Von der Abschlussprüfung kann zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat. Über die Zurückstellung entscheidet die zuständige Behörde.
(2) Im Falle der Zurückstellung setzt die zuständige Behörde den Zeitraum bis zur Ablegung der Prüfung fest und bestimmt, ob und in welchem Umfang die Ausbildung zu wiederholen oder nachzuholen ist.

§ 13 Rücktritt, Verhinderung

(1) Die Nachwuchskraft kann in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde, während der Prüfung mit Zustimmung der Prüfungskommission, von der Abschlussprüfung zurücktreten.
(2) Ist die Nachwuchskraft durch Krankheit oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände gehindert, einen Prüfungstermin wahrzunehmen, hat sie die Hinderungsgründe unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung hat die Nachwuchskraft ein ärztliches Attest beizubringen. Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission ist die Erkrankung durch ein personal- oder amtsärztliches Attest nachzuweisen. Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt die Nachwuchskraft nach Ausstellung des Attests an einer Prüfung teil, so verliert das Attest für den Zeitraum ab der Prüfungsteilnahme seine Gültigkeit.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Prüfung an einem von der zuständigen Behörde neu zu bestimmenden Termin durchgeführt oder fortgesetzt. Die Prüfungskommission kann eine unvollständig abgelegte Prüfung als bestanden im Sinne des § 21 Absatz 1 bewerten, wenn die nicht erbrachten Prüfungsleistungen für das Ergebnis der Prüfung nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

§ 14 Täuschung, Verstöße gegen die Ordnung

(1) Einer Nachwuchskraft, die bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung, kann sie durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfungskommission entscheidet je nach Art und Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Punktzahl „0“ und „ungenügend“ angeordnet wird oder ob die gesamte Abschlussprüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Bei schwerwiegenden Täuschungsversuchen - das sind insbesondere solche, die systematisch oder durch den Einsatz technischer Mittel vorbereitet wurden - soll der Vorbereitungsdienst in der Regel vorzeitig beendet werden. In diesem Fall ist § 8 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass die Nachwuchskraft getäuscht hat, kann die zuständige Behörde die jeweilige Prüfungsleistung nachträglich mit der Punktzahl „0“ und „ungenügend“ bewerten und die Gesamtnote entsprechend berichtigen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis zurückfordern. Die Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und nur innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Prüfungstag getroffen werden.
(4) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 ist die Nachwuchskraft anzuhören. Über die Anhörung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Nachwuchskräfte sind vor Beginn der Prüfung auf die bestehenden Regelungen hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

§ 15 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und in den Prüfungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
14 oder 15 Punkte
sehr gut (Note 1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
11, 12 oder 13 Punkte
gut (Note 2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
8, 9 oder 10 Punkte
befriedigend (Note 3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
5, 6 oder 7 Punkte
ausreichend (Note 4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
2, 3 oder 4 Punkte
mangelhaft (Note 5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
0 Punkte oder 1 Punkt
ungenügend (Note 6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 Punkten bis 15 Punkten = sehr gut,
von 11 Punkten bis 13,99 Punkten = gut,
von 8 Punkten bis 10,99 Punkten = befriedigend,
von 5 Punkten bis 7,99 Punkten = ausreichend,
von 2 Punkten bis 4,99 Punkten = mangelhaft,
von 0 Punkten bis 1,99 Punkten = ungenügend.
(3) Maßgebend für die Bewertung der Klausurarbeiten sind die Richtigkeit und die Begründung der Lösung sowie die Art ihrer Darstellung. Bei erheblichen Verstößen gegen die Regeln der deutschen Sprache ist insgesamt ein Abzug von bis zu drei Punkten vorzunehmen. Jede nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Klausurarbeit wird mit der Punktzahl „0“ und „ungenügend“ bewertet. Die Lehrkraft hat ihre Bewertung bei der Vergabe der Noten „mangelhaft“ und „ungenügend“ sowie auf Anforderung der Nachwuchskraft zu erläutern. Dabei ist auf wesentliche Fehler hinzuweisen.

§ 16 Bewertung der Ausbildungsleistungen

Die Ausbildungsleistungen in den einzelnen Ausbildungsfächern werden jeweils in der Grundausbildung sowie im fachtheoretischen Teil der abschließenden Ausbildung bewertet. Dabei sind die schriftlichen, mündlichen und praktischen Ausbildungsleistungen gleichrangig zu berücksichtigen.

§ 17 Teile und Fächer der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil. Unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 besteht sie zusätzlich aus einem mündlichen beziehungsweise praktischen Teil.
(2) Prüfungsfächer sind:
1.
Deutsch,
2.
Politik/Staats- und Verfassungsrecht,
3.
Rechtskunde,
4.
Polizeiberufskunde (einschließlich Berufsethik),
5.
Kriminalistik,
6.
Polizeidienstlehre.

§ 18 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung wird zugelassen,
1.
wessen Ausbildungsleistungen gemäß § 16 im fachtheoretischen Teil der abschließenden Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung
a)
im arithmetischen Mittel aller Ausbildungsfächer gemäß § 4,
b)
im schriftlichen Teil des Faches Deutsch,
c)
im Fach Politik/Staats- und Verfassungsrecht,
d)
im Fach Rechtskunde und
e)
im Fach Sport
mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind,
2.
wer die erfolgreiche Teilnahme
a)
am Polizeitraining (ohne Schießausbildung) und
b)
an der Schießausbildung
gemäß § 4 Absatz 4 nachgewiesen hat und
3.
wer die Schwimmprüfung I gemäß den Anforderungen des Berufsbildungsplans erfolgreich abgelegt hat.
(2) In den verkürzten Ausbildungsgängen gemäß § 9a Absätze 2 und 3 HmbLVO-Pol findet Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c keine Anwendung.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfungen. Im begründeten Einzelfall ist eine Zulassung auch dann möglich, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a nicht vorliegt.
(4) Im Falle der Nichtzulassung zur Abschlussprüfung setzt die zuständige Behörde den Zeitraum bis zur erneuten Entscheidung über die Zulassung fest und bestimmt, ob und in welchem Umfang die Ausbildung zu wiederholen oder nachzuholen ist.
(5) Werden die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Abschlussprüfung auch im Wiederholungsfall nicht erfüllt, gilt die Laufbahnprüfung mit der Bekanntgabe der wiederholten Nichtzulassung durch die zuständige Behörde als endgültig nicht bestanden im Sinne des § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232).

§ 19 Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung

(1) In den Prüfungsfächern:
1.
Deutsch,
2.
Politik/Staats- und Verfassungsrecht,
3.
Rechtskunde und
4.
Polizeiberufskunde
ist jeweils eine Klausurarbeit anzufertigen. Eine weitere Klausurarbeit ist nach Wahl der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission in dem Fach Kriminalistik oder dem Fach Polizeidienstlehre anzufertigen.
(2) Die Leistungen in den schriftlichen Prüfungen werden von der das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkraft bewertet. Es ist Aufgabe der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, bei der Bewertung die Anwendung gleicher Maßstäbe zu sichern; sie oder er ist insofern weisungsbefugt gegenüber der Lehrkraft.
(3) Wird die Prüfung als Wiederholungsprüfung durchgeführt, ist neben der Erstkorrektorin oder dem Erstkorrekter nach Absatz 2 von der Prüfungskommission eine Zweitkorrektorin oder ein Zweitkorrektor zu bestellen. Weichen die beiden Bewertungen um mehr als drei Punktwerte voneinander ab, so sollen sich die bewertenden Lehrkräfte auf eine gemeinsame Note verständigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande oder weichen die Bewertungen nicht um mehr als drei Punktwerte voneinander ab, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten gebildet.
(4) Die Aufgaben für die Klausurarbeiten in den schriftlichen Prüfungen und die erlaubten Hilfsmittel werden von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Hierfür sind ihr oder ihm von der Akademie der Polizei Hamburg Vorschläge vorzulegen.
(5) Die Aufgaben sind bis zum Beginn der einzelnen Klausurarbeiten geheim zu halten. Sie sind für jede Klausurarbeit getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die erst am Prüfungstag in Anwesenheit der Nachwuchskräfte geöffnet werden. Jeder Nachwuchskraft ist ein Exemplar der Aufgabe auszuhändigen, das innerhalb der Bearbeitungszeit zusammen mit der Klausurarbeit und sonstigen Aufzeichnungen wieder abzugeben ist.
(6) Die Klausurarbeiten sollen möglichst an aufeinander folgenden Arbeitstagen angefertigt werden. Die Nachwuchskraft hat ihre Klausurarbeit mit einer ihr zugeteilten Kennziffer zu versehen. Die Klausurarbeit, das abzugebende Aufgabenexemplar sowie sämtliche Aufzeichnungen dürfen keine Namensangaben oder sonstige Hinweise auf die Identität der Nachwuchskraft mit Ausnahme der Kennziffer enthalten.
(7) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 120 Minuten, in dem Fach Rechtskunde 180 Minuten.
(8) Der Prüfungsraum darf jeweils nur von einer Nachwuchskraft verlassen werden.
(9) Die oder der Aufsichtführende fertigt über die Durchführung der Prüfung an jedem Tag eine Niederschrift an. Sie bzw. er vermerkt darin den Ort und den Beginn der Prüfung, die Bezeichnung des Lehrgangs, die Namen der teilnehmenden Nachwuchskräfte, die Aufgaben für die Klausuren, das Fernbleiben und die Dauer der zeitweiligen Abwesenheit von Nachwuchskräften, Verstöße gegen die Ordnung und sonstige besondere Vorkommnisse.

§ 20 Mündlicher beziehungsweise praktischer Teil der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfungskommission entscheidet, ob und in welchen Fächern die Nachwuchskraft mündlich beziehungsweise praktisch geprüft werden soll. Eine mündliche beziehungsweise praktische Prüfung soll in Fächern durchgeführt werden, in denen eine Abweichung von vier oder mehr Punkten zwischen der Ausbildungsleistung im fachtheoretischen Teil der abschließenden Ausbildung und der schriftlichen Prüfungsleistung oder eine mangelhafte oder schlechtere schriftliche Prüfungsleistung festgestellt wird. Auf in diesen Fällen möglichen Antrag der Nachwuchskraft ist eine solche Prüfung durchzuführen. Ein darüber hinausgehendes Antragsrecht besteht nicht.
(2) Die Prüfungskommission kann entscheiden, dass eine Nachwuchskraft zu einer mündlichen beziehungsweise praktischen Prüfung nicht zugelassen wird, wenn aufgrund der Leistungen in der Ausbildung und in der schriftlichen Prüfung ein erfolgreicher Abschluss der Prüfung nicht erreicht werden kann. Die Nachwuchskraft wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn im Fach Deutsch ihre schriftlichen Leistungen im fachtheoretischen Teil der abschließenden Ausbildung und in der Prüfung jeweils nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Prüfungsfächer erstrecken, in denen eine schriftliche Klausurarbeit angefertigt wurde.
(4) In den Fächern Polizeiberufskunde (einschließlich Berufsethik) und Polizeidienstlehre kann alternativ zu einer mündlichen Prüfung eine praktische Prüfung durchgeführt werden.
(5) Der Nachwuchskraft wird die Entscheidung der Prüfungskommission nach Absatz 1 Satz 1 eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Bei der mündlichen und der praktischen Prüfung kann von der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn der Verlauf der Prüfung dazu Veranlassung gibt.
(6) Die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen werden von der Prüfungskommission bewertet.
(7) Wesentliche Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen und der praktischen Prüfung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 21 Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen in allen Fächern gemäß § 24 Absatz 2 jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.
(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Nachwuchskraft
1.
ohne Zustimmung gemäß § 13 Absatz 1 von der Prüfung zurücktritt,
2.
ohne ausreichende Entschuldigung gemäß § 13 Absatz 2 einen Prüfungstermin versäumt oder
3.
nach § 20 Absatz 2 nicht zur mündlichen beziehungsweise praktischen Prüfung zugelassen wird.

§ 22 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Abschlussprüfung darf einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Die zuständige Behörde setzt den Zeitraum bis zur Wiederholung der Prüfung fest und bestimmt, ob und in welchem Umfang die Ausbildung zu wiederholen ist.
(3) Ist die Prüfung nach § 14 Absatz 3 für nicht bestanden erklärt worden, kann die zuständige Behörde die Nachwuchskraft auf ihren Antrag zur Wiederholung zulassen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 23 Ausbildungs- und Prüfungsleistungen

(1) Die Leistung der Grundausbildung errechnet sich aus dem Mittel der Bewertungen der Ausbildungsleistungen in den Ausbildungsfächern. Dabei sind die Ausbildungsleistungen wie folgt zu gewichten:
Englisch und Recht des öffentlichen Dienstes jeweils einfach,
Deutsch, Politik/Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizeirecht, Verkehrsrecht, Polizeiberufskunde (einschließlich Berufsethik), Kriminalistik, Polizeidienstlehre sowie Sport jeweils zweifach,
Strafrecht/Strafverfahrensrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht dreifach.
(2) Die Leistung des Praktikums ergibt sich aus der Punktzahl der Praktikumsbewertung.
(3) Die Leistung des fachtheoretischen Teils der abschließenden Ausbildung errechnet sich aus dem Mittel der Bewertungen der Ausbildungsleistungen in den Ausbildungsfächern. Dabei sind die Ausbildungsleistungen wie folgt zu gewichten:
Englisch einfach,
Deutsch, Politik/Staats- und Verfassungsrecht, Polizeiberufskunde (einschließlich Berufsethik), Kriminalistik, Polizeidienstlehre sowie Sport jeweils zweifach,
Rechtskunde dreifach.
(4) Die Leistung der Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Punktzahlen der fünf Prüfungsnoten. Dabei wird die Prüfungsnote aus dem Fach Rechtskunde zweifach gewichtet.

§ 24 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt jeweils für die Grundausbildung und den fachtheoretischen Teil der abschließenden Ausbildung die Punktzahl der Ausbildungsleistung für die einzelnen Ausbildungsfächer nach § 16 fest und errechnet daraus die Gesamtbewertung gemäß § 23 Absätze 1 und 3.
(2) Die Prüfungskommission setzt die Noten der Abschlussprüfung für die einzelnen Prüfungsfächer fest. Soweit neben der schriftlichen Prüfung eine mündliche oder eine praktische Prüfung abgelegt wurde, ist für das jeweilige Prüfungsfach das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen und der mündlichen oder der praktischen Prüfung zu bilden. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Abschlussprüfung gemäß § 23 Absatz 4 fest.
(3) Die Prüfungskommission setzt für jede Nachwuchskraft die Gesamtpunktzahl fest und bildet daraus die Gesamtnote für die Laufbahnprüfung.
(4) Bei der Berechnung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird die Leistung
1.
der Grundausbildung mit 20 vom Hundert (v. H.),
2.
des Praktikums mit 20 v. H.,
3.
im fachtheoretischen Teil der abschließenden Ausbildung mit 30 v. H. und
4.
der Abschlussprüfung mit 30 v. H. gewertet.
(5) Die Prüfungskommission kann zu Gunsten der Nachwuchskraft von dem rechnerisch ermittelten Wert um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistungen während der Ausbildung (ungeachtet der Prüfungsleistungen) zutreffender gekennzeichnet sind. Die Gründe sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 25 Bekanntgabe, Zeugnis

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt der Nachwuchskraft nach der Abschlussprüfung die Gesamtnote der Laufbahnprüfung bekannt. Bei nicht bestandener Prüfung teilt sie oder er der Nachwuchskraft mit, welche Leistungen mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind.
(2) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Nachwuchskraft ein Zeugnis, über die nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung eine Bescheinigung. In dem Zeugnis sind die Ausbildungsleistungen gemäß § 23 Absätze 1 und 3, die Leistung des Praktikums gemäß § 23 Absatz 2, die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern der Abschlussprüfung gemäß § 23 Absatz 4 und das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung zu dokumentieren; über Ausbildungsinhalte, die nicht im Rahmen der Benotung berücksichtigt sind, kann ein Teilnahme- oder Leistungsvermerk aufgenommen werden. Das Zeugnis und die Bescheinigung sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung kann die Nachwuchskraft auf Antrag unter Aufsicht Einsicht in die Prüfungsakten nehmen. Die aktenführende Stelle bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.
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